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Leistungsverweigerungsrechte des Auftragnehmers

Wenn der Bauherr nicht zahlt

Das Gesetz gibt dem Auftragnehmer (AN) das Recht, Abschlagsrechnungen zu fordern, § 632a BGB. Diese müssen sich auf tatsächlich erbrachte Leistungen beziehen und die Leistungen müssen prüfbar abgerechnet werden. Werden Abschlagsrechnungen vom Auftraggeber (AG) trotz dieser Voraussetzungen nicht bezahlt, steht dem AN ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 320 BGB zu. Der AN sollte dem AG nach Ablauf der regulären Zahlungsfrist eine kurze Nachfrist (vier Werktage) zur Zahlung setzen und dem AG androhen, dass er (AN) die Arbeiten niederlegt, wenn nicht spätestens innerhalb der Nachfrist gezahlt wird. Solange das Werk noch nicht fertiggestellt ist, hat der AN mit dem Leistungsverweigerungsrecht ein wirkungsvolles Druckmittel. Das Bauvorhaben wird schließlich nicht fertiggestellt, solange der AG nicht zahlt.

Der AN sollte unbedingt vor der Ausübung des sogenannten Leistungsverweigerungsrechtes prüfen, ob das hergestellte Werk in einem Zustand ist, der eine Abschlagsrechnung rechtfertigt. Weist das Werk, für das Abschlagszahlungen begehrt werden, Mängel auf, darf der AG in der Regel das Doppelte des Betrages, der für die Beseitigung des Mangels erforderlich ist, einbehalten, § 632a BGB.

Leistungsverweigerungsrecht: mögliche Gründe

Fehlende Stellung einer Bauhandwerkersicherung: Der AN ist auch berechtigt, die Arbeiten einzustellen, wenn er vom AG binnen angemessener Frist (zehn Werktagen) eine Bauhandwerkersicherung angefordert hat, der AG diese jedoch nicht innerhalb der Frist im Original übergeben hat. Das ist in § 650 f Abs. 5 BGB ausdrücklich geregelt.

Missachtung eines Bedenkenhinweises und Drohen eines erheblichen Leistungsmangels oder nicht nur geringfügigen Schadens: Der AN hat auch dann ein Leistungsverweigerungsrecht, wenn der AG eine Leistung fordert, die fachlich grob gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.) verstößt und bei Ausführung ein erheblicher Leistungsmangel oder ein nicht nur geringfügiger Schaden für Personen oder Sachen zu befürchten ist. Diese Situation verlangt jedoch, dass der AN eine ordnungsgemäße Bedenkenanzeige an den AG formuliert hat und sich der AG über die Bedenken hinwegsetzt.

Entgegenstehen gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen: Der AN darf die Leistung ferner verweigern, wenn die Ausführung der Leistung gegen gesetzliche oder behördliche Bestimmungen verstoßen würde, § 4 Abs. 1 Nr. 4 VOB/B. Wenn der Auftraggeber also Leistungen verlangt, die z. B. gegen Vorschriften der Baustellenverordnung, des Arbeitsschutzgesetzes, der EnEV oder Unfallverhütungsvorschriften verstoßen, ist der AN nicht verpflichtet, die Arbeiten auszuführen. Die Aufzählung ist nur beispielhaft, ein Leistungsverweigerungsrecht kann aus sämtlichen rechtlichen Vorschriften hergeleitet werden, die die eigene Arbeit beeinflussen, auch Schadensersatzgefahren gegenüber Dritten. Wenn ein Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften droht, sollte der AN die Leistung unbedingt verweigern, da er sich sogar selbst ordnungswidrig verhält, indem er sich gem. § 14 OWiG an einer Ordnungswidrigkeit beteiligt. Dies kann zu Geldstrafen führen. Wichtig ist auch bei dieser Fallgruppe des Leistungsverweigerungsrechtes, dass der AN eine ordnungsgemäße Bedenkenanzeige formuliert und der AG sich über die Bedenken hinwegsetzt.

Fazit

Dem AN kann in verschiedenen Situationen ein Leistungsverweigerungsrecht zustehen. Es kann als Druckmittel zur Durchsetzung von Werklohnansprüchen oder der Übergabe einer Bauhandwerkersicherung, aber auch zum eigenen Haftungsschutz genutzt werden, wenn die geforderte Ausführung einen Verstoß gegen Rechtsvorschriften bedeuten würde oder die Gefahr von Schadenseintritten bei Personen besteht.

Rechtsanwalt Roman Deppenkemper 
ist Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht in der Kanzlei Deppenkemper & Burgard in 59071 Hamm. Die Kanzlei berät und vertritt Bau- und Handwerksbetriebe deutschlandweit in bau- und arbeitsrechtlichen Fragen.
Telefon (0 23 81) 98 28 20

Bild: Roman Deppenkemper