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Ein brenzliges ThemaBrandschutz in Verkaufsstätten

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SBZ: Herr Ishorst, sowohl die Muster-Verkaufsstättenverordnung (MVKVO) als auch die Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie (MLAR) regeln den baulichen Brandschutz in Verkaufsstätten. Da stellt sich die Frage, welche Vorschrift in einem konkreten Fall anzuwenden ist und wie sich die jeweils genannten Forderungen zueinander verhalten?

Bernd Ishorst: Ziel der Muster-Verkaufsstättenverordnung ist die Regelung für den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen einschließlich ihrer Bauteile eine Fläche von insgesamt mehr als 2000 m² haben. Detaillierte Angaben zur brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Leitungsanlagen sind in der Muster-Verkaufsstättenverordnung nicht enthalten. Wie Leitungsdurchführungen durch Wände und Decken mit Anforderungen an die Feuerwiderstandsfähigkeit bzw. die Leitungsverlegungen in Flucht- und Rettungswegen auszuführen sind, einschließlich der erforderlichen Nachweise, ist in der Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie MLAR geregelt. Im Bereich der Leitungsanlagen in Verkaufsstätten müssen also beide Richtlinien angewendet werden.

SBZ: Sind MLAR und die MVKVO verbindliche Rechtsnormen?

Ishorst: Die Musterbauordnung (MBO) und die Muster-Sonderbauverordnungen sowie die Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie (MLAR) sollen die dem Landesrecht unterliegenden Landesbauordnungen vereinheitlichen. Auf diesen Musterbauordnungen basieren die Bauordnungen sämtlicher Länder. Die Musterbauordnungen selbst sind kein Gesetz bzw. verbindliche Rechtsnormen. Aus Gründen der Vereinfachung und Übersichtlichkeit wird in der Regel jedoch auf die Musterregelungen Bezug genommen, die im Bereich der Bauprodukte und Bauarten nahezu einheitlich in den Ländern übernommen sind. Die Landesbauordnungen enthalten deshalb im Wesentlichen übereinstimmende Vorschriften und unterscheiden sich nur in Details.

SBZ: Dennoch ist die MVKVO im Rahmen des Bauordnungsrechts praxisrelevant, oder?

Ishorst: Die Landesbauordnung (LBO) und die Sonderbauverordnungen sowie die Leitungsanlagenrichtlinie (LAR) des jeweiligen Bundeslandes sind in Deutschland wesentlicher Bestandteil des öffentlichen Baurechts. Einem Rechtsgutachten des Bundesverfassungsgerichts zufolge liegt die Kompetenz für das Bauordnungsrecht bei den deutschen Bundesländern. Die Muster-Verkaufsstättenverordnung – Stand September 1995 – ist in den meisten Bundesländern bauaufsichtlich eingeführt worden.

SBZ: Worin unterscheiden sich geregelte und ungeregelte Sonderbauten?

Ishorst: Für geregelte Sonderbauten gibt es Sonderbauvorschriften, wie zum Beispiel die Muster-Hochhausrichtlinie, die Muster-Versammlungsstättenverordnung oder die Muster-Verkaufsstättenverordnung. Zur Erfüllung der Schutzziele des vorbeugenden Brandschutzes ist hier immer ein Brandschutzkonzept oder Brandschutznachweis erforderlich. Bei Sonderbauten, für die es keine Sonderbauvorschriften gibt, können die besonderen Anforderungen und Erleichterungen nach der Musterbauordnung nur in einem individuell für das jeweilige Bauvorhaben zugeschnittenen Brandschutzkonzept oder einem Brandschutznachweis festgelegt werden. Zu den ungeregelten Sonderbauten zählen zum Beispiel Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen eine Grundfläche von insgesamt mehr als 800 m² bis 2000 m² haben.

SBZ: Ist die Verwendung von brennbaren Rohrwerkstoffen der Baustoffklasse B2 in Verkaufsstätten zulässig?

