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Einzelraumfeuerungsanlagen für Holz (Teil 2/2)

Die 1. BImSchV in der Praxis

Inhalt

Für den Einsatz von Einzelraumfeuerungsanlagen sind die Konsequenzen wesentlich weitreichender als für zentrale Wärme­erzeuger. Dies hat zur Folge, dass Handwerker schon im Kundengespräch bzw. bei der Planung der Anlage verschiedene Sachverhalte prüfen müssen, damit die Anlage gemäß 1. BImSchV als Einzelraumfeuerungsanlage vom zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger abgenommen werden kann. Hierbei sind nicht nur die Anforderungen der 1. BImSchV zu beachten, sondern auch die Ausführungen der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI) bzw. des Bundesumweltministeriums. Dieser Beitrag fasst diese inhaltlich zusammen und gibt praktische Hinweise für die Umsetzung.

Einführung in die Problematik bei Einzelfeuerungsanlagen

Erstmals erfolgt in der Fassung von 2010 eine Begriffsdefinition für Einzelraumfeuerungs­anlagen. Demnach handelt es sich dann um eine Einzelraumfeuerungsanlage, wenn sie „vorrangig“ zur Beheizung des Aufstellraums dient. Der Begriff „vorrangig“ ist zeitlich zu sehen, also wie viel Wärme wird dem Raum z.B. in einer Stunde zugeführt und in welchem Verhältnis steht die abgegebene Wärme zum Wärmebedarf des Raumes? Allerdings definiert die 1. BImSchV diesen Betrachtungszeitraum nicht.

Grundsätzlich liegt der Vollzug der 1. BImSchV in der Hoheit der Länder. Das bedeutet, die Länder können eigene Umsetzungsverordnungen erlassen, die weitergehende Regelungen enthalten können. Um nicht 16 unterschiedliche Länderregelungen zu haben, hat sich die LAI unter anderem auch dieser Frage angenommen. Mit dem LAI-Auslegungspapier vom August 2011 lag eine Fassung vor, die alle notwendigen Einzelheiten beinhaltet, um für die Praxis entscheiden zu können, ab wann es sich bei der Feuerstätte um eine Einzelraumfeuerungsanlage nach 1. BImSchV handelt bzw. ab wann die Feuerstätte als zentraler Wärmeerzeuger einzustufen ist. Darüber hin­aus beinhaltet das LAI-Auslegungspapier zwei Berechnungsverfahren zur Nachweisführung durch den Fachbetrieb bzw. für die maßgebliche Einstufung der Feuerstätte durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger.

Die nachstehenden Ausführungen gelten grundsätzlich bundesweit. Dabei ist aber zu beachten, dass verschiedene Bundesländer eigene Ausführungsverordnungen zur 1. BImSchV erlassen haben. Hat ein Bundesland eine eigene Ausführungsverordnung und weist diese eine andere Regelung auf, als in den Empfehlungen der LAI aufgeführt, dann gelten ausschließlich die Ausführungen der jeweiligen Länder-Ausführungsverordnung. Darüber hinaus kann es länderspezifische Sonderregelungen als Ergänzung zu den Ausführungen der LAI geben, wie z. B. in Bayern. Diese müssen ebenfalls länderabhängig beachtet werden.

Warum aber ist die Einstufung als Einzelraumfeuerungsanlagen so wichtig? Erfolgt ­eine Einstufung als zentraler Wärmeerzeuger muss die Feuerstätte alle Anforderungen einhalten, die die 1. BImSchV an zentrale Wärmeerzeuger für feste Brennstoffe stellt. Neben deutlich niedrigeren zulässigen Emis­sionswerten für Staub und CO beinhaltet dies auch eine alle zwei Jahre wiederkehrende Messung durch den Schornsteinfeger, bei dem die Feuerstätte die Grenzwerte für zentrale Feuerstätten vor Ort einhalten muss.

