Die Errichtung von Anlagen zur Nutzung der Geothermie bzw. Erdwärme gehört längst auch zu den Geschäftsfeldern der SHK-Betriebe. Dabei wird die in der Erde gespeicherte Energie genutzt, um zu heizen, zu kühlen oder über Wärme-Kraft-Kopplung elektrischen Strom zu erzeugen. Das energiepolitische Umfeld stimuliert die Nutzung der Geothermie durch hohe Energiekosten einerseits und Förderungen zur Nutzung regenerativer Energien andererseits. Die Technik ist entwickelt, die Innovationsgeschwindigkeit ist rasant und der Markt für die Anwendungsbereiche wächst kontinuierlich. Berechnungen prognostizieren, dass aus den derzeit bekannten Ressourcen hydrothermaler Geothermie bis zu 29 % des Wärmebedarfs in der Bundesrepublik gedeckt werden könnten.
Allerdings sind bei der Errichtung geothermischer Anlagen neben den allgemeinen öffentlich-rechtlichen und werkvertraglichen Vorschriften auch sehr spezifische und deshalb zum Teil wenig bekannte Regelungen zu beachten. Haftungsprobleme waren bereits der Gegenstand vieler Berichterstattungen und Beiträge der Medien zum Thema Geothermie. Der Sender Spiegel TV titelte Mitte des Jahres 2011 mit „Der angebohrte Planet“ und stellte Risiken und Fehler bei der Nutzung der Erdwärme dar. Das ARD-Magazin Ratgeber Recht hatte sich kurz zuvor mit der Haftungsproblematik für Schäden, die durch oberflächennahe Geothermiebohrungen entstehen können, beschäftigt. Tenor des Berichts: Die Haftung in solchen Fällen ist durch den Gesetzgeber nicht klar geregelt. Der Bayerische Rundfunk gestaltete vor einigen Monaten eine komplette Sendung „Faszination Wissen“ zum Thema Geothermie und stellte diese online.
Schäden mit spektakulären Auswirkungen bei oberflächennahen Geothermiebohrungen sind zwar eher noch selten. Dennoch zeigen die bereits vorliegenden Fälle, dass Risiken und Haftungsfragen weitgehend unerkannt bleiben. Darüber hinaus sind Unwissenheit und Angst immer schlechte Wegbegleiter bei der Umsetzung zukunftsträchtiger Installationstechniken. Die Beschäftigung mit der Problematik aus haftungs- und versicherungsrechtlicher Sicht soll einen Beitrag zum Abbau von Kenntnisdefiziten auf diesem Gebiet leisten.
Ausgangslage und rechtliche Grundlagen
Die Errichtung geothermischer Anlagen berührt unterschiedliche Rechts- und damit Haftungsbereiche. Nutzungsmöglichkeiten der Geothermie haben eine sehr spezifische gesetzliche Grundlage, nämlich das Bundesberggesetz (BBergG). Es handelt sich bei der Geothermie um einen bergfreien Rohstoff (bergfreien Bodenschatz), der dem Staat gehört. Dieser wiederum legt das Recht für Suche (§ 7 BBergG) und Nutzung (§ 8 BBergG) fest und verleiht einem Antragsteller entsprechende Erlaubnisse bzw. Bewilligungen. Das Eigentum an einem Grundstück erstreckt sich grundsätzlich nicht auf die genehmigungsfreie Nutzung der Erdwärme. Dieser Aspekt muss also bereits im Zuge der sachkundigen Beratung von Auftraggebern Berücksichtigung finden.
Planer und ausführende Unternehmen müssen bei der Wahrnahme ihrer Beratungs- und Informationspflichten dann weiterhin die landesspezifischen Regelungen zur Nutzung oberflächennaher Geothermie nach dem § 4 BBergG beachten. Einige Bundesländer erlauben die Nutzung oberflächennaher Geothermie auch ohne ein spezielles bergrechtliches Antragsverfahren, wenn die Nutzung auf dem eigenen Grundstück erfolgt. Dies dürfte bei der Mehrzahl der oberflächennahen Geothermieprojekte der Fall sein.
