Die Ausbildungsverordnung zum Anlagenmechaniker SHK wurde im Rahmen eines sogenannten Neuordnungsverfahrens modernisiert und überarbeitet. Sie ist am 1. August 2016 in Kraft getreten. Ein wesentlicher Punkt der Neuauflage ist die gestreckte Gesellenprüfung. An der Ausbildungsdauer von dreieinhalb Jahren sowie an der Pflicht zum Führen eines Berichtsheftes hat sich nichts geändert.
Gestreckte Gesellenprüfung
Sie soll die Motivation der Auszubildenden von Beginn an aufrechterhalten. Durch die gestreckte Gesellenprüfung müssen die Auszubildenden von Anfang an einen hohen Grad ihrer Leistungsbereitschaft abrufen. Die Ausbildungsverordnung für den Anlagenmechaniker SHK wird modernisiert, die Prüfung inhaltlich und methodisch aufgewertet.
Die Gesellenprüfung besteht künftig aus zwei Teilen: „Gesellenprüfung Teil 1“ und „Gesellenprüfung Teil 2“. Der Teil 1 besteht aus dem Prüfungsbereich Versorgungstechnik und tritt an die Stelle der bisherigen Zwischenprüfung. Der zeitliche Rahmen von Teil 1 beträgt insgesamt sieben Stunden; die Prüfungsinstrumente sind Arbeitsaufgabe und situatives Fachgespräch. Eine Gewichtung der einzelnen Prüfungsinstrumente ist nicht mehr vorgegeben. Aber ganz wesentlich ist: Die Gesellenprüfung Teil 1 fließt zu 30 % in die Gesamtnote der Gesellenprüfung ein. Es ist also wichtig, dass ausbildende Betriebe und Auszubildende sich den hohen Einfluss des ersten Teils der Prüfung verdeutlichen. Insbesondere deshalb, weil er an die Stelle der „bewertungsneutralen“ Zwischenprüfung tritt.
Die Gesellenprüfung Teil 2 ersetzt die bisherige Abschlussprüfung und besteht aus vier Bereichen. Ein Prüfungsbereich ist der Kundenauftrag. Es handelt sich um die praktische Prüfung. Diese fließt zu 35 % in die Gesamtnote der Gesellenprüfung ein. Die praktische Prüfung (der Kundenauftrag) dauert 15 Stunden; die Prüfungsinstrumente sind Arbeitsaufgabe und situatives Fachgespräch. Die Gewichtung der einzelnen Instrumente ist nicht mehr vorgegeben. Die drei weiteren Bereiche von Teil 2 heißen Arbeitsplanung, Systemanalyse und Instandhaltung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde. Das sind die theoretischen Prüfungsbereiche (Klausuren der Berufsschule). Sie fließen mit 35 % in das Gesamtergebnis der Gesellenprüfung ein.
Mit Sperrfachregelungen
Die praktischen und theoretischen Prüfungsbereiche wurden um Sperrfachregelungen erweitert. Zum Bestehen der Gesellenprüfung muss der Prüfungsbereich „Kundenauftrag“ mit mindestens ausreichend bewertet worden sein. Ebenso müssen mindestens zwei der drei Klausuren mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden sein. Andernfalls ist die Gesellenprüfung nicht bestanden. Sie bekommt durch die Notwendigkeit des Bestehens einer Berufsschulklausur einen neuen Aussagegehalt.
Praxisnahe Formulierungen
Redaktionell überarbeitet wurden in der Ausbildungsverordnung außerdem zentrale Begriffe wie die sogenannten „Handlungsfelder“. Die Handlungsfelder selbst werden jetzt als Einsatzgebiete bezeichnet. Das soll die Praxisorientierung der Ausbildung stärker betonen. Weitere Änderungen sind: aus Wassertechnik wird Sanitärtechnik, aus Wärmetechnik wird Heizungstechnik, aus Lufttechnik wird Lüftungs- und Klimatechnik. Das Einsatzgebiet „Erneuerbare Energien/Umwelttechnik“ bleibt unverändert. Die neuen Terminologien sorgen für einen stärkeren Branchenbezug. Die Einsatzgebiete weisen durch ihre neue Begrifflichkeit ihren Gegenstand mit hoher Transparenz aus.
