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Dem Feuer Einhalt gebieten

Um eine zulassungskonforme, funktionsfähige Abschottung herzustellen, ist ein systematisches Vorgehen notwendig. Die brandschutztechnisch zu sichernde Durchdringung sollte rechtzeitig vor der Ausführung geplant werden. So ist auch sichergestellt, dass die beabsichtigte Kombination von Rohrtyp und Einbausituation überhaupt möglich ist und die räumliche Optimierung von Leitungsanlagen durch Ausnutzung zugelassener (Null-)Abstände ermöglicht wird. Dass die korrekte Ausführung einer Abschottung extrem wichtig ist, kann am anschaulichsten mit den Temperaturen von über 1000 °C im Brandfall erklärt werden. Dadurch fangen die Rohre im Brandraum innerhalb der ersten Minuten zu brennen an, sind schnell erweicht und nach maximal 10 bis 15 Minuten restlos verbrannt (Bild 1).

Die erweichten Rohre werden durch das intumeszierende Material der Abschottung zusammengedrückt: Der Ausdehnungsfaktor beträgt mehr als das 15-Fache mit einem Blähdruck von über 10 bar. Im weiteren Verlauf verschließt das aufgequollene Material die Öffnung vollständig. So werden Raumabschluss und Isolierung sichergestellt. Allerdings nur dann, wenn das Produkt gemäß Zulassung und Einbaueinleitung verbaut wird. Wesentliche Abweichungen hiervon führen zu einem undefinierten Zustand, der eine Vorhersage der Funktionsfähigkeit im Brandfall unmöglich macht.

Im Sinne der Landesbauordnungen handelt es sich bei der bauseits ausgeführten Brandabschottung um eine Bauart, da hierfür verschiedene Bauprodukte (Rohr, Wand, Abschottung etc.) zu einem Teil einer baulichen Anlage zusammengefügt werden (§ 2 Abs. 11 MBO). Der Ausführende haftet für die Mangelfreiheit seines Werks. In drei Schritten kann eine zulassungskonforme Abschottung sichergestellt werden (Bild 2).

Schritt 1 – Auswahl des Abschottungssystems

Leitungen, die durch raumabschließende Bauteile (Wände/Decken) geführt werden, für die ein notwendiger Feuerwiderstand festgelegt ist, müssen geschottet werden, um die Brandentstehung und insbesondere die Brandausbreitung zu verhindern (§§ 3, 14 MBO). Erleichterungen enthalten die Leitungsanlagenrichtlinien, die jedoch nicht Gegenstand dieses Artikels sind. Schwierigkeiten ergeben sich zumeist bei der Produktauswahl und dem korrekten Einsatz.

Für die Abschottung brennbarer Rohre von mehr als 32 mm Durchmesser dürfen nur Systeme mit einer bauaufsichtlichen Zulassung des DIBt eingebaut werden (Bild 3). Eine etwaige Europäische Technische Bewertung (ETA), also europäische Zulassung nach der europäischen Bauproduktenverordnung, stellt nach deutschem Baurecht nur eine Art „Reisepass“ für das Produkt dar. Diese dürfen in Deutschland gehandelt werden, die Verwendung ist aber nur mit einer zusätzlichen Zulassung des DIBt, die einer Art Arbeitserlaubnis entspricht, zulässig. Um sicherzustellen, dass es im Rahmen von Abnahmen keine Probleme mit der Bauart aufgrund der darin verwendeten Bauprodukte gibt, ist zwingend darauf zu achten, dass eine gültige allgemeine bauaufsichtliche Zulassung vorliegt.

Ist der Einsatz eines Systems beabsichtigt, für das keine nationale, sondern ausschließlich eine Europäische Technische Bewertung (ETA) vorliegt, so sollte der Einsatz dieses Produkts immer vorab mit der Baubehörde und dem (Prüf-)Sachverständigen abgestimmt werden. Weiterhin ist auch ein Blick in den Bauvertrag zu werfen, da hier unter Umständen die Verwendung nicht national zugelassener Bauprodukte ausgeschlossen ist.

