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Hemmung der Verjährung durch Verhandlung

Nach Informationen von Dr. jur. Hans-Michael Dimanski bedeutet Verjährung schlicht gesagt: Ein bestehender Anspruch kann mit Eintritt der Verjährung nicht mehr durchgesetzt werden. Der § 214 Abs. 1 BGB regelt Folgendes: „Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.“ Der Schuldner einer verjährten Forderung muss sich nur auf die Einrede der Verjährung berufen – und braucht dann nicht mehr zu leisten. In der Regel verjähren Ansprüche nach drei Jahren (vgl. § 195 BGB), wobei im Gesetz auch abweichende Verjährungsfristen geregelt sind, etwa für die werkvertragliche oder kaufrechtliche Gewährleistung.

Spannend wird es, wenn verjährungsunterbrechende Tatbestände eine Rolle spielen. Diese sind in § 204 BGB geregelt. Da im Vertragsrecht immer wieder auch nach dem Abschluss des Vertrages verhandelt wird, ist die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Sachsen-Anhalt aus dem letzten Jahr eine nützliche Orientierung, wenn es um die Einschätzung der Verjährung geht. Das Gericht hat sich zunächst mit dem Begriff der Verhandlung im Sinne des § 203 Satz 1 BGB auseinandergesetzt.

Verhandlungsrelevante Kommunikation

Zur Aufnahme von Verhandlungen genügen Erklärungen, die den Gläubiger zu der Annahme berechtigen, der Schuldner lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruchs ein bzw. werde den Sachverhalt prüfen. Dabei sei es nicht erforderlich, dass der Schuldner eine Vergleichsbereitschaft oder eine Bereitschaft zum Entgegenkommen signalisiert. Mit der Aufforderung des Auftraggebers „... uns die benötigten Unterlagen schnellstmöglich zur Verfügung zu stellen, damit wir hier eine sachliche und rechtliche Prüfung veranlassen können“, werden verjährungshemmende Verhandlungen aufgenommen (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10. September 2019 – 1 L 60/17).

Es kommt also immer auf den konkreten Sachverhalt an. Entscheidend ist nicht schlechthin, ob verhandelt wird, sondern auch was verhandelt wird. Mit einseitigen Aufforderungsschreiben ist es nicht getan. Es kommt auf eine Antwort an. Wird darin der Anspruch klar abgelehnt und ist kein Eingehen auf den Anspruch erkennbar, wird die Verjährung nicht gehemmt. Dann muss der Gläubiger innerhalb der Verjährungsfrist notfalls seine Ansprüche gerichtlich geltend machen.