Geothermische Anlagen, die in das Grundwasser reichen, bedürfen aber zwingend nach dem Wasserrecht besonderer Erlaubnisse. Bohrungen, die tiefer als 100m sind, erfordern einen bergrechtlichen Betriebsplan. In einigen Regionen sind – vor dem Hintergrund von Schadenereignissen – die Auflagen für die Nutzung oberflächennaher Geothermie verschärft worden. Nach aufgetretenen Erdabsenkungen im baden-württembergischen Landkreis Böblingen hatte das Landes-Umweltministerium verfügt, die maximale Bohrtiefe für die oberflächennahe Geothermie nur noch bis zur obersten grundwasserführenden Schicht zuzulassen. Es kommt zur Vermeidung von Haftungsrisiken demnach auf spezielle Kenntnisse der am Ort des Bauvorhabens geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften an.
Haftung des SHK-Betriebes als Generalunternehmer
Erster Ansprechpartner des Grundstückseigentümers, der ein Geothermieprojekt umsetzen möchte, ist häufig der SHK-Betrieb. Es liegt in der Komplexität der Aufgabe, dass hier der Einzelne schnell überfordert sein kann. Die Mitwirkung mehrerer Baubeteiligter ist bei Geothermieprojekten eher die Regel als die Ausnahme. Dieser Notwendigkeit steht dann das Bedürfnis des Auftraggebers gegenüber, dass dieser eben aus haftungsrechtlichen Gründen die Leistung „aus einer Hand“ haben möchte. Dafür spricht im Übrigen auch, dass sich der Auftraggeber auf diese Weise der Koordinierungs-, Abstimmungs- und Kontrollpflichten der einzelnen Baubeteiligten bei der Umsetzung der Baumaßnahme entledigen und auf den GU übertragen kann. Deshalb ist die vertragliche Bindung eines Unternehmens hier ebenfalls eher die Regel als die Ausnahme.
Wird der SHK-Betrieb alleiniger Vertragspartner des Auftraggebers, übernimmt er neben den gegebenenfalls lukrativen geschäftlichen Aussichten einer solchen Position allerdings auch eine hohe rechtliche Verantwortung einerseits bei der vertraglichen Bindung anderer beteiligter Subunternehmen, etwa eines Geologen, eines Bohrunternehmens, sowie bei deren Koordinierung und Kontrolle und andererseits in Richtung seines Auftraggebers. Dies ist die Funktion des GU. Dies ist weiterhin die Grundlage spezieller Profilierung und damit Besetzung einer Schlüsselposition im Boom-Markt Geothermie. Dies ist aber auch die Basis für eine erhebliche Erweiterung der Risikobereiche eines SHK-Unternehmens.
In dieser Konstellation steht nur der SHK-Betrieb in einem vertraglichen Verhältnis zum Besteller, nicht die Subunternehmer. Dies hat zur Folge, dass sich die vertragliche Haftung ausschließlich im Verhältnis zwischen Besteller und SHK-Betrieb niederschlägt, nicht zwischen Besteller und Subunternehmern. Auch eine gesamtschuldnerische Haftung von GU und Subunternehmer dem Besteller gegenüber scheidet aus. Der GU haftet vielmehr auch für das Verschulden seines Subunternehmers nach § 278 BGB. Die daraus resultierenden Haftungsrisiken können gerade bei Geothermieprojekten immens sein. Deshalb kommt der präzisen vertraglichen Vereinbarung in den Beziehungen zu den Subunternehmern und der Kontrolle bzw. der Gewährleistung deren versicherungsrechtlicher Absicherung eine überdurchschnittliche Bedeutung zu.
