Es ist immer wieder zu beobachten, dass Handwerker Bauherren anbieten, Arbeiten „ohne Rechnung“ durchzuführen. Umgekehrt fragen Bauherren auch Handwerker gezielt nach, ob dies möglich sei. Ist jedoch vereinbart, dass Werkleistungen zum Teil ohne Rechnung vom Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber erbracht werden, damit der erzielte Umsatz dem Finanzamt teilweise verheimlicht werden soll (Schwarzgeldabrede), ist der Vertrag insgesamt nichtig und der Auftragnehmer kann weder die vereinbarte Vergütung noch den von ihm erbrachten Wert für die erbrachten Leistungen verlangen. Dies hat das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein entschieden (OLG Schleswig-Holstein v. 16.08.2013, Az.: 1 U 24/13).
Zugrunde liegender Sachverhalt
Gegenstand der Entscheidung war der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers für Elektroinstallationsarbeiten im Rahmen der Errichtung von vier Reihenhäusern im Jahr 2010. Der vom Auftragnehmer an den Auftraggeber gerichteten „Auftragsbestätigung“ betreffend die Elektroinstallationsarbeiten lag ein Leistungsverzeichnis für die durchzuführenden Arbeiten zugrunde, welches mit einer Pauschalsumme von 18800 Euro brutto endete. Darunter fand sich der Vermerk „5000 Euro Abrechnung gemäß Absprache“. Im Rahmen des Verfahrensfortganges stellte sich heraus, dass lediglich über einen Betrag von 13800 Euro eine ordentliche Rechnung gestellt und der restliche Betrag „gemäß Absprache“ ohne Rechnung in bar an den Auftragnehmer ausbezahlt werden sollte.
Nachdem es zwischen den Parteien zu Streit über die ausgeführten Arbeiten gekommen war – der Auftraggeber rügte verschiedene Mängel –, klagte der Auftragnehmer seinen vermeintlichen Werklohn ein.
So entschieden die Richter
Wie das OLG Schleswig-Holstein nunmehr in aller Deutlichkeit feststellt, ohne Erfolg. Verträge, die gegen das SchwarzArbG verstoßen, auch wenn „nur“ in Teilen, sind in Gänze nichtig. Es bestehe daher weder ein Anspruch auf entsprechende Vergütung bzw. Wertersatz für geleistete Arbeiten, noch stehen dem Auftraggeber irgendwelche Gewährleistungsansprüche zu.
Bislang – so zumindest auch die jüngste Entscheidung des BGH zum Thema „Schwarzgeldabrede“ – bestehen zwar keine Gewährleistungsrechte des Auftraggebers, jedoch sollte dem Auftragnehmer zumindest ein Wertersatz für die erbrachte Werkleistung verbleiben. Die Sanktionierungsvorschriften für den Verstoß gegen das SchwarzArbG wurden bisher als ausreichend betrachtet und es sollte dem Auftraggeber kein irgendwie gearteter Vermögenszuwachs verbleiben (vgl. BGH , Urteil v. 01.08.2013, Az.: VII ZR 6/139).
Dem stellte sich das OLG nunmehr entgegen. Es führt hierzu aus: „Die Zubilligung eines Bereicherungsanspruches würde der Missbilligung der Schwarzarbeit, die der Gesetzgeber durch die verschiedenen Tatbestände im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz zum Ausdruck gebracht hat, widersprechen. Sie würde der Schwarzarbeit einen Teil ihres Risikos nehmen, indem der Anbieter trotz des Gesetzesverstoßes die Hilfe staatlicher Gerichte in Anspruch nehmen könnte, um eine Gegenleistung durchzusetzen. Der Abschreckungseffekt, der durch die Kombination öffentlich-rechtlicher und zivilrechtlicher Sanktionen erreicht werden kann, würde so minimiert.“ Und weiter in der Begründung: „Es kommt hinzu, dass hinsichtlich anderer Verbotsgesetze der Ausschluss des Bereicherungsanspruches anerkannt ist, obwohl der Leistungsempfänger eine verwertbare Leistung empfangen hat (BGH ZIP 1992, 833, 835 f. – Abschlussprüfung durch ausgeschlossenen Wirtschaftsprüfer; BGH ZIP 2006, 1101, 1103 f. – Steuerberatung durch im Inland nicht zugelassenen Steuerberater).“
Fazit
Es bleibt abzuwarten, wie der BGH (anhängig BGH, Az: VII ZR 241/13) den nunmehr ihm vorgelegten Fall entscheiden wird. Mit durchaus nachvollziehbaren Gründen hat das OLG Schleswig-Holstein dargestellt, dass eine zielgerichtete Bekämpfung von Schwarzarbeit nicht nur im Rahmen von Sanktionen des Steuerrechts erzielt werden kann, sondern auch auf zivilrechtlicher Ebene erfolgen muss. Die damit einhergehende Kritik an der bisherigen BGH- Rechtsprechung scheint dem ein oder anderen vielleicht zu weit zu gehen. Eine Tendenz in der Rechtsprechung ist jedoch ersichtlich, schärfer gegen „Ohne-Rechnungsabreden“ (Schwarzarbeit) vorzugehen. Der Rat kann daher nur lauten – Finger weg von Schwarzarbeit.
Autor
Matthias Scheible, Ass. jur. Mitarbeiter im Bereich Berufshaftpflichtversicherung für Architekten/Beratende Ingenieure Wolfgang Ott, Freies Versicherungsbüro in Stuttgart, Telefon (0711) 89 66 57-0, Telefax (07 11) 89 66 57-10, ms.ott@artus-gruppe.com, https://www.artus-gruppe.com/