Sachverhalt
Die Einhaltung der DIN-Vorschriften ist grundsätzlich – wenn auch nicht alleinige – Voraussetzung bei der Errichtung einer mangelfreien Werkleistung. Im vorliegenden Fall ging es um eine Gebäudeabdichtung gegen drückendes Wasser auf der Grundlage der DIN 18195. Der Auftragnehmer ging davon aus, dass er diese DIN nicht einzuhalten brauchte, weil aus der Lage des Grundstücks drückendes Wasser nicht zu erwarten war. Der Auftraggeber wandte ein, dass allein wegen der Nichteinhaltung der DIN von einem mangelhaften Werk auszugehen sei.
Urteil
1. Die Nichteinhaltung der einschlägigen DIN-Normen zieht die widerlegbare Vermutung eines Verstoßes gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik und damit eines Mangels nach sich, wobei dem Auftragnehmer der Nachweis offensteht, dass gleichwohl ein Mangel der Werkleistung nicht gegeben ist.
2. Eine Gebäudeabdichtung ist grundsätzlich nach der DIN 18195, Teil 6, vorzunehmen, wenn in wenig durchlässigen Böden (Versickerungswert ≦4–10 m/s) gegründet wird und eine Dränung nicht verlegt ist.
3. Die Vermutung eines Verstoßes gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik infolge einer Nichteinhaltung der Anforderungen der DIN 18195, Teil 6, ist widerlegt, wenn wegen der Topografie des Geländes im Zeitpunkt der Errichtung des Hauses angesichts der Gründungstiefe des Gebäudes das Entstehen von drückendem Wasser auf abzudichtende Bauteile nicht drohte (OLG Brandenburg, Urteil vom 18.6.2009 – 12 U 164/08).
Praxistipp
Die Nichteinhaltung von DIN-Vorschriften ist gefährlich. Allerdings belegt das Urteil, dass DIN-Vorschriften – worauf der BGH schon häufig hingewiesen hat – keine Rechtsnormen sind, sondern allenfalls Empfehlungscharakter haben. Allerdings ist der Auftragnehmer gehalten, sich an den DIN zu orientieren. Das bedeutet allerdings nicht, dass von ihm verlangt wird, dass er den DIN-Normen blind vertraut. Wenn die Einhaltung der DIN keinen Sinn ergibt und der werkvertraglich geschuldete Erfolg dennoch zu erreichen ist, kann er abweichen. Allerdings trifft den Auftragnehmer in diesem Fall die Pflicht, den vermuteten Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik zu widerlegen und den Nachweis der Mangelfreiheit seiner Werkleistung zu erbringen.