Rohrtyp: Die grundlegende Information für die Auswahl einer passenden Brandschutzmanschette ist der zu schottende Rohrtyp. Mit dieser Information kann eine passende Abschottung ausgewählt werden. Nun ist in Anlage 1 der Zulassung für die Doyma Curaflam XS Pro (Z-19.53-2182 vom 13. Mai 2015), die hier zum besseren Verständnis und Nachvollziehen des weiteren Textes beispielhaft herangezogen wird, nachzusehen, ob das Abschotten des Rohres zugelassen ist und wo detaillierte Informationen zu finden sind. In diesem Beispiel wird ein PE-HD-Rohr angenommen, das heißt die Anlagen 4 und 5 (Bild 4 und 5) sind relevant. Kann ein Rohrtyp in einer Zulassung nicht gefunden werden, so gibt es keine Möglichkeit, eine zugelassene Abschottung mit dieser Kombination herzustellen. Die Annahme, dass ein Rohrtyp einem anderen sehr ähnlich ist, kann trügerisch sein und zum Versagen der Schottung führen. Im Grundsatz darf ein Rohr nicht mit einer Brandschutzmanschette geschottet werden, die nicht ausdrücklich für dieses Rohr zugelassen ist. Keinesfalls sollte von einem Ausführenden über den Weg einer nicht wesentlichen Abweichung eine solche Kombination freigezeichnet werden.

Aus der elementaren Bedeutung des Rohrtyps für die Auswahl der passenden Brandschutzmanschette folgt auch, dass bei einem Wechsel dieses Typs die Auswahl neu zu erfolgen hat. Dies gilt auch bei Änderungen sonstiger relevanter Komponenten, inklusive des durchdrungenen Bauteils (Aufbau, Baustoffe etc.).

Durchdrungenes Bauteil: Als Nächstes stehen zwei Entscheidungen an:

  • Wird eine Wand oder Decke durchdrungen?
  • Wie ist deren Aufbau?

Auch eventuelle Sonderbauteile, wie Holzbalkendecken oder leichte Trennwände mit einer Konstruktion, für die ein eigenes abP vorliegt, müssen identifiziert werden. Exemplarisch wird hier von einer Wand ausgegangen, sodass im Beispiel die Anlage 4 in der Zulassung der Doyma-Manschette Curaflam XS Pro relevant ist (Bild 4). Dort findet sich im Kopf der abgebildeten Tabelle ein Hinweis auf die Mindestdicke des Bauteils, hier 10 cm. Weitere Informationen, wenn diese notwendig sind, finden sich im Textteil der Zulassung unter Pkt. 1.2.1. bzw. 3.1.1.

Einbaulage: Die konkrete Situation des Rohres im Bereich der Durchdringung ist relevant. Ist eine solche Konstellation geprüft, bestanden und auch zugelassen? Nicht jedes Rohr kann in jeder Einbausituation mit einer Brandschutzmanschette funktionssicher geschottet werden. Hier ist genaue Einzelfallprüfung wichtig: Wie wird durchgeführt? Gerade oder schräg etc.? Beispielhaft wird von einer geraden Durchführung mit einer Rohrdämmung aus Synthese-Kautschuk ausgegangen.

Rohrdurchmesser und Isolierung: Sodann kann in der ganz linken Spalte der Rohrdurchmesser (2) und in den beiden Spalten unterhalb der Einbausituation die zulässige Wandungsstärke (3) (soweit für das konkrete Rohr maßgeblich) bzw. die zulässige Stärke der Synthese-Kautschuk Dämmung (4) abgelesen werden. Informationen zu zulässigen Dämmungstypen bzw. deren Ausführung finden sich unter Punkt 3.2.2 des Textteils, wie die Fußnote (5) ausweist.

(Null-)Abstände: Grundsätzlich gelten die Vorgaben, die unter Punkt 3.1.3 der jeweiligen Zulassung gemacht werden, die auf einer Veröffentlichung des DIBt vom 1. Oktober 2013 beruhen. Nur über spezielle Nachweise, also in der Regel Brandversuche, kann belegt werden, dass sich die Abschottungen nicht wechselseitig negativ beeinflussen. Damit kann eine Verringerung des notwendigen Abstandes bis hin zum sogenannten Nullabstand erreicht werden. Die Abstände beziehen sich auf den Typ und die Größe der benachbarten Durchdringungen und gelten für Wand und Decke. Im hier behandelten Beispiel gibt es die folgenden Abstufungen:

  • Gleicher Abschottungstyp spezielle Abstandsregeln gemäß Anlage 38, I und II
  • Besonders geprüfte andere Abschottungen spezielle Abstandsregeln gemäß Anlage 38–40, III–XII
  • Andere Kabel-/Rohrabschottung oder Öffnungen und Einbauten
    • unter 40 x 40 cm = größer 10 cm
    • über 40 x 40 cm = größer 20 cm

Es gibt aber den Fall der sogenannten geprüften und zugelassenen Nullabstände (zumeist nur Decken), um enge Belegungen von vertikalen Installationsschächten zu ermöglichen. Hierzu muss im Anhang 2 der Zulassung für das jeweilige Rohr unter dem Punkt „Einbausituation“ nachgeschaut werden, welcher Punkt der Anlagen 38 bis 40 angewandt werden kann. Hier wird im Detail festgelegt, ob die Schottung mit einem reduzierten Abstand oder sogar gänzlich ohne Abstand zu den dort aufgeführten Bauprodukten eingebaut werden darf. An dieser Stelle ist die Auswahl einer zulässigen Kombination von durchdrungenem Bauteil, Rohr, Einbausituation und Manschette abgeschlossen.