Zu bedenken sind auch die umfangreichen Pflichten, die sich neben der Verpflichtung zur Erstellung des Werkes ergeben können. Aufgrund seines Wissensvorsprungs, den der SHK-Unternehmer als Fachmann gegenüber dem Besteller hat, bestehen Aufklärungs-, Prüfungs- und Beratungspflichten. Sie betreffen das in Auftrag gegebene Werk und damit zusammenhängende Umstände. Die vertraglich übernommenen Pflichten stecken den Rahmen der Obhuts- und Beratungspflichten ab. Konkret bedeutet das für einen GU, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist, dass er für das von ihm zu erstellende Werk auch Planungsleistungen zu erbringen und in diesem Zusammenhang Beratungs- und Aufklärungspflichten zu erfüllen hat. Die Anforderungen an den SHK-Unternehmer in diesem Zusammenhang sind weitreichend und streng.
Selbstverständlich besteht für die SHK-Betriebe grundsätzlich eine Absicherungsmöglichkeit gegen Schadensersatzansprüche über die Betriebshaftpflichtversicherung. Bei näherer Untersuchung der Policen zum Punkt Betriebs- bzw. Tätigkeitsbeschreibung ergibt sich allerdings in vielen Fällen, dass eine Tätigkeit als Generalunternehmer, insbesondere wenn zur Erstellung des Gesamtwerkes etwa Bohrarbeiten gehören, nicht versichert ist. Dieser Umstand bringt den Haftpflichtschutz insgesamt ins Wanken, weil Versicherungen in derartigen Fällen bereits aus formalen Gründen eine Schadenregulierung ablehnen können.
Von Schadensersatzansprüchen, die sich auf Mängelfolgeschäden beziehen, ist die gewährleistungsrechtliche Einstandsverpflichtung zur Mangelbeseitigung zu unterscheiden. Bei mangelhaften Bohrungen oder fehlerhaften Anlagenmaterialien entstehen u.U. sehr hohe Kosten im Zusammenhang mit der Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes, der Nacherfüllung oder Mangelbeseitigung. Für diese Kosten hat der GU gegenüber dem Besteller einzustehen, auch wenn sie Leistungsanteile von Subunternehmern betreffen. Während die unmittelbaren Mangelbeseitigungsarbeiten für den Verursacher nicht versicherbar sind, sollte sich ein GU dafür interessieren, gegebenenfalls Aus- und Einbaukosten abzusichern, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den Mangelbeseitigungsarbeiten stehen.
Spezifische Risiken Wasser-, Boden- und Bergrecht
Ein besonderes Risiko bei Geothermieanlagen, für das der SHK-Betrieb als GU (mit) einstandspflichtig sein könnte, besteht in Schäden, die durch die Bohrung verursacht werden. Denkbar sind hier Fälle, bei denen durch Verschmutzungen des Grundwassers nach § 22 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) Schadensersatzansprüche entstehen und öffentlich- rechtlich nach Wasser- oder Bodenschutzrecht auf Grundwassersanierung gehaftet werden müsste. Ein GU hätte aus Verschuldensgründen für die rechtswidrige Einleitung von Schadstoffen bzw. die durch ihn verursachte Verschmutzung einzustehen und zwar unabhängig von einem Gefährdungstatbestand. Die Haftung umfasst Vermögensschaden, wie Kosten für die Reinigung bzw. spezifische Aufbereitung des Grundwassers sowie Schäden an Körper, Gesundheit oder Eigentum. In der Höhe ist die Haftung nicht begrenzt. Deshalb wird die besondere versicherungsrechtliche Vorsorge bereits hier für den SHK-Unternehmer zur Überlebensfrage.