Ishorst: Es gibt kein generelles Verbot für den Einsatz brennbarer Rohrwerkstoffe der Baustoffklasse B2 in Verkaufsstätten. Für Flucht- und Rettungswege gelten aber die Anforderungen der jeweiligen Leitungsanlagen-Richtlinien der Länder, das heißt Null-Brandlast in Flucht- und Rettungswegen. Generell sollten nichtbrennbare Werkstoffe der Brandklasse A bevorzugt werden, da sie keine zusätzlichen Brandlasten herbeiführen und keine toxischen Brandgase entwickeln. Außerdem besteht keine Gefahr des brennenden Abtropfens. Zur Erfüllung der Schutzziele des vorbeugenden Brandschutzes ist das projektspezifische Brandschutzkonzept von entscheidender Bedeutung.

SBZ: Können Sie das besondere Gefahrenpotenzial bei Verkaufsstätten benennen?

Ishorst: Nach Angaben der Versicherer und Feuerwehren werden Brände in Verkaufsstätten am häufigsten durch Mängel an elektrischen Anlagen, Arbeiten mit offenem Feuer, aber auch Brandstiftung verursacht. Erfahrungsgemäß werden die Brände durch hohe Brandlasten, etwa durch brennbare Einrichtungen, Waren und Verpackungen, beschleunigt. Ein weiteres Problem ergibt sich bei der Evakuierung, da die Kunden zum überwiegenden Teil nur eingeschränkt ortskundig sind. Zur wirkungsvollen Realisierung der Schutzziele des Brandschutzes sind ein umfassendes Brandschutzkonzept unter Einbeziehung der zuständigen Feuerwehr sowie gezielte Sicherheitsinformationen für Angestellte und Kunden erforderlich.

SBZ: Herr Ishorst, vielen Dank für die interessanten Erläuterungen.

Die Muster-Verkaufsstättenverordnung (MVKVO) enthält besondere Anforderungen und Erleichterungen für den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten. Aufgrund ihrer betrieblichen Besonderheiten sind Verkaufsstätten grundsätzlich großen Brandgefahren ausgesetzt. Brände bedrohen nicht nur Unternehmensexistenzen und Sachwerte, sondern in besonderem Maße eine überdurchschnittlich hohe Anzahl von Menschenleben (Bild 1). Der Organisation des Brandschutzes an der Schnittstelle zwischen Betrieb und Kundenverkehr muss durch entsprechende Sicherheitsmaßnahmen Rechnung getragen werden.

Anwendungsbereich der Muster-Verkaufsstättenverordnung

Die Vorschriften der Muster-Verkaufsstättenverordnung (MVKVO) gelten für alle Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen einschließlich ihrer Bauteile eine Fläche von insgesamt mehr als 2000 m² haben.

Wichtiger Hinweis: Die Musterbauordnung (MBO) sieht den Sonderbautatbestand bei Verkaufsstätten gemäß § 2 Ziff. 4 bereits bei Verkaufsräumen und Ladenstraßen mit einer Grundfläche von insgesamt mehr als 800 m² vor. Verkaufsstätten mit einer Größe zwischen 800 m² und 2000 m² sind daher ungeregelte Sonderbauten, bei denen die Muster-Verkaufsstättenverordnung (MVKVO) als Richtschnur herangezogen werden kann.

Begriffe

Unter § 2 der Muster-Verkaufsstättenverordnung (MVKVO) sind folgende Begriffe aufgeführt:

  • Verkaufsstätten sind Gebäude oder Gebäudeteile, die

–ganz oder teilweise dem Verkauf von Waren dienen,

–mindestens einen Verkaufsraum haben und

–keine Messebauten sind.

Zu einer Verkaufsstätte gehören alle Räume, die unmittelbar oder mittelbar, insbesondere durch Aufzüge oder Ladenstraßen, miteinander in Verbindung stehen. Als Verbindung gilt nicht die Verbindung durch Treppenräume notwendiger Treppen sowie durch Leitungen, Schächte und Kanäle haustechnischer Anlagen.