Was die LAI zum Einstufen von Feuerstätten sagt

Nach der amtlichen Begründung zur 1. BImSchV können Einzelraumfeuerungsanlagen mehrere Räume mit beheizen. Dies gilt dann, wenn der Aufstellraum der Feuerstätte mit anderen Räumen im Verbund steht, d.h. wenn die angrenzenden Räume nicht durch Türen abgrenzbar sind oder anderweitig (z.B. über Wasserleitungen, Warmluftleitungen) in Verbindung stehen.

Wird die Einzelraumfeuerungsanlage auf einer Verkehrsfläche (z.B. Diele, Flur, Treppenhaus) aufgestellt oder verfügt über spezielle Einrichtungen zur Wärmeweitergabe in andere Räume (z.B. Wasserleitungen, Warmluftleitungen), muss eine Überprüfung gemäß den im LAI-Auslegungspapier aufgeführten Berechnungsverfahren (Tabellen- oder ausführliches Berechnungsverfahren) durchgeführt werden.

Bei Speicherfeuerstätten für feste Brennstoffe nach DIN EN 15250 und Heizeinsätzen im Grundofenbetriebsprinzip nach DIN EN 13229 ist zur Beurteilung die Feuerungswärmeleistung heranzuziehen. Bei allen anderen Feuerstätten die Nennwärmeleistung (nach Angabe des Herstellers). Bei Einzelfeuerstätten mit Wasserwärmeübertrager erfolgt keine Unterscheidung, wie viel der Leistung konvektiv oder über den Wasserwärmeübertrager abgegeben wird. Es ist immer die Gesamt-Nennleistung nach Herstellerangabe für die Berechnung bzw. Beurteilung der Feuerstätte anzusetzen. Daraus ergibt sich, dass bei folgenden Feuerstätten immer ein Nachweis geführt werden muss:

  • Bei Feuerstätten mit einer Nennwärmeleistung (NWL) von mehr als 6 kW bzw. mit mehr als 8 kW bei Geräten mit Wasserwärmeübertrager (dabei ist es unerheblich, ob Kesselgerät oder mit aufgesetzten Wärmeübertrager), ist immer ein rechnerischer Nachweis (wahlweise nach Tabellen- oder ausführlichem Berechnungsverfahren) zu führen.
  • Beträgt die NWL mehr als 15 kW oder ist die Fläche des Aufstellraums grö&szlig;er als 60 m<sup>2</sup>, ist immer eine Berechnung nach dem ausführlichen Verfahren (siehe Kapitel 3.2) durchzuführen.

Ausnahmen

Ausgenommen von der Pflicht zur Nachweisführung und damit der Einstufung sind folgende Feuerungsanlagen:

  • Einzelraumfeuerungsanlagen, die vor dem 22. März 2010 errichtet wurden,
  • Einzelraumfeuerungsanlagen, die nach dem 22. März 2010 installiert und bereits durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger als Einzelraumfeuerungsanlage abgenommen wurden,
  • Herde und Saunaöfen: Die Ausnahme umfasst alle Bauarten von Herden, da mit diesen unabhängig von der Bauart hauptsächlich Speisen zubereitet werden. Dies bedeutet aber nicht, dass an einen Herd keine Anforderungen im Sinne der 1. BImSchV gestellt werden. Herde müssen die Anforderungen der 1. BImSchV Anlage 4 (Tabelle Bild 2) hinsichtlich Emissionen und Wirkungsgrad einhalten.
  • Einzelraumfeuerungsanlagen, die in Gebäude mit einem Heizwärmebedarf von maximal 15 kWh/m<sup>2</sup>a installiert werden,
  • Einzelraumfeuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung bis einschlie&szlig;lich 6kW, bzw. bis einschlie&szlig;lich 8 kW bei Geräten mit Wasserwärmeübertrager,

Für Einzelraumfeuerungsanlagen, die ausschließlich den Aufstellraum beheizen und die nicht auf einer Verkehrsfläche (z.B. Flur, Diele, Treppenhaus) aufgestellt sind bzw. über diese bedient werden, ist weder ein Nachweis zu erstellen, noch gibt es eine Leistungsgrenze.

Zwei Verfahren können den Nachweis bringen

Es gibt wahlweise zwei Verfahren:

  • das Tabellenverfahren oder
  • das Berechnungsverfahren.