Weiterhin müssen Schadenrisiken im Fokus bleiben, die etwa durch nachdrängendes Grundwasser verursacht werden, Kraterbildungen oder Erdhebungen hervorrufen. Diese ziehen oftmals erhebliche Schäden an Gebäuden nach sich. Bergrechtliche Ansprüche sind in aller Regel in den Versicherungsvertragswerken ausgeschlossen, weshalb sich hier gleichfalls gravierende, ungedeckte Haftungsrisiken ergeben können. Bohrungen sind als bergbauliche Unternehmung einzustufen. Der § 127 BBergG trifft hier eine Unterscheidung zwischen Bohrungen über und unter 100m Tiefe. Bei mehr als 100m Bohrtiefe gelangt Bergrecht auch dann zur Anwendung, wenn die grundstücksbezogene Erdwärmenutzung per se diesem nicht unterfiele. Die Erfahrung zeigt allerdings, dass auch bei ganz „normalen“ Erdwärmeanlagen zur Gebäudeheizung diese Bohrtiefe des Öfteren übertroffen wird.
Es ist damit zu rechnen, dass die Rechtsprechung auch eine Bergschadenshaftung für Bohrungen sieht, die eine Tiefe von 100m nicht erreichen. In fachlichen Ausführungen wird bereits darauf hingewiesen, dass die bergrechtlichen Haftungsvorschriften der potenziellen Gefährlichkeit bergbaulicher Vorgänge entsprechen müssen und sie deshalb Bestandteil eines umfassenden Schutzes vor unüberschaubaren Risiken sein müssen. Dies spreche dafür, eine Haftung auch bei geringeren Bohrtiefen eingreifen zu lassen, zumindest aber ihre rechtlichen Wertungen auf die allgemeine zivilrechtliche Haftung zu übertragen.
Entscheidend ist der Schutzgedanke der bergrechtlichen Haftungskonzeption. Geothermiebohrungen bergen – wie andere bergbauliche Vorgänge auch – ein nicht unerhebliches Gefährdungspotenzial. Dieses Potenzial besteht offensichtlich auch bei Bohrtiefen, die geringer als 100m sind. Die Risiken, die gegebenenfalls auftreten, hängen weniger von der statischen und rein quantitativen 100-m-Marke ab. Sie resultieren aus der bergbaulichen Tätigkeit, dem Bohren, an sich und aus seinen spezifischen Gefahren.
Nachdem für Geothermiebohrungen also einige Gründe für eine Anwendbarkeit der Bergschadenshaftung sprechen, ist ein Augenmerk auf deren Besonderheiten zu werfen. Gemäß § 114 BBergG tritt die Haftung ein für Sach- und Personenschäden „infolge der Ausübung“. Dies bedeutet, dass die Haftung verschuldensunabhängig erfolgt. Es reicht dann schon aus, dass die Bohrung den Schaden objektiv verursacht hat. Mehr noch, u.U. kann schon eine bloße Mitursächlichkeit genügen, etwa dann, wenn der Schaden zwar durch natürliche Vorgänge hervorgerufen wurde, die aber durch die Bohrung begünstigt und letztendlich ausgelöst wurden. Außer Betracht bleiben könnte die Haftung dann allenfalls, wenn ganz unvorhergesehene und ungewöhnliche Umstände, wie etwa ein Erdbeben, hinzutreten und zum Schaden führen.
Verhalten des SHK-Unternehmers
Übernimmt der SHK-Betrieb Geothermieprojekte als GU, treffen ihn gegenüber einem fachlich unkundigen Auftraggeber zunächst erhebliche Informations- und Beratungspflichten. Er schuldet dem Besteller im Rahmen seiner fachlich exponierten Betätigung als GU auch spezifische Beratungsleistungen. Das betrifft demnach nicht nur sein Gewerk, sondern auch die Gebiete der Subunternehmer. Derartige Beratungsleistungen bedürfen neben dem entsprechenden Fachwissen auch einer besonderen versicherungsrechtlichen Absicherung.
