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Abstände bei Abschottungen

Die Verantwortung für die Ausführung einer Brandschutzabschottung (Bild 1) liegt beim Hersteller der Abschottung. Eigentlich logisch, da eine Abschottung aus mehreren Bauteilen besteht, die erst vom Hersteller der Abschottung zu einer vorbeugenden Brandschutzlösung zusammengefügt und montiert werden. Beispielsweise: Rohr, Brandschutzmanschette, Dämmung, Deckenverguss und Befestigungsmaterial. Für die konkrete Ausführung steht also nicht der Hersteller der einzelnen Produkte in der Verantwortung – auch wenn man auf Baustellen und bei Abnahmen häufig auf andere Auffassungen trifft.

Neben Ausführungsfehlern sind in der Praxis häufig unzulängliche Abschottungen vorzufinden, deren Mangelhaftigkeit auf Planungsfehlern beruhen – wenn beispielsweise Vorgaben gemacht und in der Schlitz- und Durchbruchplanung manifestiert werden, die eine abnahmefähige (zulassungskonforme) Abschottung auch bei sonst perfekter handwerklicher Ausführung ausschließen. Auch wenn das Datum schon eingestaubt erscheint: Auf die aktuellen Abstandsregelungen in den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen (abZ) für Kabel- und Rohrabschottungen wurde bereits im DIBt-Newsletter 2/2012 (Download auf www.dibt.de) hingewiesen. Im DIBt-Newsletter 5/2013 (Download auf www.dibt.de) wurden die grundsätzlichen Regelungen zu Abständen bei Kabel- und Rohrabschottungen näher erläutert.

Abstände zu Öffnungen und Einbauten

Die Abstände der zu verschließenden Bauteilöffnung zu anderen Öffnungen oder Einbauten werden in den Verwendbarkeitsnachweisen geregelt. Grundsätzlich ist von 200 mm auszugehen. Bei kleineren Bauteilöffnungen (die zu verschließende Bauteilöffnung sowie die benachbarten Öffnungen oder Einbauten sind nicht größer als 200 × 200 mm) werden 100 mm Abstand akzeptiert. Für geringere Abstände muss der Nachweis durch eine Prüfung erfolgen. Ausschlaggebend für die Abnahmefähigkeit sind dann ausschließlich die Verwendbarkeitsnachweise (allgemeine bauaufsichtliche Zulassung abZ oder allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis abP).

In einigen werblich gestalteten Herstellerunterlagen wird auf Nullabstände der eigenen Abschottungen hingewiesen. Ist jedoch für die projektspezifische Situation kein bauaufsichtlicher Nachweis (abZ, abP) erbracht – und orientieren sich Planer und Ausführende an dieser Aussage – ist eine bauaufsichtliche Abnahme nicht möglich. Erst wenn zwischen Abschottungen und anderen Öffnungen / Einbauten genügend „Beton“ vorhanden ist (200 bzw. 100 mm), kann ohne Nachweise davon ausgegangen werden, dass keine negative gegenseitige Beeinträchtigung entsteht, die zu einer Verminderung der jeweiligen Feuerwiderstandsklasse führen könnte. Für die Praxis nicht unerheblich ist, ab welcher Stelle zu messen ist.

Beeinflussung durch Temperatur

In Bild 2 ist erkennbar, dass die im Brandraum entstehende Temperatur innerhalb der Decke relativ schnell abgebaut wird. Einzeln durchgeführte Rohre gleichen sich dem Temperaturprofil an. Werden jedoch Rohre eng aneinander verlegt, so ergibt sich durch die gegenseitige Beeinflussung ein vollkommen anderer Temperaturverlauf. Oberhalb der Decke können so höhere Temperaturen als bei einer Einzeldurchführung auftreten. Deshalb bedürfen engere Rohrabstände einer Prüfung und der Beschreibung im Verwendbarkeitsnachweis.