Innerhalb bestimmter Grenzen bleibt es dem Fachbetrieb überlassen, welches der vorgegebenen Verfahren er zur Bewertung der geplanten Anlage heranzieht.

Tabellenverfahren für kleine Leistungen und Raumgrößen

Das Tabellenverfahren kommt ausschließlich bei Feuerstätten mit einer Nennwärmeleistung bis einschließlich 15 kW und Aufstellräumen mit maximal 60 m2 zum Einsatz.

Es gibt vier Tabellen je nach Feuerstättenart. Dabei ist zu beachten, dass die Einstufung in Abhängigkeit der Baualtersklasse des Gebäudes erfolgt. Maßgebend für die Einstufung des Gebäudes ist der aktuelle Zustand der Gebäudehülle. Dadurch wird der Einfluss von durchgeführten Sanierungsmaßnahmen an der Gebäudehülle, wie z. B. das Anbringen eines Wärmedämmverbundsystems (WDVS) auf der Außenwand oder die nachträgliche Dämmung des Daches, mit bei der Festlegung der maximal zulässigen Nenn- bzw. Feuerungswärmeleistung berücksichtigt.

Als Hilfestellung für die Einstufung von Bestandsgebäude in die richtige Baualtersklasse können die in Bild 3 dargestellten Angaben verwendet werden. Das Tabellenverfahren sieht eine Einstufung in Abhängigkeit des Feuerstättentyps sowie der Baualtersklasse des Gebäudes anhand von vier Tabellen (Bilder 4 bis 7) vor. In den Tabellen bezeichnet „Sanierung“ die energetische Sanierung des Gebäudes auf den Stand der Wärmeschutzverordnung vom 24.2.1982, vom 16.8.1994 oder der Energieeinsparverordnung vom 24.7.2007.

Ausführliches Verfahren nach DIN EN 12831

Für Räume mit einer Grundfläche von mehr als 60 m2 oder wenn auf Grund der Tabellenangabe das ausführliche Verfahren vorgeschrieben ist und für Feuerstätten mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 15 kW ist ausschließlich das ausführliche Berechnungsverfahren anzuwenden.

  • <b>1. Schritt:</b> Gemä&szlig; dem Anhang des LAI-Entwurfs ist eine Heizlastberechnung nach DIN EN 12831 mit folgenden Vorgaben durchzuführen: &Delta;&thetasym; = 26 K als max. Temperaturdifferenz und Wiederaufheizfaktor = 10
  • <b>2. Schritt:</b> Heizlast des Aufstellraums/der zu beheizenden Räume in kW x 24 h ergibt den Wärmebedarf in kWh.
  • <b>3. Schritt:</b> Ergebnis von Schritt 2 geteilt durch Betriebsfaktor, der der Tabelle (Bild 8) zu entnehmen ist. Dabei beschreibt der Betriebsfaktor den Zeitraum eines Tages, innerhalb dessen die Feuerungsanlage in typischer Weise erzeugte Wärme an den Raum abgibt. Die Zeiträume, in denen nur ein Teil der Nennwärmeleistung abgegeben wird, sind anteilig enthalten.

Das LAI-Papier lässt offen, welches Berechnungsverfahren nach DIN EN 12831 – ausführlich oder vereinfacht – angewandt werden muss. Damit erfüllt z. B. eine vereinfachte Heizlastberechnung nach DIN EN 12831 Beiblatt 2, basierend auf dem dort aufgeführten Hüllflächenverfahren, ebenfalls die Anforderungen.

Beträgt die tatsächliche Nennwärmeleistung bzw. Feuerungswärmeleistung mehr als der in der Tabelle angegebene bzw. nach dem ausführlichen Berechnungsverfahren ermittelte Wert, ist die Feuerstätte als Zentralheizung einzustufen! Das vereinfachte Flussdiagramm (Bild 9) verdeutlicht nochmals, wann eine Nachweisführung notwendig ist und wann nicht.

