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Pauschalpreisvertrag im Baurecht

Es ist auch im SHK-Gewerk ein gern genommenes Argument des Auftraggebers, eine Vergütung für zusätzlich ausgeführte Arbeiten nicht leisten zu müssen, da schließlich ein Pauschalvertrag geschlossen worden sei. Vorab: Diese Aussage ist falsch. Es gibt verschiedene Arten von Pauschalverträgen, die auch hinsichtlich der Frage einer Zusatzvergütung unterschiedliche Anforderungen stellen. Welche das sind und wodurch sich der Detail-Pauschalvertrag vom Global-Pauschalvertrag unterscheidet, wird nachfolgend erläutert.

Detail-Pauschalvertrag vs. ­Global-Pauschalvertrag

Beim Global-Pauschalvertrag steht das fertige Gesamtwerk anstatt konkreter Arbeitsschritte im Vordergrund. Der Auftragnehmer eines Global-Pauschalvertrags verpflichtet sich dazu, eine „globalisierte“ Bauleistung zu einem festen Preis zu erbringen. Inhalt eines Global-Pauschalvertrages könnte etwa sein, dass ein Auftragnehmer verspricht, sämtliche zur Inbetriebnahme eines Krankenhauses mit 400 Betten und einem Labor notwendigen Sanitärarbeiten für vier Millionen Euro zu erbringen. Ein detailliertes Leistungsverzeichnis existiert im Fall eines Global-Pauschalvertrages nicht, sondern üblicherweise eine grobe Leistungsbeschreibung, aus der hervorgeht, welches „Ergebnis“ die Bauleistung am Ende des Herstellungsprozesses erreichen muss – z. B. die Erbringung der notwendigen Sanitärarbeiten für ein Krankenhaus mit 400 Betten.

Ein Detail-Pauschalvertrag unterscheidet sich in diesem wesentlichen Punkt vom Global-Pauschalvertrag. Der Auftragnehmer eines Detail-Pauschalvertrages hat sein Angebot auf konkret benannte Positionen in einem Leistungsverzeichnis abgegeben – nicht auf die Beschreibung eines grob umschriebenen Nutzungstyps, wie im oben geschilderten Beispiel das Krankenhaus mit 400 Betten. Beim Detail-Pauschalvertrag stehen also konkrete Leistungsschritte im Vordergrund, wie der Verbau bestimmter Materialien oder die Anwendung einer konkreten Herstellungstechnik z. B. nach Plänen eines Fachplaners. Diese Leistungsschritte sind üblicherweise in Form eines Leistungsverzeichnisses vorgegeben.

Leistungsebene

Um herausfinden zu können, ob bestimmte Leistungen Zusatzleistungen sind und deshalb potenziell zu einer Zusatzvergütung führen können, muss zunächst bestimmt werden, was das Bausoll war. Die Bestimmung des Bausolls erfolgt auf der sogenannten Leistungsebene.

a) im Detail-Pauschalvertrag

Die Leistungsebene bestimmt, welche Bauarbeiten der Auftragnehmer schuldet. Beim Detail-Pauschalvertrag werden die auszuführenden Bauleistungen Position für Position in einem Leistungsverzeichnis (LV) aufgestellt. Gibt ein Bieter auf ein detailliertes LV sein Angebot ab und erhält er den Zuschlag, schuldet er grundsätzlich die im LV enthaltenen Leistungen. Es kann aber dazu kommen, dass diese Leistungen nicht ausreichen, um beispielsweise die Sanitäranlagen des Krankenhauses auch in Betrieb zu nehmen.

Über die Positionen im LV hinaus schuldet der Auftragnehmer ein funktionierendes Werk. Fehlen im Leistungsverzeichnis bestimmte Muffen, damit für die Wasserversorgung funktionswichtige Rohre verbunden werden können, bedeutet dies, dass der Auftragnehmer seine Arbeiten nicht einstellen darf, ohne die für die Funktionstüchtigkeit notwendigen Muffen zu verbauen. Der Auftragnehmer schuldet auf der Leistungsebene auch die nicht ausgeschriebenen Muffen. Ohne diese ist sein Werk mangelhaft, da es nicht funktionstüchtig ist. Die entscheidendere Frage ist aber, wer das finanzielle Risiko dafür trägt, dass das Leistungsverzeichnis unvollständig ist. Das entscheidet sich auf der sogenannten Vergütungsebene.

b) im Global-Pauschalvertrag

Beim Global-Pauschalvertrag gibt es kein detailliertes Leistungsverzeichnis, sondern in der Regel nur eine Beschreibung des Bauwerks, das errichtet werden soll. Der Auftragnehmer verspricht „pauschal“ alle Leistungen, die zur Erbringung des Werkerfolges notwendig sind, ohne dass es eine Vorgabe des Auftraggebers gibt, welche Leistungen der Auftragnehmer im „Detail“ erbringen muss (Unterschied zum Detail-Pauschalvertrag).

Die Leistungsbeschreibung eines Global-Pauschalvertrags könnte etwa lauten, dass sämtliche Sanitärarbeiten für ein Krankenhaus mit 400 Betten und einem Labor nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik herzustellen sind. Häufig wird die Leistungsbeschreibung noch mit Ansichten des Gebäudes und Schnitten versehen, mehr Materialien wird der Auftragnehmer jedoch nicht bekommen, insbesondere kein detailliertes Leistungsverzeichnis mit der detaillierten Auflistung der Positionen.

