Zum 30. Juli 2012 ist die Änderung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) vom 26. Juni 2012 per Erlass des Bundesbauministeriums (BMVBS) vom 26. Juli 2012 verbindlich eingeführt worden. Für die Gestaltung der Bauverträge mit der öffentlichen Hand gibt es damit eine neue Grundlage. Für Verträge mit gewerblichen Auftraggebern aus dem nichtöffentlichen Bereich kann die neue Fassung vereinbart werden. Für Verbraucherverträge ist die VOB/B seit 2009 tabu, zumindest, wenn sie der Auftragnehmer in das Vertragswerk einbringen will. Während öffentliche Aufträge zwingend an die VOB/B gebunden sind, gibt es diesen Automatismus für den Baurechtsverkehr zwischen gewerblichen Geschäftspartnern nicht. Hier gilt der Grundsatz, dass die Vertragspartner bestimmen können, ob und welche Fassung der VOB/B in den Vertrag einbezogen werden soll.
Wichtigste Änderungen
Mit der Neufassung wurde im Wesentlichen lediglich die Vorschrift des § 16 VOB/B geändert, also die Vorschriften zur Zahlung, insbesondere in Bezug auf Fälligkeit und Verzug. Hintergrund der Änderung ist die Richtlinie 2011/7/EU vom 16. Februar 2012 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (Zahlungsrichtlinie), da die bisherige VOB/B 2009 dieser widersprechen würde. Die Rechnungsprüffrist bei öffentlichen Aufträgen beträgt nun nicht mehr zwei Monate, sondern künftig grundsätzlich höchstens 30 Tage. Nur in begründeten Ausnahmefällen kann davon auf höchstens 60 Tage nach Zugang der Schlussrechnung abgewichen werden. Für den Eintritt des Verzuges ist nun auch keine Nachfristsetzung mehr nötig.
Prüffrist für Schlussrechnungen
Für die Schlussrechnungsprüfung haben Auftraggeber nun nur noch 30 Tage Zeit (§ 16 Abs. 3 Nr. 1). Diese Frist kann nur unter engen Bedingungen auf maximal 60 Kalendertage erweitert werden und zwar wenn es dafür einen sachlichen Grund gibt und das zwischen den Vertragsparteien ausdrücklich vereinbart wurde. Fehlt eine ausdrückliche und begründete vertragliche Vereinbarung zu längeren Prüffristen, müssen sich Auftragnehmer nicht länger als 30 Kalendertage auf die Prüfung der Schlussrechnung einlassen. Nach Ablauf dieser Frist wären Auftraggeber mit dem Einwand fehlender Prüffähigkeit der Rechnungen abgeschnitten und der Werklohn wäre fällig.
Neue Rechtsfolgen bei Verzug
Erhalten bleibt als eine Alternative die bisherige Regelung, wonach Verzug eintritt, wenn der Auftraggeber auf eine prüfbare Rechnung bei Fälligkeit nicht zahlt, eine angemessene Nachfrist gesetzt und verstrichen ist. Rechtsfolge wäre zunächst ein Zinsanspruch ab Ende der Nachfrist in Höhe der in § 288 Abs. 2 BGB angegebenen Zinssätze oder Ersatz eines nachgewiesenen höheren Verzugsschadens. Die zweite Alternative zur Verzugsregelung in § 16 der VOB ist neu. Danach kommt der Auftraggeber, ohne dass es einer Nachfristsetzung bedarf, spätestens 30 Kalendertage nach Zugang der Rechnung oder der Aufstellung bei Abschlagszahlungen in Zahlungsverzug, wenn der Auftragnehmer seine vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen erfüllt und den fälligen Entgeltbetrag nicht rechtzeitig erhalten hat und der Auftraggeber nicht vorsätzlich oder fahrlässig den Zahlungsverzug verschuldet hat.
Nach maximal 60 Kalendertagen kommt der Auftraggeber in Verzug, wenn die Voraussetzungen hinsichtlich der besonderen Natur oder Merkmale der Vereinbarung sachlich gerechtfertigt vorliegen und eine solche Verzugsregelung auch ausdrücklich vereinbart wurde. Fehlt eine solche vertragliche besondere Verzugsabsprache, kann sich der Auftraggeber nicht auf die 60-Tage-Frist berufen.
Fälligkeit von Abschlagszahlungen
Die neuen verlängerten Verzugsfristen gelten nicht für Abschlagszahlungen. Nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 VOB/B tritt die Fälligkeit 21 Tage nach Zugang der Aufstellung in Kraft. Der Auftragnehmer kann hier durch Nachfristsetzung einen früheren Verzug erreichen, wenn er nicht auf den neu formulierten Automatismus mit der 30-Tagesfrist warten will. Eine Verlängerung auf 60 Tage ist hier nicht möglich.
Rechtzeitigkeit der Zahlung
Die Neuregelung legt in § 16 Absatz 5 Nummer 3 Satz 3 und 4 für die rechtzeitige Zahlung den Erhalt des Geldes fest. Entscheidend ist also nicht mehr, ob Geld angewiesen wurde, sondern ob es fristgerecht angekommen ist. Der Leistungserfolg steht im Fokus. Eine Klarstellung ergibt sich zwangsläufig hier auch für Skontobeurteilungen. Mit der VOB/B-Novelle dürfte hinsichtlich der Festlegungen zum Leistungserfolg nunmehr auch unmissverständlich sein, dass Skonti nur bei fristgerechtem Zahlungseingang gezogen werden können.
Fazit
Faktisch ist das lange umstrittene Zahlungsziel der VOB/B von 60 Tagen auf die Hälfte gekürzt worden. Da die Frist zur Prüfung von Rechnungen nunmehr höchstens 30 Tage beträgt, müssen Auftraggeber sich künftig auf eine zeitnahe Prüfung der Schlussrechnung einstellen, zumal ihnen nach Ablauf dieser Frist auch die Einwendung der fehlenden Prüfbarkeit der Rechnung abgeschnitten ist.
Autor
Rechtsanwalt Dr. jur. HansMichael Dimanski, 39104 Magdeburg, Telefon (03 91) 53 55 96-16, info@ra-dp.de