Mechanische Beeinflussung

Eine Beeinträchtigung der Abschottung kann auch durch die gegenseitige mechanische Beeinflussung erfolgen. Brandschutzmaterialien entwickeln bei der temperaturbedingten Volumenvergrößerung große Kräfte. Diese Kräfte können leicht dazu führen, dass angrenzende Abschottungen bis zur Funktionsunfähigkeit beeinträchtigt werden. Ein Beispiel dafür zeigt Bild 3. Die Brandschutzmanschette hat sich ausgeweitet oder ist aufgerissen. Das Kunststoffrohr wird noch abgeschottet. Jedoch drückte sich die Manschette in die angrenzende Abschottung (Rohrummantelung). Dadurch kann eine Beeinträchtigung dieser Abschottung eintreten. Um dies auszuschließen, müssen Abschottungen bei einem geringeren Abstand als 200 mm bzw. 100 mm den Funktionsnachweis durch eine Prüfung erbringen.

Abstände für die Bauausführung

Die Abstände von Leitungen basieren auf den bauaufsichtlichen Anforderungen für den Brandschutz (Bild 4), aber auch auf montagetechnischen oder hygienischen Gesichtspunkten. Dämmarbeiten erfordern größere Abstände oder es ist mit höheren Kosten durch Erschwerniszulagen zu rechnen. Gleiches gilt für Abschottungen, die – wie Lüftungsklappen – aufgrund ihrer Bauart regelmäßig gewartet / geprüft werden müssen. Ist damit zu rechnen, dass Abschottungen repariert oder ausgetauscht werden müssen, sind bereits beim Ersteinbau ausreichende Abstände einzuplanen und zu berücksichtigen, damit eine Zugänglichkeit gegeben ist und eine Beschädigung angrenzender Abschottungen vermieden wird.

Was gilt: Abstand 50 mm aus der Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie (MLAR) oder die Aussage von 200 mm Abstand des DIBt zum abZ? Grundsätzlich geht das DIBt – unter Hinweis auf den technischen Fortschritt und die sich daraus ergebenden geänderten Randbedingungen bei der Verwendung der Zulassungsgegenstände – davon aus, dass zwischen Abschottungen mit abZ immer 200 mm eingehalten werden müssen. Das DIBt erteilt die Verwendbarkeitsnachweise (abZ) und gibt damit auch die Spielregeln vor. Die Aussage aus der MLAR bezüglich des häufig zitierten 50-mm-Abstands zwischen Abschottungen, „wenn keine Angaben in den Verwendbarkeitsnachweisen gemacht werden“, ist demnach nicht mehr anwendbar. Da dies oft zu Irritationen geführt hat, werden diese Abstände jetzt gesondert behandelt (DIBt-Newsletter 2/2012). Wichtig: Das bedeutet auch, dass ein bestehender Verwendbarkeitsnachweis, der bislang keine Angaben enthielt, bei einer Verlängerung oder Änderung dann (ohne zusätzliche Nachweise) einen Abstand von 200 mm erhält.

Für Planer und Ausführende ist das eine durchaus kritische Situation. Wird bei der Planung mit 50 mm aus der MLAR kalkuliert, so kann bei der Ausführung die gleiche gewählte Abschottung mit dem gleichen Verwendbarkeitsnachweis durch eine an sich unkritische Verlängerung einen Abstand von 200 mm aufweisen. Darum ist Planern und Ausführenden für die Praxis zu empfehlen: Ist nichts im abZ vermerkt, gilt ein Abstand von 200 mm bei den Abschottungen.

Der Hersteller einer Abschottung ist also gut beraten, dass Abstände vorab geklärt werden. Gutachter, die der Regelauslegung des DIBt folgen, könnten sonst zu geringe Abstände beanstanden. Gleiches gilt für das abP. Auch hier sind Änderungen zu vermerken. Für verlängerte oder geänderte sowie neue abP gilt demnach der Abstand von 10 cm. Für die Ausführung sollte dann auch für abP-Abschottungen ein Mindestabstand von 10 cm eingehalten werden – sofern nichts anderes im abP vermerkt ist.

Merke: Abstände bei Abschottungen sind keine Kleinigkeiten, die unterschätzt werden dürfen. Die Einflüsse sind ohne eine Prüfung nur schwer einzuschätzen. Deshalb ist jeder gut beraten, die Hinweise des DIBt zu berücksichtigen.

Welcher Abstand ist machbar?

