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Sachverhalt — Urteil — Praxistipp

Hier wird Ihnen geholfen!

Inhalt

In dieser Kolumne gibt das SBZ-Expertenteam Lebenshilfe zu rechtlichen Fragen und Problemen der täglichen Praxis. Dr. jur. Hans-Michael Dimanski, Falk Kalkbrenner und Veit Schermaul (v. l.) stellen aktuelle Urteile vor und vermitteln Handlungstipps.

Innungsmitglieder erhalten über ihre Verbandsorganisation viele wichtige Formulare und Musterschreiben, die für den korrekten rechtlichen Schriftverkehr notwendig sind.

Wenn Sie Fragen oder Anregungen für die Behandlung von baurechtlichen Themen in der SBZ haben, wenden Sie sich bitte an

Dr. Dimanski & Partner

Telefon (03 91) 53 55 96 16

E-Mail: recht@sbz-online.de

Genehmigung des Vertrags durch schlüssiges Verhalten

Sachverhalt

Der Beklagte ist alleiniger Eigentümer einer Doppelhaushälfte, die er zusammen mit seiner Ehefrau und seinem erwachsenen Sohn bewohnt. In das Haus sollte eine neue Holzpellet-Heizung eingebaut werden. Das an den Beklagten unterbreitete schriftliche Angebot enthielt auf dessen letzter Seite einen Vordruck, der unter der Überschrift „Auftrag erteilt“ eine „Unterschrift des Kunden“ vorsah. Der Sohn des Beklagten sandte das Auftragsformular an die Installateurfirma zurück. Dabei ließ er die Unterschriftszeile offen und vermerkte stattdessen darunter eine um einen Skontoabzug von 3 % verringerte Auftragssumme mit dem Zusatz „Festpreis“; außerdem brachte er eine Ergänzung zum Leistungsumfang der Position 32 an. Diesen schriftlichen Vermerk unterschrieb er mit „T. D ...“. Die Klägerin begann daraufhin mit den Arbeiten. Auf eine erste Abschlagsrechnung wurden durch den Beklagten 5000 Euro überwiesen. Streitig ist, ob das Geld vom Beklagten oder anderen Fami­lienangehörigen des Beklagten stammte. Anschließend stockten dann zunächst die Arbeiten, weil es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen Mitarbeitern der Firma und dem Sohn des Beklagten gekommen war. Bis Jahresende 2005 führte die Installateurfirma dann ihre Arbeiten zu Ende. Seitdem ist die Heizungsanlage in Benutzung. Der Beklagte behauptete, nicht er selbst, sondern sein Sohn habe die an die Installateurfirma geleisteten Abschlagszahlungen erbracht, ein Vertrag zwischen ihm und der Installateurfirma sei nicht zustande gekommen.

Urteil

Wird die Annahme eines Angebots auf Abschluss eines Bauvertrages von einem Nichtberechtigten erklärt (hier: Sohn des Gebäudeeigentümers), kommt eine Genehmigung auch durch schlüssiges Verhalten des Vertretenen in Betracht. Eine Genehmigung kann schon in der widerspruchslosen Duldung der Leistungserbringung des Unternehmers gesehen werden (OLG Celle, Urteil vom 25.11.2009 – 14 U 21/09). Selbst wenn der Beklagte seinen Sohn zur Abgabe dieser Erklärung nicht von vornherein ausdrücklich oder stillschweigend bevollmächtigt hatte, hat er das Handeln seines Sohnes jedenfalls nachträglich im Sinne des § 177 Abs. 1 BGB genehmigt. Eine Genehmigung liegt vor, wenn der Vertretene dem Vertragspartner gegenüber zum Ausdruck bringt, dass er dessen Handeln billigt und das abgeschlossene Rechtsgeschäft gegen sich gelten lassen will. Die Genehmigung kann insoweit auch durch schlüssiges Handeln erfolgen; Voraussetzung ist lediglich, dass der Vertretene die mögliche Deutung seines Verhaltens als Genehmigung bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen können. Eine Genehmigung könnte schon in der widerspruchslosen Duldung des Einbaus der Heizungsanlage gesehen werden.

Praxistipp

Die Klärung der Frage, wer eigentlich der tatsächliche Auftraggeber in einem Werkvertragsverhältnis ist, wird im Praxisalltag von SHK-Firmen häufig nicht ernsthaft betrieben. Da gibt es Anrufe, auf die hin in einem Bauobjekt Reparaturen ausgeführt werden, ohne zu wissen, wer Auftraggeber bzw. ggf. Eigentümer ist, es werden Verhandlungen mit einem Ehepaar geführt, das gar keins ist, es werden Zusatzaufträge eines Planers ausgeführt, der mit dem Bauherren dazu keine Absprachen getroffen hatte usw. In allen Fällen ist die Frage der Vertragspartner unklar. Das o. g. Urteil zielt auf einen speziellen Sachverhalt ab. Das für die Installateurfirma positive Urteil wurde auch erst in der Berufungsinstanz erreicht. Die Argumente, mit denen das Landgericht zunächst die Klage des Installateurs abgewiesen hatte, sind aber geeignet, als Richtschnur für die Sicherung einer Vertragsklarheit zu gelten: Immer der, der einen Anspruch durchsetzen will, muss auch das Rechtsverhältnis darlegen und beweisen. Der Auftragnehmer muss also beweisen, dass der streitgegenständliche Werkvertrag mit dem Auftraggeber zustande gekommen sei. Dazu sollte entweder ein schriftlicher Auftrag vorliegen oder andere Beweismittel zur mündlichen Auftragerteilung vorliegen. Gegebenenfalls sind Vollmachten zu prüfen. Ob eine Genehmigung des vollmachtlosen Handelns vorliegt, lässt sich dann herleiten, wenn der Auftraggeber aus eigenen Geldmitteln Abschlagszahlungen geleistet hat.