Definition des Aufstellraums der Einzelraumfeuerungsanlage

Damit ist es für die Nachweisführung entscheidend, wie der Begriff „Aufstellraum“ definiert ist. Nach technischem und baurechtlichem Verständnis ist der Raum, in dem eine Feuerstätte ein- oder aufgebaut ist, der Aufstellraum der Feuerstätte. Dies ergibt sich ohne unmittelbare Definition des Begriffs „Aufstellraum“ z.B. über Vorgaben für Aufstellräume von Feuerstätten (z.B. § 5 MFeuVO 2005-06).

Die entsprechenden Vorschriften (technische Regeln, Produkt-, Planungs- und Installationsnormen sowie bau- und emissionsrechtliche Verordnungen), unterscheiden innerhalb des Oberbegriffs „Heizungsanlage“ oder „Feuerungsanlage“ zwischen der eigentlichen Feuerstätte, also dem Wärmeerzeuger und der Einrichtung zur Wärmeverteilung und -übertragung im Gebäude. Damit ist der Aufstellraum der Feuerstätte von Räumen abzugrenzen, in denen nur Einrichtungen zur Wärmeverteilung vorhanden sind.

Ein Beispiel: Der Zentralheizkessel und die gesamte Installation, inklusive Heizkörper und Heizflächen bilden zusammen die Heizungsanlage. Der Aufstellraum der Feuerstätte ist dabei der Technik- oder Heizungsraum, in dem sich der Zentralheizkessel befindet. Sämtliche andere Räume des Gebäudes werden über Heizflächen oder Heizkörper mit Wärme versorgt. In allen diesen Räumen befinden sich somit Einrichtungen der Wärmeverteilung und Wärmeübertragung, sie gehören jedoch nicht zum Aufstellraum der Feuerstätte. Zur Unterscheidung zwischen Feuerstätte und Einrichtung zur Wärmeverteilung ist deshalb eine genaue Definition des Begriffs „Feuerstätte“ notwendig.

Definition der Einzelraumfeuerungsanlage

In den Technischen Regeln Ofen- und Luftheizungsbau (TROL 2006: 2010, hrsg. ZVSHK, Sankt Augustin, im Folgenden kurz TROL genannt) sind exakte Definitionen von Feuerstätten enthalten. Für die einzelnen Bauarten wird eindeutig festgelegt, welche Bestandteile/Komponenten unmittelbar zur Feuerstätte gehören. Damit ist eine genaue Abgrenzung zwischen Feuerstätte und Einrichtungen zur Wärmeverteilung möglich.

Gemäß Geltungs- und Anwendungsbereich gelten die TROL für vor Ort errichtete, ortsfeste Kachelöfen, also Warmluftöfen, Grund­öfen, Heizkamine, offene Kamine, handwerklich errichtete Herde, Backöfen sowie eine besondere Bauart von Flächenheizung, die Hypokauste. Die in diesen Richtlinien erfassten Bauarten sind geregelte Bauarten im Sinne der jeweiligen Landesbauordnung. Sie gelten nicht für industriell oder in Serie hergestellte Dauerbrandöfen, Raumheizer, Herde, Speicherfeuerstätten (z.B. nach DIN EN 13240, DIN EN 14785, DIN EN 12815 oder DIN EN 15250) und Feuerstätten, die als Ganzes einen bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweis besitzen müssen, wie z.B. geprüfte raumluft­unabhängige Feuerstätten.

In Kapitel 2.1 der TROL werden die einzelnen Bauarten von Kachelofen- und Kaminanlagen definiert und deren Bestandteile festgelegt. Grundsätzlich werden folgende Bestandteile zur Feuerstätte gezählt:

  • Der Heiz- oder Kamineinsatz, bzw. die Türeinheit, der Brenn- oder Feuerraum,
  • ggf. vorhandene metallische oder keramische Heizgaszüge,
  • die &bdquo;äu&szlig;ere Verkleidung&ldquo;, also die aktive Oberfläche aus Kacheln, Putzflächen, o.a. zugelassenen Baustoffen,
  • der durch diese Verkleidung umschlossene Konvektionsraum (die sog. Heizkammer),
  • die zugehörige Dämmung, wenn vorhanden,
  • die Hinterlüftung,
  • die Vormauerung.

