In der Heizungsbranche geht man davon aus, dass im Jahr 2030 noch deutlich über vier Millionen große und kleine Heizölverbraucheranlagen ihren Dienst tun. Heute sind es insgesamt 5,6 Millionen, wobei etwa 4,5 Millionen als sogenannte B-Anlagen mit einer Lagerkapazität größer 1000l sowie bis zu 10000l Heizöl eingestuft sind. Diese B-Anlagen will die neugestaltete AwSV, die wahrscheinlich im Frühjahr 2015 in Kraft treten wird, keineswegs sich selbst überlassen. Schon die jetzt bestehenden Regelungen machen eindeutig den Betreiber eines Ölheizungssystems dafür verantwortlich, dass das System ordnungsgemäß errichtet, betrieben und gewartet wird. Doch ob und wie der Betreiber dies umsetzt, danach wird nicht mit Nachdruck geschaut. Das Entscheidende fehlt: Es gibt außerhalb von Wasserschutzgebieten keine verpflichtende wiederkehrende Prüfung durch einen Sachverständigen. In politischen Gesprächen auf Länder- und Bundesebene hat das SHK-Fachhandwerk dafür plädiert, die Prüfpflicht in die Verordnung hineinzuschreiben. Doch der Bundesrat ist dem nicht gefolgt und hat die neugestaltete AwSV am 23. Mai ohne diesen Passus verabschiedet.
Höhere Anforderungen durch die AwSV
Zwar hat der Gesetzgeber eindeutig definiert, was der Betreiber einer Ölheizung zu beachten hat, doch im Fokus steht dieser nicht. Dagegen kommt das SHK-Fachhandwerk mitsamt seiner Überwachungsgemeinschaft (ÜWG-SHK) einschließlich der bis dato anerkannten Sachverständigen intensiver auf den Prüfstand. Gestützt durch §62 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), in dem ein Sicherungssystem zugrunde gelegt ist, gibt die AwSV jetzt viele und zum Teil neue Details vor. Das wirkt sich zum einen auf die Organisationsstruktur der ÜWG-SHK aus (Wasserrecht) und bringt zum anderen den nach AwSV zertifizierten Betrieben mehr (Verwaltungs-)Aufwand. Nachfolgend einige Punkte:
- Fachbetriebe nach AwSV müssen umfangreiche Kenntnisse besitzen über Gefährdungsstufen, Anzeigepflichten oder Anforderungen in Schutzgebieten.
- Endlich durchgesetzt: Es kommt die bundesweite Fachbetriebspflicht für Heizölverbraucheranlagen mit mehr als 1000 l – damit enden länderspezifische Sonderregelungen.
- Neu: Regelmäßige Schulungen des eingesetzten Personals sind nachzuweisen.
- Neu: In einer Betriebsprüfung (alle zwei Jahre) müssen die Fachunternehmer gegenüber einem Prüfer der ÜWG-SHK beispielsweise darlegen, dass die nötige gerätetechnische Ausrüstung vorhanden und funktionssicher ist. Auch müssen sie dokumentieren, welche Tätigkeiten sie an Heizölverbraucheranlagen ausgeführt haben.
Wo bleiben die Impulse?
Dieser Mehraufwand an Schulung und Verwaltung, den die Fachbetriebe bald zu erwarten haben, wird sich nicht ohne weiteres durch einen Sanierungsschub alter Tankanlagen kompensieren lassen. „Die alle zehn Jahre wiederkehrenden Prüfungen der B-Anlagen werden nicht stattfinden“, beklagte ÜWG-Geschäftsführer Matthias Anton auf der Mitgliederversammlung am 26. Juni 2014 in Köln. „Das bedauern wir sehr, denn wir haben uns einen Modernisierungsschub vieler Altanlagen erhofft.“
Woher soll der Impuls der Altanlagen dann kommen? Zumindest vorerst bleibt zweifelhaft, ob sich die Neuorganisation des rechtlichen Rahmens positiv auswirkt. Bringt die Überführung vom Baurecht ins Wasserrecht Aufträge in nennenswerter Zahl? Über 500000 Systeme in Deutschland arbeiten seit mehr als 30 Jahren. Weitere vier Millionen Anlagen haben eine Altersgrenze von 25 Jahren überschritten und sind technisch veraltet. Jahr für Jahr kommen neue hinzu.
Viele Heizungsbetriebe konnten allerdings einen Auftragsschub verzeichnen, als vor mehr als zehn Jahren in Hessen eine landesweite Prüfpflicht alle Tankanlagen mit mehr als 1000 l unter die Lupe genommen hat (siehe Interview mit Siegbert Simon). Statt dort den Modernisierungsstau noch weiter anwachsen zu lassen, konnten die Prüfer den Betreibern damals Punkt für Punkt aufzeigen, was an den Altanlagen zu tun war.