  • <b>Erdgeschossige Verkaufsstätten</b> sind Gebäude mit nicht mehr als einem Geschoss, dessen Fu&szlig;boden an keiner Stelle mehr als 1&#8196;m unter der Geländeoberfläche liegt; dabei bleiben Treppenraumerweiterungen sowie Geschosse au&szlig;er Betracht, die ausschlie&szlig;lich der Unterbringung haustechnischer Anlagen und Feuerungsanlagen dienen.
  • <b>Verkaufsräume</b> sind Räume, in denen Waren zum Verkauf oder sonstige Leistungen angeboten werden oder die dem Kundenverkehr dienen, ausgenommen Treppenräume notwendiger Treppen, Treppenraumerweiterungen sowie Garagen. Ladenstra&szlig;en gelten nicht als Verkaufsräume.
  • <b>Ladenstra&szlig;en</b> sind überdachte oder überdeckte Flächen, an denen Verkaufsräume liegen und die dem Kundenverkehr dienen.
  • <b>Treppenraumerweiterungen</b> sind Räume, die Treppenräume mit Ausgängen ins Freie verbinden.

Tragende Wände, Pfeiler und Stützen

Gemäß § 3 der MVKVO müssen tragende Wände, Pfeiler und Stützen feuerbeständig, bei erdgeschossigen Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen mindestens feuerhemmend sein. Dies gilt nicht für erdgeschossige Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen.

Trennwände

Trennwände zwischen einer Verkaufsstätte und Räumen, die nicht zur Verkaufsstätte gehören, müssen nach § 5 der MVKVO feuerbeständig sein und dürfen keine Öffnungen haben. In Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen sind Lagerräume mit einer Fläche von mehr als jeweils 100 m² sowie Werkräume mit erhöhter Brandgefahr, wie Schreinereien, Maler- oder Dekorationswerkstätten, von anderen Räumen durch feuerbeständige Wände zu trennen. Diese Werk- und Lagerräume müssen durch feuerbeständige Trennwände so unterteilt werden, dass Abschnitte von nicht mehr als 500 m² entstehen. Öffnungen in den Trennwänden müssen mindestens feuerhemmende und selbstschließende Abschlüsse haben.

Decken

Gemäß § 7 der Muster-Verkaufsstättenverordnung (MVKVO) müssen Decken feuerbeständig sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Decken über Geschossen, deren Fußboden an keiner Stelle mehr als 1 m unter der Geländeoberfläche liegt, brauchen nur

  • feuerhemmend zu sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen zu bestehen in erdgeschossigen Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen,
  • aus nichtbrennbaren Baustoffen zu bestehen in erdgeschossigen Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen.

Dächer

Nach § 8 der MVKVO muss das Tragwerk von Dächern, die den oberen Abschluss von Räumen der Verkaufsstätten bilden oder die von diesen Räumen nicht durch feuerbeständige Bauteile getrennt sind

  • aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen in Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen, ausgenommen in erdgeschossigen Verkaufsstätten,
  • mindestens feuerhemmend sein in erdgeschossigen Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen,
  • feuerbeständig sein in sonstigen Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen.

Bedachungen müssen:

  • gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähig sein und
  • bei Dächern, die den oberen Abschluss von Räumen der Verkaufsstätten bilden oder die von diesen Räumen nicht durch feuerbeständige Bauteile getrennt sind, aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen mit Ausnahme der Dachhaut und der Dampfsperre.

Brandabschnitte

Gemäß § 6 der MVKVO sind Verkaufsstätten durch Brandwände in Brandabschnitte zu unterteilen. Die Brandabschnittsfläche darf je Geschoss nicht mehr betragen als:

  • 10 000 m&sup2; in erdgeschossigen Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen;
  • 5000 m&sup2; in sonstigen Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen;
  • 3000 m&sup2; in erdgeschossigen Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen und
  • 1500 m&sup2; in sonstigen Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen, wenn sich die Verkaufsstätten über nicht mehr als drei Geschosse erstrecken und die Gesamtfläche aller Geschosse innerhalb des Brandabschnitts nicht mehr als 3000 m&sup2; beträgt.