Zusätzlich gehören nach übereinstimmender Definition der TROL und der DIN 18896 (2005-06) die Bereiche der Gebäudewände zur Feuerstätte, an welche die Feuerstätte angebaut ist.

Gerade bei den Feuerstätten im Geltungsbereich der TROL existieren typischerweise Anlagen- bzw. Bausituationen, in denen die Feuerstätte nicht in einem einzigen Raum errichtet ist, sondern sich unmittelbar in zwei oder mehreren Räumen befindet. Somit kann sich eine einzige Feuerstätte gleichzeitig in mehreren Räumen befinden. Dies ergibt sich ebenfalls übereinstimmend z.B. durch die Anforderungen für Aufstellräume für Feuerstätten aus den jeweiligen Feuerungsverordnungen der Länder (z.B. MFeuVO (2005-06) § 5). Diese rechtlichen Anforderungen, die an den Aufstellraum der Feuerstätte gestellt werden, sind in jedem Raum einzuhalten, in dem unmittelbar ein Teil der Feuerstätte aufgestellt ist.

Verschiedene Beispiele für Aufstellräume

Aufstellraum sind alle Räume, in denen sich unmittelbar Teile der Feuerstätte befinden. Zu diesen zählen Räume,

  • in welchen sich der Heiz-/Kamineinsatz oder der Brenn- bzw. Feuerraum befindet;
  • in welchen sich die Frontplatte, die Feuerraumtür oder die Feuerraumöffnung befindet, insbesondere auch dann, wenn sich die restlichen Anlagenbereiche nicht im selben Raum befinden, z. B. bei Befeuerung der Feuerstätte aus dem angrenzenden Raum oder bei Durchsicht- oder Tunnelgeräten innerhalb einer Gebäudewand;
  • in denen sich Teile der aktiven Oberfläche befinden, also alle Räume, in denen sich Bereiche der Verkleidung der Feuerstätte befinden; dazu zählt die Verkleidung der Heizkammer (Verkleidung um den Heiz- oder Kamineinsatz oder um einen metallischen Heizgaszug), die Strahlungsflächen einer Hypokauste, die Anbauwände, wenn diese Teil der Verkleidung bzw. der Vormauerung der Feuerstätte sind oder die Verkleidung der Feuerstätte, die durch keramische Heizgaszüge beheizt wird;
  • durch die keramischen Heizgaszüge der Feuerstätte geführt werden;
  • in welchen sich Bereiche der Verkleidung der Feuerstätte befinden, insbesondere auch bei Hypokausten oder Feuerstätten über zwei Stockwerke

Abgrenzung Zuluftöffnungen und Warmluftverteilung

In der Verkleidung der Feuerstätte sind bei den Bauarten Warmluftofen, Feuerstätte über zwei Geschosse, Offener Kamin Bauart A und Heizkamin Zu- und Umluftöffnungen vorzusehen. Bei entsprechender Bauweise sind Zu- und Umluftöffnungen ggf. auch bei Durchheizherden, Aufsatzherden, Grundöfen oder Hypokausten möglich.

Diese Zu- und Umluftöffnungen befinden sich jeweils in der Verkleidung der Feuerstätte, seitlich oder in der Decke, und sind damit Teil der Feuerstätte selbst. Die Zu- und Umluftöffnungen stellen damit kein Wärmeverteilsystem im Sinne der Ausführungen der LAI dar, wenn sie sich jeweils unmittelbar in der Verkleidung oder der Vormauerung der Feuerstätte befinden. Luftein- und Luftaustrittsöffnungen einer ggf. vorhandenen aktiven Hinterlüftung sind ebenfalls unmittelbar Teile der Feuerstätte und gelten damit ebenfalls nicht als Warmluftverteilung. Ist eine Feuerstätte an eine Gebäudewand angebaut, sind direkt durch diese Anbauwand führende Zu- und Umluftöffnungen wie jede andere Zu- und Umluftöffnung innerhalb der Verkleidung der Heizkammer als unmittelbarer Bestandteil der Feuerstätte zu betrachten. Diese Zu- und Umluftöffnungen gelten somit nicht als Leitungen in andere Räume, sondern der entsprechende Raum ist als Aufstellraum zu betrachten.