Was ist denn überhaupt der immer wieder diskutierte Abstand? Ist es der Abstand zwischen den Rohren, den Dämmungen, den Bauteilöffnungen oder den Abschottungen? Hier gehen die Darstellungen wild durcheinander. Weiter kommt man, wenn der Decken- oder Wanddurchbruch in gleicher Qualität wie das Bauteil verfüllt wird. Dann kann davon ausgegangen werden, dass der äußere Rand der Abschottungsmaßnahme an oder in der Decke den Abstand darstellt. (Beim Verguss mit Gipsmörtel oder einer Ausstopfung mit Mineralwolle ist von der tatsächlichen Bauteilöffnung auszugehen.)

Viele bunte Bilder in Unterlagen und schöne Darstellungen suggerieren einen einfach herzustellenden Null-Abstand. Auch Brandprüfungen werden mit einem Null-Abstand durchgeführt. Wobei dieser Null-Abstand dann in der Ausführung (innerhalb der Decke) meist nicht mehr 0 ist. Hier müssen Werbung und Wirklichkeit auseinandergehalten werden, und diejenigen, die planen und ausführen, sollten das zur eigenen Sicherheit auch tunlichst berücksichtigen.

Die Vielzahl von Kombinationen macht es fast unmöglich, einheitliche Aussagen zu treffen. Einige Beispiele sollen nachfolgend helfen, die Abstände zu bewerten, sie geben die montagetechnischen Einflüsse wider. Ob der Abstand Bestandteil des jeweiligen Verwendbarkeitsnachweises ist, muss stets genau geprüft werden. So kann ein geringer Abstand für eine aufgesetzte Manschette zulässig sein, für die eingesetzte Manschette oder Sonderlösungen (beispielsweise Abzweige, Verbindungen oder Richtungsänderungen in der Decke) dagegen nicht.

Hinweis: Für Brandschutzmanschetten bei Kunststoffrohrabschottungen gilt der Abstand von dem äußeren Mantel ohne die Befestigungslaschen. Bild 8 zeigt den Null-Abstand zwischen zwei Brandschutzmanschetten. Das bedeutet, dass bei aufgesetzter Manschette bei einem Null-Abstand ca. 20 mm für den Deckenverguss bleiben, bei einer eingesetzten Manschette sollte ein Abstand für den Deckenverguss hinzugerechnet werden.

Beispiel aufgesetzte Manschette

Häufig sind Darstellungen zu sehen, bei denen Kunststoffrohre der Hausinstallation neben Trinkwasser- oder Heizungsleitungen eng verlegt werden. Die Trinkwasser- und Heizungsleitungen werden meist mit einer Ummantelung abgeschottet. Abgesehen von den hygienischen Anforderungen – Vermeidung der Erwärmung von Kaltwasserleitungen – sind diese Anordnungen auch aus montagetechnischen Gründen überwiegend nicht umsetzbar.

Bild 5 zeigt warum. Nachdem die Rohre verlegt und mit Dämmung versehen wurden, wird der Durchbruch verschlossen. Nach dem Deckenverguss wird eine aufgesetzte Brandschutzmanschette mit mehreren Befestigungen an der Decke angebracht. Solange eine freie Zugänglichkeit von allen Seiten – wie bei einem Aufbau für einen Brandversuch – besteht, ist das kein Problem. Auf der Baustelle sieht das ganz anders aus. Rohre werden überwiegend vor einer Wand verlegt. Selbst mit einem gewissen Abstand zwischen den Leitungen beziehungsweise den Abschottungen ist die aufgesetzte Manschette im normalen Montageablauf nicht zu befestigen, da die Zugänglichkeit fehlt. Die Rohrführung ist auf die Art des Brandschutzes abzustimmen. Ein Null-Abstand ist hier nicht nur unmöglich zu realisieren, sondern nach den Regeln der Technik falsch.

Die Befestigung einer Brandschutzmanschette an der Decke ist über alle vorgeschriebenen Befestigungspunkte notwendig. Der durch das expandierende Brandschutzmaterial im Brandfall innerhalb der Manschetten entstehende hohe Druck erfordert eine ausreichende Festigkeit in der Manschettenkonstruktion. Diese wird durch das Material der Manschette, die Deckenbefestigung der Manschette und durch die Steifigkeit der Manschette abgebildet. Deshalb kann die Auswirkung einer mangelnden (ausgelassenen) Befestigung ohne Prüfung nicht beurteilt werden. Nur die Montage entsprechend den Ausführungen des Verwendbarkeitsnachweises führt zu einer abnahmefähigen Abschottung.

