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Verjährungsfristen

Forderungen vor Jahresende erwirken

Inhalt

Der 31.12. 2007 ist der Stichtag, an dem Ansprüche verjähren, die im Laufe des Jahres 2004 entstanden sind. Daher sollte jeder Unternehmer vor diesem Termin seine Geschäftsunterlagen noch einmal nach offenen Werklohnforderungen aus dem Jahre 2004 durchsuchen. Alle „normalen“ Forderungen, wie beispielsweise der Werklohn, verjähren in drei Jahren. Es macht keinen Unterschied, ob es sich hierbei um ­Forderungen gegenüber einem Unternehmer oder einem Verbraucher handelt. Die frühere Unterscheidung, wonach bei Verbrauchern eine zweijährige und bei Unternehmern eine vierjährige Frist lief, gilt nicht mehr.

Aber nicht nur Werklohnansprüche sollten einer Prüfung unterzogen werden, sondern alle Ansprüche, die vor dem 1.1.2005 entstanden sind. Soweit man sich nicht im Klaren darüber ist, ob Verjährung droht, sollte juris­tischer Beistand gesucht werden. Mitgliedsbetriebe der SHK-Organisation können sich dazu an ihren jeweiligen Fachverband wenden.

Doch Vorsicht: Es reicht nicht, dem säumigen Schuldner eine Mahnung oder eine andere Zahlungsaufforderung zu schicken, damit eine Verjährung nicht eintritt. Auf der sicheren Seite befindet man sich nur mit der gerichtlichen Geltendmachung der Forderung. Das gerichtliche Mahnverfahren bietet sich hierfür an. Eine Übersicht über Verjährungsdauer und Maßnahmen, die zu ergreifen sind, findet sich als Quicklink im Wasserwaermeluft-Portal (Stichwort wwl-761 eingeben).