Die Juristen der SHK-Verbandsorganisation trafen sich Ende November in der Hauptstadtrepräsentanz des ZVSHK in Potsdam, um rechtliche Probleme zu erörtern. Ein wichtiger Punkt war der Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens, der nach Einschätzung der Rechtsexperten aufgrund der Benachteiligung des SHK-Handwerks erhebliche rechtliche Bedenken aufwirft. Regelungen, wonach der künftige Bezirksbevollmächtigte bei entsprechender Qualifikation neben seinen hoheitlichen Tätigkeiten auch frei am Markt tätig werden kann, würden den Wettbewerb verzerren. Obendrein wären Verstöße gegen den Datenschutz programmiert, kritisierten die Verbandsjuristen. Erörtert wurde auch die geänderte Praxis zur Erhebung von Beiträgen der Künstlersozialversicherung. Es sei derzeit kaum bekannt, dass beispielsweise bei der Beauftragung eines eigenen Internetauftritts oder der Gestaltung von Anzeigen oder des Firmenlogos Beiträge an die Künstlersozialversicherung abgeführt werden müssen.
Als Erfolg für das Netzwerk der SHK-Organisation wurde die Reaktion auf eine bundesweit angezettelte Abmahnungs-Aktion wegen fehlender Angaben im Impressum des betriebseigenen Internetauftritts bewertet. Es konnte festgestellt werden, dass es sich um ein rechtsmissbräuchliches Verfahren gehandelt hatte, wodurch abgemahnte Betriebe vor Schaden bewahrt werden konnten. Trotzdem bleibt die Notwendigkeit eines umfassenden Impressums bestehen.
Arbeits- und Sozialrecht: Das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) hat bislang nicht zu Problemen geführt. Trotzdem sei den Betrieben dringend zu raten, die AGG-Regelungen in der betrieblichen Praxis zu beachten. Insbesondere bei der Formulierung von Stellenanzeigen und der Auswahl von Bewerbern sei die Problematik bedeutsam.
Im Bereich Vergaberecht erläuterte ZV-Referent Lionel Vignol den aktuellen Stand der VOB/A-Reform. Geplant ist eine Verkürzung der VOB auf 22 Paragraphen und eine Vereinheitlichung mit der VOL/A. Inhaltlich unterstützen die Verbandsjuristen die Bestrebungen der SHK-Organisation, den Vorrang der öffentlichen Vergabe bei beschränkten Ausschreibungen bis 100000 Euro und bei freihändigen Vergaben bis 15000 Euro aufzugeben. Auch die Nichtzulassung von Generalübernehmern in diesem Schwellenwertbereich fand die breite Zustimmung der Juristen.