Schritt 2 – Rauchdichter Spaltverschluss

Häufig wird in der Praxis vergessen, den verbleibenden Ringspalt um das Rohr zu verschließen. Auf Nachfrage wird dann angeführt, dass bereits eine Manschette montiert und damit die Brandschottung erfolgt sei. Das ist insofern nicht korrekt, als dass der fachgerechte Verschluss des Restspalts eine Anforderung der jeweiligen Zulassung ist. Somit ist er auszuführen, denn ohne ihn wird keine zulassungskonforme Abschottung hergestellt. Weiterhin ist dieser Abschluss auch technisch notwendig, da Brandschutzmanschetten bzw. das in ihnen enthaltene intumeszierende Material erst bei einer Temperatur von mehr als 130 °C anfangen zu expandieren. Dies führt dazu, dass der in der Anfangsphase eines Brandes entstehende Rauch noch ungehindert durch mögliche Lücken zwischen durchdrungenem Bauteil und Rohr hindurchtreten kann. Bei entsprechenden Druckunterschieden kann es sich um erhebliche Mengen handeln, die unter Umständen noch nicht ausreichen, um eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben darzustellen, aber zumindest können sie zu Sichtbehinderungen und Atemreizungen führen und dadurch eine Flucht erschweren.

Neben dem Rauchdurchtritt kann es auch zu einer Wärmeübertragung kommen, da Rohrabschottungen mit Manschetten erst dann ihre Dämmwirkung entfalten, wenn das intumeszierende Material aufgequollen ist. Es ist daher wichtig, dass die Fuge zwischen durchdrungenem Bauteil und Rohr, so wie in der Zulassung dargestellt, verschlossen wird. In dem hier besprochenen Beispiel findet sich ein Verweis auf die Festlegungen hierzu in den Anlagen 28 bis 37, die die Einbausituation beschreiben.

Für den Wandeinbau verweist die Anlage 36 der hier besprochenen Zulassung auf den Punkt 4.4 des Textteils der Zulassung. Je nach Zulassung unterscheiden sich die möglichen Arten des Fugenverschlusses. Im Beispielsfall ist der Verschluss mit Beton, Zement- oder Gipsmörtel vorgeschrieben, wobei die Ausmörtelung jeweils in Bauteilstärke ohne Fehlstellen, das heißt Blasen oder ähnliche Mängel, zu erfolgen hat.

Teilweise ist auch ein festes Ausstopfen des maximal 15 mm breiten Spalts mit sogenannter 1000°-Mineralwolle möglich. Beim Ausstopfen des Ringspalts muss darauf geachtet werden, dass die Mineralwolle in voller Bauteilstärke eingebracht und auch verdichtet wird. In der Praxis wird ein wirkungsvolles Ausstopfen regelmäßig schwieriger sein, als mit einer manuellen Mörtelpumpe den Ringspalt auszuspritzen.

Um einen korrekten Fugenverschluss sicherzustellen, sollte bereits jetzt darauf geachtet werden, dass die unter Punkt 3.2.3 vorgeschriebenen beidseitigen Rohrhalterungen bei Wanddurchführungen mit einem maximalen Abstand von 50 cm zur Wand bereits ausgeführt sind. So ist sichergestellt, dass sich das Rohr im Bereich der Durchdringung nicht mehr bewegen kann und damit der Ringraumverschluss nicht beschädigt wird.

Das Ausmörteln oder gegebenenfalls das Ausstopfen mit Mineralwolle in Bauteilstärke muss sorgfältig erfolgen. Bei Abnahmen durch Sachverständige wird gerne in diesen Fugen „herumgestochert“ und sobald Fehlstellen auffallen, gilt die Abschottung als nicht zulassungskonform ausgeführt und die Abnahme ist nicht mehr möglich.