Warmluftschwerkraftheizungen besitzen hingegen ein Wärmeverteilsystem, bestehend in der Regel aus Leitungen oder Schächten, beginnend von der Heizkammerdecke der Feuerstätte bis hin zu den entsprechenden Warmluftauslässen in den einzelnen Räumen. Dies gilt sinngemäß auch für Feuerstätten mit Wasserwärmeübertrager. Die Bilder 10 bis 19 verdeutlichen nochmals, wann ein Nachweis erforderlich ist oder nicht.

Emissions- und baurechtliche Anforderungen

Da Einzelraumfeuerungsanlagen im Gegensatz zu zentralen Wärmeerzeugern keiner Messpflicht unterliegen, benötigen neue Feuerstätten nach der 1. BImSchV § 4 Abs. 3 eine Typprüfung durch den Hersteller, z. B. Heizeinsätze, Kaminöfen. Ausgenommen davon sind handwerklich errichtete Feuerstätten, wie Grundöfen und offene Kamine. Offene Kamine dürfen weiterhin nur gelegentlich betrieben werden. Sonderkonstruktionen für Heizeinsätze oder Kaminkassetten, deren konstruktive Maße sich außerhalb der in der Einzel- oder Familienprüfung vom Hersteller festgelegten Maße befinden, können nicht mit einem CE-Zeichen versehen werden und dürfen damit nach dem in Deutschland geltenden Baurecht nicht betrieben werden. ­Eine Einstufung dieser Feuerstätten als „Offene Kamine“ hilft nicht weiter – auch wenn formal dann keine Emissionsgrenzwerte gelten – da die baurechtlichen Anforderungen nicht erfüllt sind. Derartige Feuerstätten darf der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger nicht abnehmen.

Für Grundöfen, die ab dem 1. Januar 2015 neu errichtet werden, gilt, dass sie entweder mit einem Staubfilter ausgestattet werden müssen oder über eine Typprüfung in Anlehnung an die DIN EN 13229/A1 verfügen müssen. Bei der Typprüfung muss der Hersteller den Nachweis erbringen, dass die Grenzwerte für Staub (≤ 1250 mg/m3) und CO (≤ 40 mg/m3) eingehalten werden. Alternativ dazu besteht die Möglichkeit durch ­eine Vor-Ort-Messung durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger den Nachweis zu erbringen, dass die vorgegebenen Grenzwerte für Staub (≤ 1250 mg/m3) und CO (≤ 40 mg/m3) unterschritten werden. Beim Einsatz eines Staubfilters ist darauf zu achten, dass dieser gemäß der Vorgabe der 1. BImSchV eine Bauartzulassung aufweisen muss.

Für den Zeitraum vom 22. März 2010 bis zum 31. Dezember 2014 bedeutet dies, dass Grundöfen nach den Anforderungen der TROL ohne weitere Maßnahmen errichtet und betrieben werden dürfen, auch über den 1.1.2015 hinaus.

Überprüfungen durch den Bezirksschornsteinfeger

Nach 1. BImSchV § 15 Abs. 2 überprüft der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger (bBSF) im Rahmen der Feuerstättenschau (etwa alle 3,5 Jahre) den zulässigen Feuchtegehalt des Brennholzes (Stückholz) sowie den ordnungsgemäßen Betrieb der Feuerstätte. Weiter ist der bBSF für die Überprüfung der Abstandsregelung von Schornsteinmündungen nach § 19 verantwortlich (siehe Teil 1).