Beispiel eingesetzte Manschette

Wird die Manschette in die Bauteilöffnung eingesetzt, so muss ebenfalls einiges berücksichtigt werden, was den erforderlichen Abstand beeinflussen kann – sofern dafür ein verringerter Abstand überhaupt durch den Verwendbarkeitsnachweis zulässig ist. Nur der Verwendbarkeitsnachweis gibt darüber Auskunft, wie die Manschette eingesetzt werden darf und bei welchen Dimensionen und Bauarten die Anwendung gestattet ist. Meistens müssen die Befestigungslaschen angewinkelt werden und vollständig im Mörtel eingebettet sein. Ist das so im Verwendbarkeitsnachweis beschrieben, ist damit auch ein entsprechender Abstand einzuhalten (Bild 6).

Merke: Ob untergesetzt, eingesetzt oder voll eingemörtelt – nur der Verwendbarkeitsnachweis gibt Auskunft darüber, was für die Bauart zulässig ist und welche Abstände einzuhalten sind. Unabhängig davon sollte immer geklärt werden, ob diese Lösung unter den individuellen Baubedingungen überhaupt anwendbar ist. Wie unter den jeweiligen Baubedingungen ein Null-Abstand fachmännisch erstellt werden kann, muss jeder kritisch hinterfragen. Besser und sicherer ist es, einen Abstand von mindestens 20 mm einzuhalten.

Zugänglichkeit für Deckenverguss

Der Deckenverguss ist ein wesentlicher Bestandteil der Abschottung, denn die Dichtheit der Rohrdurchführung ist davon abhängig. Bereits die Anordnung der Rohre hat Einfluss auf die erzielbare Qualität des Deckenvergusses. Der Verguss sollte in Deckengüte erfolgen (sonst sind in der Regel auch die Abstände anders zu messen).

Bild 7 zeigt einige Varianten einer Abschottung mit eingesetzter Brandschutzmanschette (die gleiche Situation ergibt sich bei einer nichtbrennbaren Rohrleitung mit Ummantelung) und angrenzenden Druckleitungen mit Ummantelung. Die Anordnung zeigt den Normalfall mit vor einer Wand installierten Leitungen. Werden die Rohre zu eng verlegt, ist keine Zugänglichkeit mehr für den Deckenverguss zwischen Rohr und Wand gegeben. Besonders der Mörtel im Zwickel an den Abschottungsberührungen kann so nicht verdichtet werden. Ein ordnungsgemäßer Deckenverguss ist nicht gewährleistet. Wie eine Schalung für den Deckenverguss zustande kommen soll, ist ebenso unklar. Hier sind die Koordination der Gewerke und die (Montage-)Planung, beispielsweise mit einer verlorenen Schalung, erforderlich.

Anhand verschiedener Rohranordnungen zeigt Bild 7, dass frühzeitig Überlegungen hinsichtlich der Zugänglichkeit gemacht werden müssen. Wird bei der Durchbruchsplanung ein zu geringer Deckenausschnitt bereitgestellt, ist das als Planungsfehler zu werten. Ein Abstand zwischen den Abschottungen sowie die Anordnung der Rohre für einen einwandfreien Deckenverguss sind bereits in der Planung zu dokumentieren.

Verschluss von Wandöffnungen

Bei Wanddurchführungen existiert in der Regel eine ähnliche (gedrehte) Installationssituation, erschwerend kommt hinzu, dass das Verschlussmaterial nicht in die Öffnung „läuft“. Ob Nullabstände bei der Montage überhaupt ausführbar sind, mag jeder selbst bewerten. Zumindest erscheint es schwierig (Bild 8 und 9). Zwar kann ein derartiger Abstand für eine Brandprüfung hergestellt und geprüft werden. Der dafür notwendige Ablauf und Aufwand ist für die Umsetzung im Baualltag jedoch wenig praktikabel. Abwasserleitungen werden durch das erforderliche Gefälle und meistens an einer Wand verlegt. Für die Zugänglichkeit zum Verschluss der Wanddurchführungen sind die situationsabhängigen Abstände einzuplanen.