Abweichend hiervon können Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen unter bestimmten Voraussetzungen auch durch Ladenstraßen in Brandabschnitte unterteilt werden.

Brandlasten und Brandklassifizierung

Der Begriff Brandlast wird immer im Zusammenhang mit dem Brandschutz von Gebäuden verwendet. Unter der Brandlast eines Gegenstandes versteht man die Energie, die bei dessen Verbrennung frei wird und damit bei Schutzmaßnahmen für einen möglichen Gebäudebrand zu berücksichtigen ist. Die Brandlast entsteht durch alle brennbaren Stoffe, die in ein Gebäude eingebracht werden. Sie ist von der Menge und vom Heizwert der Stoffe abhängig. Die Brandlast wird in kWh/m² angegeben und ist das auf eine bestimmte Grundfläche – zum Beispiel eine Brandabschnittsfläche – bezogene Wärmepotenzial aller vorhandenen brennbaren Stoffe. Eine Liste mit „Brandlasten für verschiedene Nutzungen“ steht zum Beispiel unter www.bauforumstahl.de zur Verfügung. Hohe Brandlasten entstehen beispielsweise schon durch eine ungünstige Auswahl von Baustoffen. Deshalb sollte bereits in der Planungsphase des Gebäudes auf eine Reduzierung unnötiger Brandlasten geachtet werden. Nichtbrennbare Materialien mit der Baustoffklasse A sollten immer bevorzugt werden.

In Deutschland ist momentan die Klassifizierung des Brandverhaltens von Baustoffen sowohl nach DIN 4102-1 als auch nach DIN EN 13 501-1 möglich. Nur bei Bauprodukten und Bauarten, die der CE-Kennzeichnung unterliegen, ist eine Brandklassifizierung nach der DIN EN 13 501-1 zwingend erforderlich (Bild 2).

Rettungswege in Verkaufsstätten

Nach § 10 der Muster-Verkaufsstättenverordnung (MVKVO) müssen für jeden Verkaufsraum, Aufenthaltsraum und für jede Ladenstraße in demselben Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege zu Ausgängen ins Freie oder zu Treppenräumen notwendiger Treppen vorhanden sein. Ein Rettungsweg darf über Außentreppen ohne Treppenräume, Rettungsbalkone, Terrassen und begehbare Dächer auf das Grundstück führen, wenn hinsichtlich des Brandschutzes keine Bedenken bestehen; dieser Rettungsweg gilt als Ausgang ins Freie. In Verkaufsräumen darf in der Regel der Weg zum Ausgang oder Treppenraum höchstens 25,00 m, in sonstigen Räumen oder in Ladenstraßen höchstens 35,00 m entfernt sein. Von jeder Stelle eines Verkaufsraumes muss ein Hauptgang oder eine Ladenstraße in höchstens 10,00 m Entfernung erreichbar sein. Die Entfernungen sind in der Luftlinie, jedoch nicht durch Bauteile zu messen! Für Flucht- und Rettungswege bei Verkaufsstätten sind in der Regel folgende Breiten erforderlich:

  • Ladenstra&szlig;en 5,00 m
  • Hauptgänge 2,00 m
  • notwendige Flure für Kunden 2,00 m (bei Verkaufsräumen 500 m&sup2; genügt eine Breite von 1,50 m)
  • notwendige Treppen für Kunden 2,00 m und 2,50 m (bei Verkaufsräumen 500 m&sup2; genügt eine Breite von 1,25 m) (<b>Bild 3</b>).

