Springe auf Hauptinhalt Springe auf Hauptmenü Springe auf SiteSearch
Tagung der Landesinstallateurausschüsse

Gas- und Wassernetz schützen

Inhalt

Es sind besondere Einzelfälle, die für Schlagzeilen sorgen. Während in den meisten SHK-Fachbetrieben der Chef eine Meister- oder Ingenieur-Ausbildung absolviert hat und seine Kenntnisse für Gas und Wasser nachgewiesen hat, ist dies bei anderen Handwerkern eher fragwürdig. Große Bedeutung hat die Frage: Auf welchem Weg kann ein Unternehmer, der mit dem Installateur- und Heizungsbauer-Handwerk in die Handwerksrolle eingetragen ist, zusätzlich auch in ein Installateurverzeichnis für Gas oder Wasser eingetragen werden? Die Landesinstallateurausschüsse (LIA), die mit Fachleuten der Netzbetreiber sowie des Fachhandwerks paritätisch besetzt sind, sehen sich mit Antragstellern konfrontiert, die sich einem geregelten Verfahren lieber verweigern und stattdessen mit Schlagworten wie Diskriminierung oder Markthemmnis argumentieren, um ans Ziel zu kommen. Da geht es beispielsweise um Altgesellen, ausländische Handwerksunternehmer, nur für Wartungstätigkeiten an Gasheizungen zugelassene Betriebe sowie Elektroinstallateure oder Schornsteinfeger.

Doch für eine Diskussion zeigt sich kaum Spielraum, denn die Antwort findet sich sowohl für den Bereich Gas in der Niederdruckanschlussverordnung (NDAV § 13 Abs. 2) als auch für den Bereich Wasser in den Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Wasserversorgung (AVBWasserV § 12 Abs. 2). Zusammengefasst gilt: Notwendig für die Eintragung in ein Verzeichnis sind ausreichende Fachkenntnisse.

Sicherheitskenntnisse müssen ausreichend sein

Weil vor allem bei der Gas-Installation die Sicherheit eine große Rolle spielt, müssen diejenigen, die als Unternehmer in ein Installateurverzeichnis eines Gasversorgers eingetragen werden wollen, ausreichende Sachkenntnis nachweisen. Bei der Meisterprüfung zeigt sich dies durch das Prüfungsfach Sicherheits- und Instandhaltungstechnik, in dem mindestens 50 Punkte erreicht werden müssen.

Auf dieses Grundwissen in der Sicherheitstechnik legt bundesweit jeder LIA besonderen Wert und besteht deshalb auf einem entsprechenden Nachweis. Sind Dokumente, die dies belegen sollen, nicht aussagekräftig genug, gibt es einen Prüfungstermin. Wie sich auf der Kölner Tagung zeigte, finden Prüfungen je nach Bundesland in einem unterschiedlichen Rahmen statt. Mal sind es schriftliche Fragen im Multiple-Choice-Verfahren, mal gibt es ein Fachgespräch.

Ein solches Zulassungsverfahren hat sowohl das Oberlandesgericht Düsseldorf gestützt (Urteil 05.06.2008 VI-2 U Kart 7/07) als auch der Bundesgerichtshof bestätigt (Beschluss vom 29.09.2009 KZR 43/08). Dabei zeigte sich, dass die Richter diese Zulassungspraxis zwar als Hürde betrachten, die aber zumutbar ist, um ein noch wichtigeres Ziel sicher zu stellen: Die öffentlichen Versorgungsnetze für Gas und Wasser werden nämlich als besonders schützenswertes Allgemeingut angesehen. Auch kommt bei den richterlichen Entscheidungen zum Ausdruck, dass nicht die Installation in einem Gebäude im Mittelpunkt des Interesses steht, sondern die Unversehrtheit der kommunalen Einrichtungen.

Nachholbedarf für den Bereich Wasser

Ob nun im öffentlichen Bereich oder auf privatem Grund: Bei der Gasversorgung wird konsequent Wert gelegt auf fachliche Qualifikation und sichere Geräte und Anlagen. Dagegen zeigt sich bei der Wasserversorgung in einigen Regionen Nachholbedarf. Zwar gibt es etliche Versorgungsunternehmen, die aus Überzeugung auf die fachliche Eignung der Fachbetriebe achten und ein Installateurverzeichnis Wasser führen. Doch unter den insgesamt etwa 6000 Wasserversorgern gibt es ca. 4500, oft sehr kleine Anbieter, die das Lebensmittel Nr. 1 aus eigenen Brunnen gewinnen und angrenzende Gemeinden damit versorgen. Weil es nach wie vor keinen Zwang für das Führen eines entsprechenden Installateurverzeichnisses gibt, tut Aufklärung Not.

