Vom Bauherrn wird nicht selten der Wunsch geäußert, dass die in einem Neubau gerade fertig gestellte Heizungsanlage oder die Einzelfeuerstätte möglichst frühzeitig in Betrieb genommen werden soll – zum Schutz vor dem zu erwartenden Kälteeinbruch.
So wünschenswert die nötige Wärme auch sein mag, so wichtig ist die rechtliche Absicherung für den Fachbetrieb: Es muss zuvor der sogenannte Gefahrenübergang auf den Kunden durch eine ordnungsgemäße Teilabnahme vollzogen werden. Dies bedeutet, dass eine Beschädigung der Heizungsanlage nach diesem Zeitpunkt nicht mehr in den Verantwortungsbereich des SHK-Betriebes fällt. Der ZVSHK hat im Entwurf für einen entsprechenden Frostbrief die wichtigsten Punkte aufgeführt. Dieses Musterschreiben können Innungsbetriebe im Mitgliederbereich von https://www.zvshk.de/ gratis herunterladen.