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Wenn es tatsächlich Pfusch ist

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Die Frage, wie lang eine Frist zur Mangelbeseitigung gesetzt werden kann, wird in der Regel von Auftraggeber und Auftragnehmer unterschiedlich beantwortet. Nach Informationen der Rechtsanwälte Dr. Dimanski und Veit Schermaul kommt es hierbei aber nicht entscheidend auf die Wünsche bzw. Ansichten der Parteien an, sondern auf die objektiven Umstände. In den einschlägigen Bestimmungen ist oft die Rede von einer „angemessenen Frist“, die vor der Geltendmachung von Mängelrechten der Auftraggeber dem Auftragnehmer einzuräumen hätte.

Das OLG Brandenburg hat (wieder einmal) klargestellt, dass die Frist zur Mängelbeseitigung dann angemessen ist, wenn sie objektiv an Art und Umfang der erforderlichen Arbeiten ausgerichtet wird (OLG Brandenburg, Urteil vom 21. März 2018 – 11 U 124/15). Hinsichtlich ihrer Länge kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an, wobei auf den Zeitaufwand eines tüchtigen und sorgfältigen Auftragnehmers abzustellen ist. Zu berücksichtigen sei auch, dass eine gewisse Vorlaufzeit erforderlich ist, damit der Auftragnehmer alles Organisatorische veranlassen kann, und dass sonstige äußere Umstände eine Rolle spielen können.

Angemessenheit der Fristsetzung

Vor einiger Zeit hatte sich auch das OLG Düsseldorf unter anderem zu angemessenen Fristen für eine Mangelbeseitigung geäußert (OLG Düsseldorf, Urteil vom 10. Mai 2016 – 21 U 180/15). Die Frist nach § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB müsse so bemessen sein, dass der Schuldner in der Lage ist, den Mangel zu beseitigen. Angemessen ist die Frist, wenn während ihrer Dauer die Mängel unter größten Anstrengungen des Unternehmers beseitigt werden können. Maßgeblich sind hierbei sämtliche Umstände des Einzelfalls, die insgesamt für die Beurteilung der Angemessenheit nach diesem Bewertungskriterium von Bedeutung sind. Grundsätzlich hat der Schuldner innerhalb der gesetzten Frist wenigstens die Leistungshandlung vorzunehmen.

Aber auch der Auftraggeber muss mitwirken. Entfaltet der Werkunternehmer entsprechende Bemühungen, um zu einer solchen den Leistungserfolg wirkenden Nacherfüllung schreiten zu können, bedarf es aber hierbei der Mitwirkung und Kooperation des Auftraggebers, so das Gericht. Dabei können bereits intensive Kontaktaufnahmeversuche des Werkunternehmers ausreichend sein; entzieht sich der Auftraggeber diesen, vereitelt er mithin Nachbesserungsversuche bzw. Nacherfüllungsbemühungen des Auftragnehmers.

Mängelbeseitigung bei Gefahr in Verzug

Wenn Gefahr in Verzug ist, muss der Auftraggeber keine Mängelbeseitigungsfrist setzen. Eine Fristsetzung zur Mängelbeseitigung ist entbehrlich, wenn eine Gefahrensituation besteht und der Auftragnehmer trotz erkennbarer Eilbedürftigkeit den Mangel nicht behebt, obwohl er hierzu in der Lage ist, so das OLG Naumburg (OLG Naumburg, Urteil vom 30. August 2018 – 2 U 1/18). Existieren keine Mängel, entfällt der Ärger zur Frage der Angemessenheit von Fristen.