Aber selbst wenn der SHK-Betrieb nicht als GU fungieren soll, sondern nur Mittler- oder Empfehlungsfunktionen übernimmt, ist die Haftungskonstellation nicht ganz einfach. Formell würden separate Vertragsverhältnisse zwischen Besteller und jedem einzelnen beteiligten Unternehmer natürlich nach dem jeweils mit dem Besteller abgeschlossenen Vertrag beurteilt werden. Ein SHK-Unternehmer hätte dann nicht nach § 278 für andere Beteiligte zu haften. Allerdings kommt für SHK-Betriebe, die nicht als GU fungieren, eine Haftung für fehlende, fehlerhafte oder fachlich ungeeignete Empfehlungen in Betracht. Berät ein SHK-Betrieb und gibt er z.B. Empfehlungen hinsichtlich der Beauftragung oder des Auftragsumfanges von weiteren Unternehmen ab, übernimmt er dafür auch die Verantwortung. In Betracht kommt in diesen Fällen eine Haftung für ein Auswahlverschulden.
Tritt der SHK-Unternehmer als GU auf, erwartet der Kunde die Lösung aus einer Hand und damit die Übernahme der Verantwortung für die Gesamtleistung. Dem SHK-Unternehmer eröffnet das die Möglichkeit, selbst die Unternehmen auszuwählen, die er bei dem konkreten Werk für kompetent hält und mit denen er im jeweiligen Fall zusammenarbeiten möchte. In den Fällen, in denen der Auftraggeber dem GU die Beauftragung bestimmter Subunternehmer vorschreiben will, ist höchste Vorsicht geboten. In diesem Fall sollte für das Verhältnis zwischen SHK-Unternehmer und Subunternehmern die Aufnahme konkreter vertraglicher Haftungsausschlüsse geprüft werden.
Wichtig ist, dass der SHK-Unternehmer dafür Sorge trägt, dass er für die von ihm dann ausgeübte Tätigkeit als GU auch umfassend versichert und somit hinsichtlich der relevanten Risiken abgesichert ist. Dies schuldet er nicht nur seinem Kunden, sondern auch seinem Betrieb, seinen Mitarbeitern, sich selbst. Ein besonderes Augenmerk ist dabei, wie oben geschildert, auf die Betriebsbeschreibung zu legen sowie auf die Frage der Abdeckung bergrechtlicher oder auch wasserrechtlicher Ansprüche. Ein Mehrwert ergibt sich überdies: Der in dieser Hinsicht umsichtig und verantwortungsvoll handelnde Betrieb kann diesen Aspekt im Wettbewerb dem Kunden gegenüber für sich nutzen, indem er nicht nur seine Kenntnis als kompetenter Partnerbetrieb, sondern insbesondere seine umfassende haftungsrechtliche Absicherung selbstbewusst kommuniziert. Dieser Aspekt bringt Sicherheit in die bei Geothermieprojekten entstehenden Rechtsbeziehungen und bewahrt vor unvorhergesehenen und existenzgefährdenden Überraschungen.
Haftungsfeld Fördermittelberatung
Geothermieprojekte werden umfangreich staatlich gefördert. Die Novellierung des EEG (Erneuerbare-Energien-Gesetz) brachte eine deutlich höhere Förderung der Stromerzeugung und zusätzliche Vergünstigung für die Einspeisevergütung mit sich. Anlagen der tiefen Geothermie werden aus dem MAP (Marktanreizprogramm des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit) durch zinsverbilligte Darlehen mit Tilgungszuschüssen gefördert. Unterschieden werden kann nach Anlagenförderung, Bohrkostenförderung, diesbezüglichen unvorhergesehenen Mehrkosten, Förderungen zur Reduzierung des Fündigkeitsrisikos und der Förderung zur Errichtung von Wärmenetzen.
