Das neue Schornsteinfegerwesen führt zu viel Verunsicherung am Markt. Eine Folge davon: Gesellschaftszusammenschlüsse von Schornsteinfegern, die sich in ihrem Geschäftsmodell klar gegen das SHK-Handwerk richten. Prominentestes Beispiel ist die von verschiedenen Landesinnungen des Schornsteinfegerhandwerks gegründete SchornGes GmbH. Der angegebene Gesellschaftszweck ist die Stärkung der teilnehmenden Schornsteinfeger für den wachsenden Wettbewerb im Markt. Mit einem entsprechenden Dienstleistungsangebot will die SchornGes außerhalb des angestammten und zukünftig liberalisierten Aufgabenbereichs der Schornsteinfeger die Wettbewerbs-Chancen in den Marktsegmenten erhöhen, die an die hoheitlichen Aufgabenbereiche angrenzen. Das zielt auf Handel und Auftragsbearbeitung in den Bereichen Kaminöfen, Schornsteinsysteme, Heizkessel, Speicher und Solarthermie. Der Bezirksschornsteinfeger soll für die SchornGes GmbH Auftragsakquise betreiben und erhält eine Provision. Die Auftragsbearbeitung erfolgt unter Einschaltung von SHK-Subunternehmern über die SchornGes GmbH.
Der ZVSHK lehnt dieses und ähnliche Geschäftsmodelle kategorisch ab. Denn hier verwirklichen sich genau die Befürchtungen zur unrechtmäßigen Verquickung hoheitlicher und privatwirtschaftlicher Interessen, die die SHK-Organisation bereits im Gesetzgebungsverfahren immer wieder prognostiziert hat.
Das Bundeskartellamt hat nach derzeitigem Kenntnisstand die Ermittlungen über die kartellrechtliche Rechtmäßigkeit der SchornGes noch nicht abgeschlossen. Es hat aber in Gesprächen mit dem ZVSHK bereits deutlich anklingen lassen, dass das angedachte Geschäftsmodell zweifelhaft ist. Auch der Datenschutz lässt Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Geschäftsmodells zu, da der Bezirksschornsteinfeger alle hoheitlich erhobenen Daten nicht an Dritte weitergeben darf.
Eine endgültige Klärung dieser Fragen ist nicht nur im Interesse des SHK-Handwerks. Auch die verunsicherten Schornsteinfeger, die heute vielfach selbst nicht wissen, wie sie mit den neuen Regelungen umgehen sollen, werden davon profitieren. Zuzeit allerdings häufen sich die Beschwerden von SHK-Mitgliedsbetrieben über Wettbewerbsverstöße durch Bezirksschornsteinfeger. Die Landesverbände der SHK-Organisation haben deshalb Beschwerdestellen eingerichtet, bei denen sich Mitgliedsbetriebe melden können, wenn sie Zweifel an der Rechtmäßigkeit von Tätigkeiten eines Schornsteinfegers haben. Erste Unterlassungserklärungen von abgemahnten Bezirksschornsteinfegern liegen bereits vor. Vielfach können Missverständnisse im gegenseitigen Dialog und ohne die rechtliche Keule einer Abmahnung gelöst werden.
Um zumindest für die handwerksrechtliche Seite zu einem abgestimmten Verfahren zu kommen, hat der ZVSHK zusammen mit den Kollegen aus dem Zentralinnungsverband des Schornsteinfegerhandwerks eine gemeinsame Expertengruppe eingesetzt. Ziel ist die Verabredung eines bundesweit einheitlichen Verfahrens zur Rolleneintragung mit dem jeweils anderen Gewerk oder Teilen davon. Durch eine Verbändevereinbarung sollen Inhalte, Schulungskonzepte, Prüfungsverfahren etc. zwischen den fachlich zuständigen Verbänden abgestimmt werden. Über die frühzeitige Einbindung des ZDH/DHKT strebt der ZVSHK eine flächendeckende Berücksichtigung dieser Empfehlungen seitens der Kammern an.
Die SHK-Organisation wird sich weiterhin intensiv mit der Thematik Schornsteinfegerwesen beschäftigen und die Mitgliedsbetriebe über alle neuen Erkenntnisse – auch zum Thema SchornGes – auf dem Laufenden halten.