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So wird die tatsächliche Arbeitszeit erfasst

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat im vergangenen Jahr am 14.05.2019 entschieden (Urt. v. 14.05.2019, Az.: C-55/18), dass zukünftig die tatsächlich geleistete Arbeitszeit vom Arbeitgeber erfasst und dokumentiert werden muss. Nur so sei effektiver Arbeitnehmerschutz gewährleistet. Die nationalen Gesetzgeber haben nun neue gesetzliche Grundlagen zur Umsetzung einer europäischen Richtlinie (2003/88/EG) zu schaffen, die von Unternehmen verlangt, ein System zur Erfassung der täglichen effektiv geleisteten Arbeitszeit vorzuhalten.

Eine Vertrauensarbeitszeit wird damit wohl zum Auslaufmodell. In der Praxis sind damit aber auch noch weitere Schwierigkeiten verknüpft, die nach Instrumenten verlangen, mit denen schnell und mit überschaubarem finanziellen und organisatorischen Aufwand die Erfassung täglicher Arbeitszeit erfolgen kann.

Höchstarbeitszeiten und Ruhezeiten kontollierbar?

In der Pressemitteilung zum Urteil weist der EuGH zunächst auf die Bedeutung des Grundrechts eines jeden Arbeitnehmers auf eine Begrenzung der Höchstarbeitszeit und auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten hin. Die Mitgliedstaaten müssen dafür sorgen, dass den Arbeitnehmern die ihnen verliehenen Rechte zugutekommen, ohne dass die zur Sicherstellung der Umsetzung der Richtlinie gewählten konkreten Modalitäten diese Rechte inhaltlich aushöhlen dürfen. Der Arbeitnehmer sei der strukturell unterlegene Part im Arbeitsverhältnis. Es soll verhindert werden, dass der Arbeitgeber ihm eine Beschränkung seiner Rechte auferlegt.

Der Gerichtshof stellt fest, dass ohne ein System, mit dem die tägliche Arbeitszeit eines jeden Arbeitnehmers gemessen werden kann, weder die Zahl der geleisteten Arbeitsstunden und ihre zeitliche Verteilung noch die Zahl der Überstunden objektiv und verlässlich ermittelt werden kann, so dass es für die Arbeitnehmer äußerst schwierig oder gar praktisch unmöglich ist, ihre Rechte durchzusetzen.

Sicherheit und Gesundheitsschutz gefährdet?

Das Urteil hat die Umsetzung der „Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung” im Auge. Diese Richtlinie enthält Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeitszeitgestaltung. Sie trifft Festlegungen zu täglichen und wöchentlichen Mindestruhezeiten, dem Mindestjahresurlaub, den Ruhepausen und der wöchentlichen Höchstarbeitszeit sowie bestimmte Aspekte der Nacht- und der Schichtarbeit sowie des Arbeitsrhythmus. Hier werden Begriffe wie Arbeitszeit, Ruhezeit, Nachtzeit, Nachtarbeiter, Schichtarbeiter, mobiler Arbeitnehmer u. ä. definiert. Dies alles sei gefährdet, wenn nicht Erfassungssysteme eingeführt werden. Mitgliedsstaaten hätten erforderlichen Maßnahmen zu treffen, „damit nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer“ die entsprechenden Schutzvorschriften eingehalten werden und zwar unabhängig von der nach dem nationalen Recht vorgesehenen wöchentlichen Höchstarbeitszeit.

Deutsches Arbeitsrecht gilt als arbeitnehmerfreundlich

Fragen zur Arbeitszeit sind in Deutschland bekanntlich relativ arbeitnehmerfreundlich im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) geregelt. Die Erfassung oder Dokumentation der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit ist im deutschen Arbeitsrecht neu. Eine Dokumentationspflicht des Arbeitgebers ergibt sich aus § 16 Abs. 2 ArbZG bislang nur für die Zeiten, die über die werktägliche Arbeitszeit von acht Stunden hinausgehen, um ggf. nachweisen zu können, dass der in § 3 S. 2 ArbZG definierte Ausgleichszeitraum eingehalten wird. Bislang muss der Arbeitgeber die tatsächlich geleistete Arbeitszeit im Rahmen der täglichen 8 Stunden nicht nachweisen und Überstunden im Wesentlichen nur nach Mitteilung der Arbeitnehmer erfassen. Nach ArbZG ist die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit auf acht Stunden begrenzt (§ 3 S. 1 ArbZG).

Ausnahmsweise darf auch bis zu zehn Stunden gearbeitet werden, wenn innerhalb der nächsten sechs Monate durchschnittlich acht Stunden nicht überschritten werden (§ 3 S. 2 ArbZG). Eine Ruhezeit zwischen zwei Arbeitsschichten von elf Stunden muss gewahrt (§ 5 ArbZG) und nach spätestens sechs Stunden Arbeit eine Pause eingelegt werden (§ 4 ArbZG). Verstöße gegen diese Regelungen werden durch staatliche Aufsichtsbehörden auf gewerbe- bzw. arbeitsschutzrechlicher Grundlage geahndet.