„Wir brauchen eine Wende in der Risikowahrnehmung“, sagte Bernd Traue (DVGW-Landesgruppe Bayern) auf der LIA-Tagung. Er berichtete über die Initiative für ein Technisches Sicherheitsmanagement, das seit 2001 besteht und jetzt verstärkt unter den vielen Tausend Wasserversorgern in Süddeutschland Schule machen soll. Primär geht es darum, dass für die Trinkwasserversorgung zuständige Personen die nötige Sachkunde vermittelt bekommen.

In einer Dorfgemeinschaft liegt es nämlich bislang noch im Ermessen eines Bürgermeisters, wer mit dieser Aufgabe betraut wird, ob überhaupt ein Installateurverzeichnis geführt und wer mit welcher Qualifikation dort eingetragen wird – mit Blick auf die gesteigerten Anforderungen der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) ist eine solche laxe Handhabung eigentlich kaum vorstellbar.

Probenahme erfordert ­Sachverstand

Vom Versorger zum Verbraucher: Seitdem die TrinkwV im November 2011 in Kraft getreten ist, müssen sich die Messverfahren für hygienisch einwandfreies Trinkwasser in der Praxis bewähren. Dr. Peter Arens (Viega) zeigte den in Köln versammelten Sanitär-Experten unter anderem auf, dass Probenahmen an definierten Stellen im bislang geregelten Verfahren nicht zwangsläufig Schwachstellen offenbaren. In einem Forschungsprojekt hat Prof. Thomas Kistemann (Uni Bonn) beispielsweise herausgefunden, dass allein eine Untersuchung von Vor- und Rücklauf im Trinkwarmwassernetz wenig Aussagekraft bietet in Bezug auf Stagnation und Kontamination. In großen Gebäuden ist offenbar eine objektspezifische Auswahl von Probenahmestellen notwendig. Auch liefern oft erst eine Ortsbegehung sowie die Befragung von Nutzern im jeweiligen Gebäudetrakt entscheidende Informationen darüber, wo eine Wasserprobe am sinnvollsten entnommen werden sollte (umfassende Informationen unter http://www.biofilm-management.de ).

Wie tot ist eine Totstrecke?

Trinkwasserleitungen, die nur selten benutzt werden oder der Frostgefahr ausgesetzt sind (z.B. Leitungen zu unbeheizten Nebengebäuden oder Gärten) müssen nach DIN 1988-200, Kapitel 8, unmittelbar am Anschluss der durchströmten Verteilleitungen mit Absperr- und Entleerungsvorrichtungen versehen werden. Damit keine Probleme durch Stagnation zu erwarten sind, gehört es zum bestimmungsgemäßen Betrieb, dass dieser Abzweig etwa alle sieben Tage regelmäßig gespült – oder dauernd abgesperrt – wird (DIN EN 806-5).

Dagegen gewährt die DIN 1988-600 (Trinkwasser in Verbindung mit Feuerlöschanlagen) deutlich mehr Spielraum: Hier muss die Absperrung nicht unmittelbar am Abzweig vorhanden sein, sondern erst in einem definierten Abstand (max. 10-fache Nennweite). Was aber geschieht in dieser Tot­strecke? Dr. Peter Arens berichtete von Strömungsuntersuchungen, die deutlich machten, dass sich nur im ersten Drittel (max. dreifacher Durchmesser) ein ausreichender Austausch ergibt und die Totstrecke darüber hinaus nicht mehr als hygienisch unbedenklich gelten kann.

Konsens bei Gas – Kontrast bei Wasser

Verschiedene Aspekte zum Thema Sicherheit waren es, mit denen sich die Fachleute auf der LIA-Tagung auseinandersetzten. Dabei herrschte im Bereich Gas weitgehend Konsens über Eintragungspraxis, Schulungsangebote und das aktuelle Regelwerk. Dagegen wird der Kontrast im Bereich Wasser von Jahr zu Jahr deutlicher: Auf der einen Seite gibt es immer noch teils ahnungslose Bürgermeister, die jedoch eine gewisse Entscheidungshoheit bei der Bereitstellung von Trinkwasser auf heimischer Scholle haben. Und andererseits werden Sanitärexperten durch die TrinkwV dazu angetrieben, immer tiefer in Details vorzudringen, um auch bei komplexer Anlagentechnik Trinkwasser in hygienisch einwandfreier Qualität bereitzustellen.