Bild 8 zeigt als Beispiel die an einer Wanddurchführung beidseitig aufgesetzten Brandschutzmanschetten. Wird dazu ein Rohr im Null-Abstand angebracht, lässt sich die Brandschutzmanschette nach dem Vermörteln der Wandöffnung nicht mehr anbringen. Bei eingesetzten Manschetten (Bild 9) ist es hingegen kaum möglich, die Wandöffnung zu verschließen, die beidseitig eingesetzten Manschetten versperren den Bereich zwischen den Rohren. Die Größe der Bauteilöffnung ist entsprechend anzupassen. Werden mehr als zwei Rohre zusammen durch eine Wand geführt, ist ein Abstand zwischen den Abschottungen noch wichtiger, auch ein von der abZ abgedeckter Null-Abstand lässt sich nur in besonderen Fällen umsetzen.

Montageeinflüsse

Wird eine aufgesetzte Manschette verwendet, so sind im Verwendbarkeitsnachweis Hinweise zur Befestigung enthalten. Ein problematischer Hinweis aus der abZ betrifft die Laschenbefestigung: Auszug aus einer abZ: „Bei der Befestigung der Manschette mit Dübeln sind die geforderten Randabstände einzuhalten.“ Genauere Angaben dazu sind in den Unterlagen jedoch meistens nicht zu finden.

Da der Hersteller der Abschottung mit der Übereinstimmungserklärung dafür die Verantwortung übernimmt, muss er den erforderlichen Randabstand unbedingt berücksichtigen. Befestigungen werden heute oft mit Schraubankern (Schraubdübel) vorgenommen. Wird eine Dübelbefestigung, auch bei spreizdruckfreien Schraubdübeln, zu dicht an einem Rand angebracht, kann der Beton ausbrechen (Bild 10). Um das zu verhindern, ist ein Randabstand einzuhalten. Ist kein Abstand angegeben, sollte mindestens ein Randabstand von 1,5 × Setztiefe angenommen werden. Unzulässige Randabstände ergeben sich auch bei nebeneinanderliegenden Leitungen, wenn nicht Hinweise im Verwendbarkeitsnachweis diese Randabstände (Bausituation) zulassen. Bild 11 zeigt den Randabstand zur angrenzenden Abschottung, die einer Bauteilöffnung entspricht. Die Randabstände werden in der abZ eingefordert. Mit einer Länge des Schraubankers von ca. 5 cm ergibt sich ein Randabstand von 7,5 cm, der hier klar unterschritten wird.

Null-Abstand ist relativ

Bei Abständen entspricht ein Null-Abstand nicht unbedingt dem kleinstmöglichen Abstand. Bild 12 zeigt links eine Abschottung des Druckrohres mit einer Ummantelung und das Gussrohr zur Hausentwässerung mit einer dünnen Brandschutzmatte (20 mm Abstand). Rechts wird die Abschottung des Gussrohres mit einer 30-mm-Dämmung im Null-Abstand hergestellt.

Daraus ergibt sich, dass bei der Abschottung mit 20 mm Abstand der Rohrabstand kleiner ist und dabei noch genügend Platz für einen Deckenverguss vorhanden bleibt. Bei der Abschottung mit Null-Abstand ist der Rohrabstand größer und es verbleibt kein ausreichender Spalt für einen dichten Deckenverguss. Null-Abstand ist also nicht gleich 0 mm Abstand.

Info

Wissenswertes auf den Punkt gebracht

Der Verschluss von Decken- und Wanddurchbrüchen hat elementaren Einfluss auf die tatsächliche Qualität (Verhinderung der Übertragung von Rauch und Feuer) einer Brandschutzabschottung. Bei typischen Installationssituationen ist ein ordnungsgemäßer Verschluss bei Null-Abstand zwischen den Abschottungen kaum zu erreichen.

Für den dichten Verschluss der Öffnung in einem raumabschließenden Bauteil sollte ein Abstand von mindestens 20 mm eingeplant werden. Die Anordnungen für abZ-Nachweise zielen nicht auf Baustellentauglichkeit ab.

Autor

Dipl.-Ing. Gerhard Lorbeer ist in der Versorgungstechnik als Fachautor, Sachverständiger und Referent für Fachseminare tätig. Daneben ist er Mitglied in Normenausschüssen. glaurus@email.de