Allein aus dieser Förderthemenvielfalt ergibt sich ein professioneller Beratungsanspruch. Aufgrund der mit der Bohrung verbundenen hohen Investitionskosten und praktischen Risiken wird eine sachkundige Beratung zu den Fördermöglichkeiten bei Geothermieprojekten häufig ein Dreh- und Angelpunkt. Das beginnt bereits bei der Beratung zu den Antragstellungen. Für Privatpersonen, Kommunen, kommunale Gebietskörperschaften, kommunale Zweckverbände und gemeinnützige Organisationen gilt, dass der unter Mitwirkung des Installateurs zu erstellende Förderantrag dem BAFA innerhalb von sechs Monaten nach Inbetriebnahme der Anlage zugehen muss. Ohne Fachunternehmererklärung, ohne vollständige Rechnung, adressiert an die Antragstellerin oder den Antragsteller und ohne Nachweis über die Durchführung des hydraulischen Abgleichs der Heizungsanlage (z.B. durch Rechnung oder durch Einstellprotokolle der Strangregulier- bzw. Thermostatventile) werden Anträge nicht bearbeitet. Verzögerungen, die durch formelle Fehler begründet sind, führen zu Haftungskonsequenzen.
Bei kleinen oder mittleren Unternehmen (KMU), an denen mehrheitlich Kommunen beteiligt sind oder bei freiberuflich tätigen Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft oder des Gartenbaus sind Anträge vor Vorhabensbeginn zu stellen. Als Vorhabensbeginn zählt der Abschluss eines Lieferungs-/Leistungsvertrages sowie die Auftragsvergabe. Nach Erhalt des Zuwendungsbescheides ist die Anlage innerhalb von neun Monaten in Betrieb zu nehmen. Auch diese Fördervoraussetzungen gehören zum Beratungsumfang eines GU. Details können aus der BAFA-Internetpräsenz unter http://www.bafa.de entnommen werden.
Breit gefächert ist inzwischen auch die Rechtsprechung im Zusammenhang mit Fördermitteln für regenerative Energieprojekte. Das Ausstellen einer falschen Fördermittelurkunde ist nach Ansicht des OLG Koblenz eine strafbare Handlung. Hierzu könnte im Ernstfall auch die wahrheitswidrige Bescheinigung eines hydraulischen Abgleichs im Zusammenhang mit der Beantragung von Fördermitteln gehören. Sind Mittel geflossen, müssen sie grundsätzlich auch innerhalb von zwei Monaten nach Abruf eingesetzt werden. In diesem Zusammenhang ist auf die konkrete vertragliche Gestaltung in der Beziehung zwischen Auftraggeber und GU zu achten. Ist in Verträgen vorgesehen, dass der GU z.B. den Abruf von Fördermitteln zu überwachen oder auf die Einhaltung der Förderrichtlinien zu achten hat, würden diesbezügliche Versäumnisse geradewegs in beträchtliche Haftungsfallen führen. Der GU kann verpflichtet sein, den Bauherrn über die Auswirkungen von Bauänderungen auf die Beschaffung öffentlicher Fördermittel und eine private Anschlussfinanzierung aufzuklären.
Unbekannt sind häufig die Versicherungsmöglichkeiten für derartige Beratungs- bzw. Betreuungsrisiken. Der Verlust von Fördermitteln ist nach einer Entscheidung des OLG Bamberg versicherbar. Dem Risiko strafrechtlicher Vorwürfe kann mit einer Strafrechtsschutzversicherung Rechnung getragen werden. Auf jeden Fall sollten in den individuellen Versicherungsverträgen etwaige Ausschlussklauseln ausfindig gemacht und im Zweifel sachkundiger Rat eingeholt werden.
Literatur
Bundesberggesetz, BBergG, § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2b
OLG Düsseldorf, NJW-RR 99, 1210
Wasserhaushaltsgesetz (WHG), § 22 Abs. 1
Frenz, „Bergrecht auf Geothermiebohrungen“, 1.d.
Kohler in: J. v. Staudingers Kommentar zum BGB, Umwelthaftungsrecht, §§ 114-121 BBergG, Rn.1.
OLG Koblenz, Urt. vom 16.4.2010 – Az. 10 U 735/09
Vgl. BGH, Urteil vom 29.2.1996 – VII ZR 90/94; oder LG Köln, Urteil vom 15.12.2004 – 14 O 201/04
OLG Köln , Urt. v. 7.5.2003 – 13 U 158/02
OLG Bamberg, Urteil vom 23.10.1997 – 1 U 57/97
Autoren
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