Sachverhalt
Bei komplexen Bauleistungen sind Verzögerungen im Bauablauf nicht selten. Viele Auftraggeber sind deshalb bemüht, mit den Auftragnehmern Leistungen „auf Abruf“ zu vereinbaren. Es stellt sich die Frage, ob die damit verbundenen Schwierigkeiten ohne weiteres und vor allem unendlich auf den Auftragnehmer abgewälzt werden können.
Urteil
Bei einer Leistung „auf Abruf“ darf der Auftraggeber den Abruf der Leistung nicht auf unbestimmte Zeit hinausschieben. Bei der Bestimmung der Fälligkeit für den Abruf werden im Bau häufig vorkommende Verzögerungen berücksichtigt. Ruft der Auftraggeber die Leistung nicht ab, befindet er sich im Annahmeverzug mit der Folge, dass dem Auftragnehmer das Kündigungsrecht nach § 9 Nr. 1 a VOB/B zusteht und die Gefahr des zufälligen Untergangs gemäß § 644 Abs. 1 Satz 2 BGB auf den Auftraggeber übergeht (OLG Düsseldorf, Urteil v. 20.2.2009 – 22 U 135/08).
Praxistipp
Wenn der Auftragnehmer schon gezwungen ist, Leistungen auf Abruf zu erbringen, sollte er versuchen, eine Vereinbarung über den Rahmen der Abrufzeiträume zu erreichen. Hilfsweise sollte der Auftraggeber schriftlich unter Setzung einer angemessenen Frist (6–10 Werktage) aufgefordert werden, die Abrufzeiträume bzw. -zeitpunkte zu benennen. Der Auftragnehmer hat einen Anspruch zu erfahren, wann er leisten soll. Ein Annahmeverzug des Auftraggebers würde nach Ablauf einer gesetzten Nachfrist zur Benennung des Abruftermins bzw. des Abrufzeitraums eintreten.