Im April 2008 hat der DVGW die neueste Fassung der TRGI (Technische Regel für Gasinstallationen) als Buch herausgegeben. Noch nicht berücksichtigt wurden darin die Aufstellbedingungen für leistungsstarke Gasherde. Eine Zustimmung durch den bauaufsichtlichen Arbeitskreis Argebau „Technische Gebäudeausrüstung“ konnte hierfür erst im Mai erzielt werden. Im Punkt 8.2.1 „Aufstellung für Gasgeräte ArtA“ wird der allgemeine Teil (Punkt 8.2.1.1) nunmehr um folgende Passage ergänzt (Zitat):
8.2.1.2 Zusätzliche Einzelregelung für Gas-Haushalts-Kochgeräte bis 11 kW
Für Gas-Haushalts-Kochgeräte mit einer Nennbelastung bis 11kW genügt es, wenn der Aufstellraum einen Rauminhalt von mehr als 15m³ aufweist und mindestens eine Tür ins Freie oder ein Fenster hat, das geöffnet werden kann. Auf abweichende bauordnungsrechtliche Regelungen der Bundesländer wird hingewiesen (in einigen Bundesländern sind hierfür 20m³ gefordert).
8.2.1.3 Zusätzliche Einzelregelung für Gas-Haushalts-Kochgeräte bis 18 kW
Für Gas-Haushalts-Kochgeräte mit einer Nennbelastung größer 11 kW (z. B. Gasherd(e) mit mehr als 4 Kochstellen oder Gasherd und zusätzlich aufgestellter Wok-Brenner), jedoch nicht mehr als 18 kW, genügt es, wenn der Aufstellraum einen Rauminhalt von mehr als 2 m³/kW aufweist und mindestens eine Tür ins Freie oder ein Fenster hat, welches geöffnet werden kann sowie eine Abluft-Dunstabzugshaube oder eine kontrollierte Wohnungslüftungseinrichtung (kein Umluftbetrieb) betrieben wird, die über ein Mindest-Fördervolumen von 15 m³/h je kW Gesamtnennbelastung verfügt. Entsprechende Zuluftöffnungen müssen vorhanden sein.
In der Bedienungsanleitung der Gasherde muss darauf hingewiesen werden, dass während des Betreibens des Gasherdes die Haube betrieben werden muss.