Arbeitsrechtliche Folgen sind erheblich

Ohne eine objektive und verlässliche Bestimmung der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit kann, so der EuGH, keine Feststellung zur wöchentliche Höchstarbeitszeit einschließlich der Überstunden sowie die täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten getroffen werden. Dagegen würde ein Arbeitszeiterfassungssystem zu objektiven und verlässlichen Daten über die tatsächlich geleistete Arbeitszeit führen, den Arbeitnehmern den Nachweis ihrer Rechte erleichtern und den zuständigen Behörden und nationalen Gerichten die Kontrolle der tatsächlichen Beachtung dieser Rechte ermöglichen. Das sind arbeitsrechtlich „schwere Geschütze“. Zukünftig müssen sowohl Arbeitszeit als auch Mehrarbeit exakt erfasst werden.

Arbeitgeber werden verpflichtet sein, ein objektives, verlässliches und zugängliches System einzurichten, mit dem die von einem jeden Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann. Das ist in einigen Branchen bereits üblich und eingerichtet, in vielen Arbeitsbereichen allerdings eine erdrutschartige Veränderung. Modelle der Vertrauensarbeitszeit, betriebliche Zeiterfassungssysteme, Gleitzeiten oder pauschale Fleximodelle bedürfen nun der Nachjustierung. Die exakte Erfassung der tatsächlich geleisteten Stunden hat auf der Basis des EuGH-Urteils vor allem eine arbeitsschutzrechliche Komponente, der allerdings auf dem Fuße der vergütungsrechtliche Aspekt folgen wird.

Es obliegt den Mitgliedstaaten, die konkreten Modalitäten zur Umsetzung eines solchen Systems, insbesondere der von ihm anzunehmenden Form, zu bestimmen und dabei gegebenenfalls den Besonderheiten des jeweiligen Tätigkeitsbereichs oder Eigenheiten, sogar der Größe, bestimmter Unternehmen Rechnung zu tragen. Möge der deutsche Gesetzgeber dies mit Augenmaß und Weitblick angehen.

Zu dem Zeitpunkt, zu dem das o.g. Urteil auch in Deutschland seine Umsetzung findet, werden sich für viele insbesondere kleine Firmen neue Anforderungen ergeben. Aus technologischer Sicht stellt die Arbeitszeiterfassung heute keine Herausforderung mehr dar. Moderne Systeme greifen auf internetbasierte Software zurück und kommen plattformunanbhänging zum Einsatz. Die Zeiterfassung läuft, ähnlich dem Online-Banking, verschlüsselt über ein zertifiziertes Sicherheitsprotokoll im Internet. Im Hintergrund wird die Datenbank des Betriebs mit den jeweiligen Einträgen synchronisiert. Das funktioniert sogar neben einer Milchkanne ohne Internetzugang.

Zeiterfassung mobil gestalten

„Stechuhren“ gehören in einigen Firmen längst zum Alltag. In anderen Firmen taugen diese Systeme nichts, weil die Mitarbeiter teils unterwegs sind oder im Home-Office arbeiten. Mobile Lösungen bieten den Vorteil, dass zusätzliche Hardware-Investitionen wegfallen. Jedes mobile Endgerät, ob Tablet, Smartphone oder herkömmlicher Computer – mit einem Zugang zum Internet können Zeiteinträge erzeugt werden, unabhängig, ob nun ein Mitarbeiter im Büro, der Handwerker auf der Baustelle oder der Chef anlässlich einer Dienstreise eine Buchung seiner Arbeitszeiten durchführt. Durch die Plattformunabhängigkeit spielt es auch keine Rolle, ob der Azubi ein Apple Smartphone und der Kollege ein Android Smartphone verwendet. Zeiterfassung ist sogar dann möglich, wenn das mobile Endgerät vorübergehend keinen Zugang zum Internet hat. In diesem Fall, speichert der Browser den Eintrag und aktualisiert die Datenbank, wenn der Empfang wiederhergestellt ist. Dabei gehen keine Daten verloren.

Die anstehende Zeiterfassung kann neben der zusätzlichen organisatorischen Belastung für die Firmen aber auch eine Chance bedeuten. Sie lässt nicht nur eine akkurate Nachkalkulation, sondern kann auch die interne Auswertung von Arbeitsleistungen erleichtern und so zu Optimierungen beitragen. Eine systematische Zeiterfassung ermöglicht eine transparentere Vergütung von Leistungsträgern, schafft Fairness im Unternehmen und hilft Schulungsbedarf zu identifizieren.

Autor

Christian Dimanski 
ist Geschäftsführer der descript GmbH, die sich unter anderem auf das Thema digitale Zeiterfassung im Handwerk spezialisiert hat.

Bild: descript GmbH