Die Berufsbildpositionen wurden modernisiert und an die Herausforderungen der Praxis angepasst. Es wurden zudem einige Details im Ausbildungsrahmenplan verändert. Marktverändernde Phänomene, wie zum Beispiel die Digitalisierung, werden jetzt durch modifizierte Berufsbildpositionen bzw. Prüfungsinhalte stärker aufgegriffen. So gehören die Gebäudemanagementsysteme, bei denen gewerkeübergreifende Schnittstellen zu erkennen sind, ab sofort mit zum Berufsbild. Weiter sollen die Auszubildenden Kompetenzen hinsichtlich Regelungs- und Gebäudeleitsystemen sowie zu Systemen zum Datenaustausch und zur Fernüberwachung erlangen. Das Anwenden geräte- bzw. branchenspezifischer Software ist ein inhaltliches Kriterium des Prüfungsbereiches Kundenauftrag. Das Durchführen von Hygienemaßnahmen ist jetzt eine separat aufgeführte Berufsbildposition.
Info
Wesentliche Änderungen
Handlungsfelder
Die „Handlungsfelder“ wurden umbenannt in „Einsatzgebiete“. Diese begriffliche Modifizierung soll den Praxisbezug dieser betrieblichen Ausbildung verdeutlichen.
Branchenspezifische Begriffe
Die allgemeinen Begriffe wie Wassertechnik, Wärmetechnik und Lufttechnik wurden durch die branchenkennzeichnenden Begriffe Sanitärtechnik, Heizungstechnik und Lüftungs- und Klimatechnik ersetzt.
Eindeutigere Zuordnungen
Neue Berufsbildpositionen wie „Hygienemaßnahmen durchführen“ und „Gebäudemanagementsysteme“ sind jetzt eindeutig Teil der Ausbildung.
Anpassung an Anforderungen
Damit wird die neugeordnete Ausbildung den veränderten Anforderungen an die Fachkraft im Installateur- und Heizungsbauer-Handwerk gerecht.
INFO
Ablauf der neuen Gesellenprüfung
Die bedeutendste Neuerung in der Ausbildungsverordnung ist die Einführung der gestreckten Gesellenprüfung mit einer neuen Gewichtung der Prüfungsteile
Erster Teil
Neu ist, dass die Gesellenprüfung in zwei Teile gegliedert wird. Der Teil 1 der Gesellenprüfung tritt an die Stelle der Zwischenprüfung und findet vor dem Ende des zweiten Lehrjahres statt.
Zweiter Teil
Der Teil 2 der Gesellenprüfung tritt an die Stelle der bisherigen Gesellen(Abschluss-)prüfung und findet am Ende der Ausbildung statt.
Fünf Bereiche
Die neue Gesellenprüfung mit den Teilen 1 und 2 besteht aus fünf unterschiedlichen Prüfungsbereichen.
Praxisorientierung
Die praxisorientierten Prüfungen sind in Teil 1 dem Prüfungsbereich Versorgungstechnik und in Teil 2 dem Prüfungsbereich Kundenauftrag zugeordnet. Die Prüfungsinstrumente sind Arbeitsaufgabe und situatives Fachgespräch.
Innerhalb der Berufsschule
Die Prüfungen der Berufsschule sind in Teil 2 zu absolvieren. Es handelt sich um die drei Prüfungsbereiche Arbeitsplanung, Systemanalyse und Instandhaltung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde.
Wegfall der Zwischenprüfung
Für alle Betriebe, die ausbilden, ist es ganz besonders wichtig zu wissen, dass die vorher „bewertungsneutrale“ Zwischenprüfung entfällt und an ihre Stelle der Teil 1 tritt, mit 30 % Anteil am Gesamtergebnis.
Innerhalb des zweiten Jahres
Die jungen Auszubildenden müssen bereits vor Ende des zweiten Lehrjahres gut vorbereitet in den Teil 1 der Prüfung gehen.
Anteile der Gesellenprüfung
Der Prüfungsbereich Kundenauftrag und die Prüfungen der Berufsschule fließen jeweils beide mit 35 % in die Gesamtbewertung der Gesellenprüfung ein.
Sperrfachregelung
Die Anforderungen zum Bestehen der Gesellenprüfung sehen jetzt eine Sperrfachregelung für den praxisorientierten Prüfungsbereich Kundenauftrag vor.
Mindestanforderung
Ebenfalls neu ist, dass nach Abzug der Option zur mündlichen Ergänzung mindestens zwei Klausuren in der Berufsschule mit „ausreichend“ bewertet sein müssen.
Extras
Neue Verordnung im Detail
Die neue Ausbildungsverordnung zum Anlagenmechaniker SHK gibt es zum Download auf der SBZ-Internetseite, Rubrik Zeitschrift, im Extras-Bereich.
TIPP
Bestehende Ausbildungsverhältnisse
Ausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten der Verordnung bereits bestehen, können laut §17 nach den Vorschriften der neuen Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden. Voraussetzung ist: Die Vertragsparteien vereinbaren dies und der oder die Auszubildende hat noch nicht die Zwischenprüfung absolviert.