Der Auftragnehmer eines Global-Pauschalvertrages übernimmt die Planung der Bauaufgabe weitestgehend oder vollständig selbst. Der Auftragnehmer schuldet alle Leistungen, die für die Herstellung des Bauwerks notwendig sind. Dahinter verbirgt sich ein ganz erhebliches Risiko für den Auftragnehmer. Im Bereich SHK wird diese Form der Ausschreibung bei Auftraggebern immer beliebter.

Vergütungsebene

Interessant wird der Unterschied zwischen dem Detail- und dem Global-Pauschalvertrag vor allem auf der Vergütungsebene. Auf der Vergütungsebene entscheidet sich, ob der Auftragnehmer von seinem Auftraggeber über die Auftragssumme hinaus noch zusätzliche Vergütung verlangen kann oder nicht. Unstreitig und unabhängig davon, ob ein Global- oder Detail-Pauschalvertrag vorliegt, hat der Auftragnehmer einen Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung, wenn der Auftraggeber Leistungen fordert, die nicht im Zusammenhang mit den bereits beauftragten Leistungen stehen.

Beispiel: Der Auftraggeber fordert, dass nicht nur die Sanitärarbeiten für das Krankenhaus mit 400 Betten ausgeführt werden sollen, sondern auch für das neben dem Krankenhaus befindliche Gesundheitszentrum, von dem zuvor keine Rede war und das auch nicht in Plänen vorgesehen war.

Sowohl der Auftragnehmer eines Global-Pauschalvertrages als auch der Auftragnehmer eines Detail-Pauschalvertrages wird in dem genannten Fall eine zusätzliche Vergütung beanspruchen können.

Schwieriger und interessanter sind die Fälle zu bewerten, in denen zuvor nicht kalkulierte Bauleistungen aus technischen Gründen notwendig werden, die mit den bereits beauftragten Leistungen in Zusammenhang stehen.

a) beim Detail-Pauschalpreisvertrag

In dem oben genannten Beispiel sollte das Krankenhaus auch mit einem eigenen Labor ausgestattet werden. Vorstellbar ist, dass im Leistungsverzeichnis für das Labor Leitungen in normaler Qualität und ausreichender Menge vorgesehen waren, diese jedoch aufgrund der besonderen Anforderungen des Labors keine ausreichende Qualität haben. Zur Herstellung eines funktionierenden Leitungssystems müssen also hochwertigere Leitungen verlegt werden als diejenigen, die im Leistungsverzeichnis ausgeschrieben waren. Dieser Sachverhalt wäre im Detail-Pauschalvertrag grundsätzlich geeignet, um einen zusätzlichen Vergütungsanspruch auszulösen.

Zur Auslösung eines zusätzlichen Vergütungsanspruch nicht geeignet wäre hingegen der Fall, in der aus der Ausschreibung hervorgeht, dass 200 m einer bestimmten Leitung zu verlegen sind, schlussendlich jedoch 230 m benötigt werden. Massenänderungen sind nur in den Grenzen einer eklatanten Abweichung von der ausgeschriebenen Menge und der tatsächlich benötigten Menge geeignet, bei einem Detail-Pauschalvertrag eine gesonderte Vergütung zu verlangen. Diese Fälle sind jedoch auf Extremfälle beschränkt. Grundsätzlich gehen Massenmehrungen zulasten des Auftragnehmers eines Detail-Pauschalvertrages.

b) beim Global-Pauschalvertrag

Beim Global-Pauschalvertrag liegt das Vergütungsrisiko weitestgehend aufseiten des Auftragnehmers. Er verspricht auf der Leistungsebene nämlich alle Leistungen, die zur Herstellung eines Werkes notwendig sind, wie im Beispiel die Ausführung der notwendigen Sanitärarbeiten zur Errichtung eines Krankenhauses mit 400 Betten und einem Labor. Der Auftragnehmer eines solchen Auftrags übernimmt das Risiko unvorhergesehener Umstände auf der Baustelle. Es hilft ihm nicht, dass er durchschnittlich teure Leitungen für seine Pauschale kalkuliert hat und er letztlich sehr hochwertige Leitungen verbauen muss, weil das Labor mit hochätzenden Chemikalien arbeitet. Er würde wohl keine zusätzliche Vergütung für die Leitungen im oben genannten Beispiel der Laborräume erhalten.

Rechtstipp: Vor der Unterschrift eines Vertrages sollte sich der Auftragnehmer fachlichen Rat einholen, um abschätzen zu können, welches Risiko er mit dem Abschluss eines Pauschalvertrages übernimmt. Die sichere Unterscheidung zwischen einem Global-Pauschalvertrag und einem Detail-Pauschalvertrag ist von elementarer Bedeutung für die Kalkulation eines Bauvorhabens. Der unbemerkte Abschluss eines Global-Vertrages kann gravierende finanzielle Folgen für den Auftragnehmer haben und diesen in ernste wirtschaftliche Probleme bringen.

Autor

Rechtsanwalt ­Roman Deppenkemper
ist Gesellschafter der Kanzlei ­Deppenkemper & Burgard in 59071 Hamm. Die Kanzlei berät und vertritt Bau- und Handwerksbetriebe deutschlandweit in bau- und arbeitsrechtlichen Fragen. Telefon (0 23 81) 98 28 20,

Bild: Deppenkemper