Am 31.12.2010 verjähren Ansprüche, die im Lauf des Jahres 2007 entstanden sind. Daher sollte jeder Unternehmer seine Geschäftsunterlagen prüfen, ob offene Werklohnforderungen aus dem Jahr 2007 bestehen. Alle „normalen“ Forderungen – beispielsweise der Werklohn – verjähren nach drei Jahren.
Achtung: Es reicht nicht, dem säumigen Schuldner eine Mahnung oder andere Zahlungsaufforderungen zu schicken, um eine Verjährung zu verhindern. Ein sicheres Mittel dafür ist das gerichtliche Mahnverfahren. Mitgliedsbetriebe der SHK-Organisation bekommen beim jeweiligen Landesverband dazu die nötigen Tipps. Eine Übersicht über Verjährungsdauer und Maßnahmen, die zu ergreifen sind, gibt es im Mitgliederbereich von https://www.wasserwaermeluft.de/ (Deep-Link wwl-884).