Leitungsanlagen in Rettungswegen

Bei der Verlegung von Leitungsanlagen innerhalb der Rettungswege von Verkaufsstätten gilt der Abschnitt 3 der Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie (MLAR), Fassung 10. Februar 2015 (Redaktionsstand 5. April 2016). Im Abschnitt 3 der MLAR sind die grundlegenden Voraussetzungen für sichere Flucht- und Rettungswege festgelegt. Hiernach dürfen brennbare Leitungen, zum Beispiel Kunststoffrohre, in Flucht- und Rettungswegen nicht freiverlegt werden. In der Regel ist dann eine brandschutztechnische Kapselung durch die Verlegung innerhalb von Unterdecken, Bodenkanälen oder Installationsschächten mit einer Feuerwiderstandsdauer von 30 Minuten (F 30) erforderlich (Bild 4). Nichtbrennbare Leitungen, zum Beispiel gusseiserne Abflussrohrsysteme, dürfen in Flucht- und Rettungswegen frei verlegt werden (Bild 5).

Abschottungen von Leitungsdurchführungen

Für Leitungsanlagen in Verkaufsstätten gelten die Anforderungen der Leitungsanlagen-Richtlinien der Länder. Die Abschottungen von Leitungsanlagen müssen entsprechend der geforderten Feuerwiderstandsdauer der Bauteile – gemäß dem projektspezifischen Brandschutzkonzept – ausgeführt werden. Nach der Musterleitungsanlagenrichtlinie (MLAR), Fassung 10. Februar 2015 (Redaktionsstand 5. April 2016) sind zum Beispiel Abschottungen von Abwasserleitungen entweder nach den entsprechenden Verwendbarkeitsnachweisen (Abschnitt 4.1) oder nach den Erleichterungen (Abschnitte 4.2 und 4.3) auszuführen (Bild 6, 7 und 8).

Fazit

Das oberste Ziel der Muster-Verkaufsstättenverordnung (MVKVO) ist die rechtzeitige Branderkennung und Alarmierung der Kunden und Angestellten sowie deren sichere Evakuierung. Zur Sicherstellung der Schutzziele des Brandschutzes ist bei Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen einschließlich ihrer Bauteile eine Fläche von insgesamt mehr als 2000 m² haben und die somit gemäß Musterbauordnung (MBO) unter die Sonderbauten fallen, grundsätzlich die Erstellung eines spezifischen Brandschutzkonzeptes erforderlich. Das Brandschutzkonzept ist die Basis für eine brandschutztechnisch einwandfreie Ausführung der Verkaufsstätte einschließlich der Rettungswege und der Leitungsanlagen. Zur Minimierung der Brandlasten in Verkaufsstätten und deren Lagerräumen sind grundsätzlich Leitungen aus nichtbrennbaren Werkstoffen der Brandklasse A empfehlenswert. Nichtbrennbare Leitungen führen zu keiner Brandlast oder Brandweiterleitung und dürfen in Flucht- und Rettungswegen frei verlegt werden.

Lesen Sie mehr zum Thema im nachfolgenden SBZ-Interview mit Bernd Ishorst.

Info

Gut zu wissen

Bei Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen einschließlich ihrer Bauteile eine Fläche von insgesamt mehr als 2000 m² haben, handelt es sich um Sonderbauten im Sinne des § 51 Abs. 1 der Musterbauordnung (MBO). Zur Sicherstellung der Schutzziele des Brandschutzes ist bei Sonderbauten grundsätzlich die Erstellung eines spezifischen Brandschutzkonzeptes erforderlich.

Literatur

  • Musterverordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten (Muster-Verkaufsstättenverordnung &ndash; MVKVO), Fassung September 1995, zuletzt geändert durch Beschluss der Fachkommission Bauaufsicht vom Juli 2014
  • Musterbauordnung (MBO), Fassung November 2002, zuletzt geändert durch Beschluss der Bauministerkonferenz vom 13. Mai 2016
  • Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (MLAR), Fassung 10. Februar 2015 (Redaktionsstand 5. April 2016)
  • Kommentar zur Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie (MLAR), 5. Auflage 2018