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Schornsteinfeger

Verbändevereinbarung abgeschlossen

Inhalt

ZVSHK und Schornsteinfegerverband ZIV unterzeichneten Ende 2009 eine Vereinbarung als Grundlage für ein bundeseinheitliches Verfahren zur Gewerbeaus­übung im jeweils anderen Gewerk. Sie bezieht sich auf die folgenden Teilbereiche des Installateur- und Heizungsbauer-Handwerks, die nach Qualifikation vom Schornsteinfeger ausgeführt werden können:

  • Wartung von Feuerstätten (ohne Reinigung)
  • Planung, Bau und Wartung von Warmwasserzentralheizungsanlagen mit Öl-, Gas- und Festbrennstoffbefeuerung inklusive Warmwasserbereitung sowie thermische Solaranlagen

Als Teilbereiche des Schornsteinfeger-Handwerks sind für Installateure und Heizungsbauer folgende Tätigkeiten vorgesehen:

  • Messen und Feststellen von Werten zum Immis­sions­schutz an Feuerstätten
  • Mess- und Überprüfungstätigkeiten an Feuerstätten
  • Kehr-, Überprüfungs- und Messtätigkeiten an Feuerungsanlagen

Installateure und Heizungsbauer können mit einer entsprechenden Handwerksrollen-Eintragung im Schornsteinfegerhandwerk mit den oben aufgeführten Tätigkeiten (Teileintrag) ihr Tätigkeitsspektrum ab dem 31.12.2012 um die oben genannten Bereiche ausweiten und somit ihren Kunden weitere Leistungen aus einer Hand anbieten. Insbesondere auf Wiederholungsmessungen kann dann verzichtet werden.

  • Grundsätzlich verboten bleibt es dem Bezirksschornsteinfegermeister, Bauabnahmebescheinigungen für Anlagen auszustellen, die er oder Angehörige seines Betriebes verkauft oder eingebaut haben.
  • Verboten bleiben ihm bis zum 31.12.2012 außerdem gewerbliche Wartungsarbeiten an Anlagen im eigenen Kehrbezirk, die der Kehr- und Überprüfungsordnung oder der 1. BImSchV unterfallen, wenn diese Wartungsarbeiten Einfluss auf das Überprüfungs- oder Überwachungsergebnis haben können.
  • Die Bezirksschornsteinfeger haben auf eine strikte Trennung von hoheitlichen Daten aus dem Kehrbuch und der Daten für den eigenen wirtschaft­lichen Geschäftsbetrieb einzuhalten und dürfen ers­tere nicht gewerblich nutzen.

Mit der vorliegenden Vereinbarung schaffen beide ­Verbände die Grundlage, ihre Mitglieder frühzeitig auf die vom Gesetzgeber gewollte Marktöffnung vorzubereiten.