Schritt 3 – Montage und Dokumentation

Es gibt im Wesentlichen drei Möglichkeiten der Montage von Brandschutzmanschetten, die sich bezüglich ihrer Position vor oder in der Wand/Decke unterscheiden. Angaben hierzu sind zu finden unter Punkt 4 der jeweiligen Zulassung. Bezüglich der Curaflam XS Pro finden sich hierzu in den Anlagen 28 und 29 Zeichnungen der Montageformen. Die Standardvariante ist die aufgesetzte Montage, bei der sich der Körper der Manschette auf der Wand befindet und die abgeklappten Befestigungslaschen direkt mit der Wand verschraubt werden. Diese Standardmontage ist bei der hier exemplarisch behandelten Curaflam XS Pro immer möglich.

Die aufgeschraubte Montage sollte, wenn Dübel und Schrauben mitgeliefert werden und diese zum Untergrund passen, immer mit diesen Befestigungselementen erfolgen. Sind keine entsprechenden Befestigungsmittel beigefügt, so sind diese passend zum Untergrund und der Einbausituation auszuwählen.

Neben der aufgesetzten Montage ist auch die teileingemörtelte Montage in Decken möglich. Hierunter wird das Einmörteln der parallel zum geschotteten Rohr geführten Befestigungslasche verstanden, die an ihrem Ende 1,5 cm um 90° abgewinkelt wird (Bild 6).

Abhängig von der Zulassung bei der hier als Beispiel dienenden Manschette, ist diese teileingemörtelte Einbauart generell zulässig, da sie der aufgesetzten Montage gleichgesetzt wird. Diese Aussage muss allerdings für jede Manschette in der jeweiligen Zulassung geprüft werden. Weiterhin ist auch die gänzlich eingemörtelte Montage möglich, aber nicht für jeden Rohrtyp zugelassen. Daher ist es notwendig, in den Anlagen zur Zulassung nachzuschauen, ob die Manschette für den konkreten Rohrtyp, die Dimension und diese Einbauform zugelassen ist.

Übereinstimmungserklärung und Kennzeichnungsschild

Nach Abschluss der Montage muss noch eine Dokumentation dieser Arbeit durch das Anbringen des ausgefüllten Brandschutzschildes und die Erstellung der Übereinstimmungserklärung (Muster siehe Zulassung) erfolgen. Die Übereinstimmungserklärung ist durch den Ausführenden zu erstellen (abZ, § 16a Abs. 5 MBO). Die Übereinstimmungserklärung ist dem Bauherren oder der Bauleitung zu übergeben, damit diese Dokumente zur baurechtlichen Abnahme und für den späteren Betrieb zur Verfügung stehen. Mit der Unterzeichnung dieser Bescheinigung dokumentiert der Ausführende die Übernahmen einer weitreichenden Verantwortung für die korrekte Ausführung dieser Bauart.

Weiterhin ist die Rohrabschottung mit einem sogenannten Kennzeichnungsschild zu versehen, das sich im Lieferumfang der Brandschutzmanschette befindet. Bei beidseits von Wänden montierten Manschetten reicht die Montage eines Kennzeichnungsschildes. Dieses Schild sollte sich in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Abschottung befinden und dauerhaft montiert sein, also verschraubt oder angeklebt werden. Abschließend ist der Auftraggeber durch den Ausführenden schriftlich darüber zu unterrichten, dass die Rohrabschottung immer in einem ordnungsgemäßen Zustand gehalten werden muss (Punkt 5 der Zulassungen).

Fazit

Dieser Artikel vermittelt eine Systematik, um Zulassungen für Rohrabschottungen schnell und sicher zu erschließen. Der Dreischritt gilt sowohl für die Ausführung als auch für die Prüfung. Um Fehler zu vermeiden, ist es wichtig, systematisch und genau vorzugehen. Nur so ist die Abnahme der Abschottung sicher gewährleistet. Eine rechtzeitige Planung ist unabdingbar. Können Detailfragen nicht geklärt werden, sollte auf die Kompetenz der Hersteller und deren technische Beratung zurückgegriffen werden. Weitere Informationen gibt es auf der Doyma-Internetseite. Als Goodie steht hier auch eine Checkliste zur Curaflam-Brandschutzmanschette XS Pro bereit. Einfach QR-Code (Bild 7) scannen und Datei downloaden.

Extras

Zulassung Curaflam XS Pro

In unserem Extras-Bereich auf www.sbz-online.de finden Sie die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung Z-19.53-2182 vom 13. Mai 2015 für die Doyma Curaflam XS Pro zum Download.

www.sbz-online.de/extras

Autor

Carsten Janiec ist Produktmanager Brandschutzsysteme bei der Doyma GmbH & Co in 28876 Oyten, Telefon (0 42 07) 91 66-300, www.doyma.de