Für bestehende Anlagen gelten Übergangsregeln, d.h. entweder muss der Nachweis erbracht werden, dass die Feuerstätte, die in der 1. BImSchV aufgeführten Grenzwerte für Bestandsanlagen (Staub: 150 mg/m3 CO: 4000 mg/m3) einhält oder aber sie muss in Abhängigkeit des Errichtungszeitpunktes bis zu einem bestimmten Zeitpunkt ausgetauscht werden (siehe Bild 20). Dabei gelten alle Anlagen, die vor dem 22. März 2010 errichtet wurden, als Bestandsanlagen. Der Nachweis ist über eine Herstellerbescheinigung zu führen. Ist dies nicht möglich, kann der erforderliche Nachweis auch durch eine Vor-Ort-Messung durch den bBSF erfolgen. Gerade bei der Nachweisführung gibt es immer wieder Schwierigkeiten, da die notwendigen Dokumente fehlen. Hier bietet die vom HKI (Industrieverband Haus-, Heiz und Küchentechnik e.V.) eingerichtete Feuerstättendatenbank ( http://www.hki-online.de ) unter der Rubrik Feuerstätten­datenbank allen Feuerstättenbesitzern bzw. dem Fachhandwerk eine wertvolle Hilfe.

Dabei ist zu beachten, dass der Nachweis immer für beide Werte, also Staub und CO, zu führen ist. Ist es nicht möglich, den Nachweis hinsichtlich der Einhaltung der Grenzwerte bis zum 31.12.2013 zu führen, ist die Feuerstätte bis zu dem in der Tabelle (Bild 20) aufgeführten Zeitpunkt entweder mit einem Staubfilter nachzurüsten oder außer Betrieb zu nehmen bzw. durch eine neue Feuerstätte zu ersetzen.

Bei Neuanlagen ist der Nachweis über eine Herstellerbescheinigung kein Problem, da diese Bestandteil der technischen Unterlagen der Feuerstätte ist. Ob eine Feuerstätte ausgetauscht werden muss und wenn ja bis zu welchem Zeitpunkt, wurde vom bBSF bis zum 31.12.2012 festgestellt und im Feuerstättenbescheid aufgeführt.

Ausgenommen von der Einstufung bzw. Übergangsvorschrift sind folgende Bestandsfeuerstätten:

  • nichtgewerblich genutzte Herde und Backöfen,
  • offene Kamine,
  • Grundöfen,
  • Einzelraumfeuerstätten, die alleine die Wärmeversorgung für den Raum, die Wohneinheit oder das Gebäude sicherstellen,
  • vor 1950 errichtete Feuerstätten.

Für alle Feuerstätten, die nach Inkrafttreten – also nach dem 22. März 2010 – der Novelle der 1. BImSchV und bis zum 31.12.2014 eingebaut werden, gelten die Grenzwerte der Stufe 1 (Bild 21). Sonstige Feuerstätten, die nicht in dieser Tabelle aufgeführt sind, also Feuerstätten zum Kochen/Backen bzw. Kochen/Backen/Heizen, müssen die Anforderungen an Herde nach DIN EN 12815 (2005-09) einhalten.

Betreiber müssen sich vom Schornsteinfeger beraten lassen

Auch Betreiber von Einzelraumfeuerungsanlagen müssen sich hinsichtlich ordnungsgemäßen Betrieb der Feuerstätte, der sachgerechten Lagerung des Brennstoffs sowie im besonderen Umgang mit dem Brennstoff Holz durch den Schornsteinfeger beraten lassen. Bei Neuanlagen bzw. Betreiberwechsel hat die Beratung innerhalb eines Jahres und bei bestehenden Anlagen bis zum 31.12.2014 zu erfolgen. In der Regel erfolgt die Beratung im Rahmen der durchzuführenden sonstigen vorgeschriebenen Aufgaben nach der 1. BImSchV bzw. der KÜO.

INFO

Zweiteiler zur BImSchV

Der Fachbeitrag „Die 1. BImSchV in der Praxis“ besteht aus zwei Teilen. Im ersten Teil (siehe SBZ 19/2013) ging es um die Anforderungen an zentrale Wärmeerzeuger. Die Inhalte, die Jörg Knapp aus seinen Schulungsunterlagen zusammengefasst hat, sind auf dem Stand vom 11. Juni 2013.

Autor

Dipl.-Ing (FH) Jörg Knapp ist technischer Referent beim Fachverband Sanitär Heizung Klima Baden-Württemberg, 70188 Stuttgart, Telefon (0711) 48 30 91, j.knapp@fvshkbw.de, http://www.fvshkbw.de

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