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NACHGEFRAGT

Wie ein Paukenschlag

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SBZ: Herr Ishorst, warum wird das bisherige System von geregelten und ungeregelten Bauprodukten in Verbindung mit den Listen technischer Baubestimmungen durch ein neues System ersetzt?

Bernd Ishorst: Deutschland hat in der Vergangenheit an zahlreiche Bauprodukte, die harmonisierten europäischen Produktnormen (hEN) entsprechen und somit das CE-Kennzeichen tragen, zusätzliche Anforderungen gestellt. Dies wird gemäß Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 16. Oktober 2014 als Handelshemmnis und somit als europarechtswidrig eingestuft. Einige harmonisierte europäische Normen erfüllen aber nicht die deutschen Sicherheitsanforderungen. Damit das hohe Sicherheitsniveau für Bauwerke in Deutschland erhalten bleibt, werden zukünftig keine höheren Anforderungen mehr an europäisch geregelte Bauprodukte gestellt, sondern stattdessen an die Bauwerke bzw. Bauarten. Hierzu war es erforderlich, in der Musterbauordnung (MBO) gravierende Änderungen des Bauproduktenrechts sowie die Ermächtigung für eine normenkonkretisierende Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) vorzunehmen. Die aktualisierte MBO und die neue MVV TB müssen jetzt in den Bundesländern baurechtlich eingeführt werden.

SBZ: In welchen Bundesländern ist die neue Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) bereits eingeführt?

Ishorst: Gemäß der Information des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) vom 22. Mai 2018 erfolgte die Umsetzung der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) bislang in den Bundesländern Baden-Württemberg, Sachsen, Berlin und Hamburg. Den aktuellen Stand der Umsetzung veröffentlicht das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) regelmäßig auf seiner Website (www.dibt.de).

SBZ: Darf jedes Bauprodukt mit CE-Kennzeichen in Deutschland eingebaut werden?

Ishorst: Nein! Wie bereits erwähnt, entspricht nicht jedes Bauprodukt mit CE-Kennzeichen den deutschen Sicherheitsanforderungen. Ziel des CE-Kennzeichens ist der freie Warenverkehr im europäischen Wirtschaftsraum. Die CE-Kennzeichnung behandelt im Bereich Sicherheit in der Regel nur die Mindestanforderungen. Ob ein Bauprodukt mit CE-Zeichen in Deutschland eingebaut werden darf, ist im Einzelfall zu prüfen. Hierzu sollten sich die SHK-Fachleute mit dem jeweiligen Produkthersteller in Verbindung setzen.

SBZ: Wie lässt sich denn zukünftig die Verwendbarkeit – insbesondere beim Brandschutz – nachweisen?

Ishorst: Nach meiner Meinung führt der sicherste Weg über die Produkthersteller. Zunächst sollten die SHK-Fachleute die Anforderungen an die Produkte bzw. Bauarten – zum Beispiel aus dem projektspezifischen Brandschutzkonzept – entnehmen. Erst wenn Klarheit bezüglich der notwendigen Produkte bzw. Bauarten besteht, sollte man sich mit den jeweiligen Produktherstellern zwecks Informationen und den entsprechenden Verwendbarkeitsnachweisen in Verbindung setzen.

SBZ: Können Sie uns ein typisches Beispiel für eine Bauart benennen?

Ishorst: Ein typisches Beispiel für eine Bauart aus dem Bereich Brandschutz ist eine „Abschottung für Rohrleitungen aus Metall mit Anschluss von Kunststoffrohren“ (Mischinstallation), die aus der Kombination von Rohrleitung, Brandschutzverbinder, Mineralwolle und weiterer Bauprodukte bestehen kann. Selbst wenn jedes einzelne Bauprodukt für sich zugelassen ist, muss dennoch für die Kombination als „Rohrabschottung“ zukünftig die Verwendung als Bauart (Bauartgenehmigung) nachgewiesen werden. Noch ein wichtiger Hinweis: Bestehende Zulassungen für Rohrabschottungen behalten ihre Gültigkeit bis zum Ablaufdatum des jeweiligen Bescheids.

SBZ: Herr Ishorst, vielen Dank für die interessanten Erläuterungen.