Eigene Akquise stärken
Weil der Rückenwind von politischer Seite ausbleibt, bleibt es beim Heizungsfachmann, die Initiative zu ergreifen. Ohne Angst-Argumente bemühen zu müssen, hat er überzeugende Gründe, warum es nötig ist, das System Ölheizung auf einen zeitgemäßen Stand zu bringen. Ob in Gebieten, die von Überschwemmung oder Hochwasser erreicht werden können oder ob eine Modernisierung altersbedingt geboten erscheint: Längst ist die für jeden Kunden passende Technik verfügbar.
Auch wenn der Gesetzgeber keine Prüfpflicht vorschreibt, kann und sollte der Mitgliedsbetrieb der SHK-Organisation den Tank- und Technik-Check anbieten. Wer sonst soll den Betreiber bzw. Besitzer einer Tankanlage bestmöglich beraten?
Aktuelles in Kürze
- Am 25. Juni 2014 zählte die ÜWG-SHK insgesamt 4994 Mitglieder.
- Rechtsanwalt Thomas Herrig gab zu bedenken, dass die Verkehrssicherheitspflicht auch bei einem Umweltschaden eine große Rolle spielt. Weil der Betreiber einer Ölheizung eine Wartungsverpflichtung hat, wird auch eine Haftpflichtversicherung bei einer Schadenregulierung sehr zurückhaltend reagieren, wenn diese Pflicht missachtet wurde.
- Afriso und Dehoust haben gemeinsam eine neue Grenzwertgeberkette entwickelt, durch die das Überfüllen einer Batterietankanlage nicht mehr möglich sein soll. Während sich im ersten Tank ein Grenzwertgeber befindet, verfügt jeder weitere Tank über einen Schwimmerschalter.
- Die Überwachungsgemeinschaft empfiehlt den Mitgliedsbetrieben, den Datensatz des eigenen Firmenprofils unter <a href="http://www.uewg-shk.de" target="_blank">http://www.uewg-shk.de</a> zu checken und ggf. zu korrigieren (Mail an die Organisation). Betreiber von Ölheizungen und die Behörden nutzen diese Handwerkersuche, um einen geeigneten Fachbetrieb über die Postleitzahlsuche ausfindig zu machen.
Nachgefragt
Muss erst Schaden entstehen?
Siegbert Simon ist Vorsitzender der ÜWG-SHK, prüft als Sachverständiger Tankanlagen mit wassergefährdenden Stoffen und führt einen SHK-Betrieb im hessischen Gersfeld. Auf der Mitgliederversammlung zeigte er sich enttäuscht, dass die AwsV keine bundesweite Prüfpflicht alter Tankanlagen vorsieht.
SBZ: Der Bundesrat hat nicht dafür gestimmt, dass Heizölverbraucheranlagen mit mehr als 1000l einer Prüfpflicht unterzogen werden. Sie haben seit über zehn Jahren in Hessen Erfahrungen gesammelt, die sehr wohl dafür sprechen?
Simon: Allerdings! Durch die Prüfpflicht in Hessen wurden auch Altanlagen in einem abenteuerlichen Zustand entdeckt. Es geht um Heizöl als wassergefährdender Stoff! Ich bin dafür, dass die Prävention im Vordergrund steht. Warum muss erst ein Schaden eintreten, bevor man pro Umwelt aktiv wird?
SBZ: Nicht jeder in den Reihen der SHK-Organisation teilt Ihre Auffassung. Es gibt Befürchtungen nach dem Motto „Solche Beschlüsse öffnen Prüforganisationen Tür und Tor“, oder Missstände würden SHK-Unternehmen zugeschrieben, weil diese schließlich die Anlagen gebaut haben …
Simon: Diese Befürchtung halte ich für unbegründet, im Gegenteil. Bei Nachprüfungen hat mir gegenüber bisher kein Anlagenbetreiber diese Maßnahme negativ dargestellt. Selbst zahlreiche Fachkollegen in den örtlichen SHK-Betrieben haben meine Prüftätigkeit begrüßt mit Worten wie: „Dann wird die Kundschaft endlich mal dazu bewegt, die marode Anlage gegen eine neue auszutauschen.“
SBZ: Demnach hat die landesweite Überprüfung in Hessen nicht dazu geführt, dass die fachliche Qualifikation der örtlichen SHK-Betriebe in Frage gestellt wurde oder dass es einen Image-Verlust gegeben hat?
Simon: Nein. Es gab nicht wenige Anlagenbetreiber, bei denen die komplette Tankanlage erneuert werden musste. Meist kam im Nachhinein der Hinweis, dass der Ölgeruch jetzt endlich weg ist, oder Kunden äußerten sich positiv, wie zum Beispiel: „Unser Heizungsbauer hat uns eine kleinere Tankanlage eingebaut und wir haben dadurch mehr Abstellraum gewonnen.“ Ich kann aufgrund dieser Erfahrungen nicht nachvollziehen, warum die vielen politischen Gespräche in den Ländern und in Berlin vergebens waren und der Gesetzgeber von dieser empfohlenen bundesweiten Prüfpflicht Abstand genommen hat.