Das SHK-Fachhandwerk benötigt Material, Geräte und Installationsbedingungen, die im rauen Alltag Bestand haben. Trotz aller Sorgfalt bei der Verarbeitung kann dennoch ein Mangel oder Schaden auftreten, für den der Handwerksunternehmer im Rahmen seiner werkvertraglichen Mängelbeseitigung (früher: Gewährleistung) zunächst einmal einzustehen hat. Allein dieser Zusammenhang legt nahe, dass der Fachbetrieb bei der Wahl von Herstellern und Produkten eine sorgfältige Auswahl treffen sollte.
Hinzu kommt auch, dass sich der SHK-Betrieb im Normalfall die Kosten, die ihm durch die Behebung eines Mangels entstehen, bei seinem Vertragspartner wieder holen muss. Das bedeutet: Im Rahmen des klassischen 3-stufigen Vertriebswegs bei seinem Großhändler. Der könnte aber aus den verschiedensten Gründen heraus nur teilweise zu einem Schadenausgleich verpflichtet sein.
HÜV schließt Haftungslücken
Besteht allerdings eine Haftungsübernahmevereinbarung (HÜV), verbessern sich für einen der SHK-Organisation angeschlossenen Unternehmer folgende Rahmenbedingungen:
- Kein Ausfall bei unterschiedlichen Laufzeiten der Verjährungsfristen für Mängelansprüche.
- Kein Ausfall bei zusätzlicher Verkürzung durch Geschäftsbedingungen des Großhändlers.
- Kein Ausfall bei Schadenersatzleistung.
- Kein Ausfall bei Einstandspflicht wegen Leistungszusicherungen in Produktunterlagen.
Wenn also der Handwerksunternehmer Mängel zu beseitigen hat, die in den Verantwortungsbereich des Herstellers fallen (z.B. Materialschaden), so muss der Installationsbetrieb nicht allein die Dinge in Ordnung bringen und/oder für Schadensersatzleistung sorgen, sondern kann den Hersteller auf direktem Weg hinzuziehen.
Geht es um geringe Schäden, wird es in der Praxis so sein, dass der Fachinstallateur „auf dem kleinen Dienstweg“ Kontakt mit dem Außendienst oder dem Großhändler aufnimmt, um ein defektes gegen ein einwandfreies Teil tauschen zu können. Ganz anders dagegen der Verfahrensweg, wenn größere Schäden aufgetreten sind. Dann ist es unumgänglich, dass der Handwerksbetrieb unverzüglich mit dem Hersteller Verbindung aufnimmt und binnen sieben Werktagen einen ausgefüllten Schadensmeldebogen an den Hersteller sendet.
Details zum Download
Welche Details im Rahmen der HÜV zu beachten sind, ist unter https://www.wasserwaermeluft.de/ zusammengefasst. Mitgliedsbetriebe erreichen per Login im internen Bereich über den Quicklink wwl-599 wichtige Hintergrundinformationen, können einen Schadensmeldebogen herunterladen und auch die etwa 80 Hersteller in Erfahrung bringen, die einen Vertrag mit dem ZVSHK abgeschlossen haben.
Unterschiedlich hohe Absicherung
Da sich mit der Schuldrechtsreform im Jahr 2002 die rechtlichen Rahmenbedingungen im Kauf- und Werkvertragsrecht geändert hatten, wurde eine neue Muster-HÜV ausgearbeitet. Zahlreiche Vertragspartner haben inzwischen dieser HÜV (mit Deckungszusagen bis 1,2 Millionen Euro) zugestimmt und sind entsprechend gelistet. Für weitere dort aufgeführte Vertragspartner gelten aus Altverträgen niedrigere Haftungssummen, weil sie sich bisher nicht zu einer Novellierung des Vertrages entschließen konnten.
Durch eine HÜV kann ein Mitgliedsbetrieb der SHK-Berufsorganisation unmittelbar mit dem Produkthersteller Verbindung aufnehmen. Der Informations-Umweg über den Großhandel entfällt. Durch die Meldefrist von sieben Tagen werden die Hersteller zügig über Schadensfälle informiert, können unverzüglich reagieren und den Betrieben bei der Schadensregulierung mit Rat und Tat zur Seite stehen. Selbst dann, wenn sich Probleme in der Schadensregulierung ergeben sollten, hat die SHK-Handwerksorganisation einen geregelten Verfahrensweg ausgearbeitet.TD