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Nachgefragt

Eindeutige Regeln

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SBZ: Herr Ishorst, sowohl die Muster-Beherbergungsstättenverordnung (MBeVO) als auch die Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie (MLAR) regeln den baulichen Brandschutz von Hotels. Da stellt sich die Frage, welche Vorschrift in einem konkreten Fall anzuwenden ist und wie sich die jeweils genannten Forderungen zueinander verhalten?

Bernd Ishorst: Ziel der Muster-Beherbergungsstättenverordnung ist die Regelung für den Bau und Betrieb von Hotels mit mehr als zwölf Gastbetten. Detaillierte Angaben zur brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Leitungsanlagen sind in der Muster-Beherbergungsstättenverordnung nicht enthalten. Wie Leitungsdurchführungen durch Wände und Decken mit Anforderungen an die Feuerwiderstandsfähigkeit bzw. die Leitungsverlegungen in Flucht- und Rettungswegen auszuführen sind, einschließlich der erforderlichen Nachweise, ist in der Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie MLAR geregelt. Im Bereich der Leitungsanlagen in Hotel- und Beherbergungsgebäuden müssen also beide Richtlinien angewendet werden.

SBZ: Sind MLAR und die MBeVO verbindliche Rechtsnormen?

Ishorst: Die Musterbauordnung (MBO) und die Muster-Sonderbauverordnungen sowie die Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie (MLAR) sollen die dem Landesrecht unterliegenden Landesbauordnungen vereinheitlichen. Sie werden ständig aktualisiert von der Bauministerkonferenz (Argebau), in der alle Bundesländer vertreten sind. Auf diesen Musterbauordnungen basieren die Bauordnungen sämtlicher Länder. Die Musterbauordnungen selbst sind kein Gesetz bzw. verbindliche Rechtsnormen. Aus Gründen der Vereinfachung und Übersichtlichkeit wird in der Regel jedoch auf die Musterregelungen Bezug genommen, die im Bereich der Bauprodukte und Bauarten nahezu einheitlich in den Ländern übernommen sind. Die Landesbauordnungen enthalten deshalb im Wesentlichen übereinstimmende Vorschriften und unterscheiden sich nur in Details.

SBZ: Dennoch ist auch die MBeVO im Rahmen des Bauordnungsrechts praxisrelevant, oder?

Ishorst: Die Landesbauordnung (LBO) und die Sonderbauverordnungen sowie die Leitungsanlagenrichtlinie (LAR) des jeweiligen Bundeslandes sind in Deutschland wesentlicher Bestandteil des öffentlichen Baurechts. Einem Rechtsgutachten des Bundesverfassungsgerichts zufolge liegt die Kompetenz für das Bauordnungsrecht bei den deutschen Bundesländern. Die Muster-Beherbergungsstättenverordnung – Stand Dezember 2000 – ist in den meisten Bundesländern bauaufsichtlich eingeführt worden.

SBZ: Ist die Verwendung von brennbaren Rohrwerkstoffen der Baustoffklasse B2 in Hotels zulässig?

Ishorst: Es gibt kein generelles Verbot für den Einsatz brennbarer Rohrwerkstoffe der Baustoffklasse B2 in Hotels. Für Flucht- und Rettungswege gelten aber in jedem Fall die Anforderungen der jeweiligen Leitungsanlagen-Richtlinien der Länder, das heißt Null-Brandlast in Flucht- und Rettungswegen. Generell sollten nichtbrennbare Werkstoffe der Brandklasse A – wie beispielsweise gusseiserne Abflussrohrsysteme – bevorzugt werden, da sie keine zusätzlichen Brandlasten herbeiführen und keine toxischen Brandgase entwickeln. Außerdem besteht keine Gefahr des brennenden Abtropfens. Zur Erfüllung der Schutzziele des vorbeugenden Brandschutzes ist hier immer das projektspezifische Brandschutzkonzept von entscheidender Bedeutung.

SBZ: Viele Hotelgebäude fallen unter den Hochhausbegriff. Wie muss in dieser Situation verfahren werden?

Ishorst: Diese Hotelgebäude fallen dann zusätzlich zur Muster-Beherbergungsstättenverordnung noch unter die Muster-Hochhaus-Richtlinie. Aber damit nicht genug. Einige Hotelbauten fallen erfahrungsgemäß gleich unter vier Sonderbau-Richtlinien bzw. -Verordnungen, wenn zum Beispiel in einem Hotelhochhaus auch noch eine Tiefgarage (Muster-Garagenverordnung) und größere Veranstaltungsräume (Muster-Versammlungsstättenverordnung) vorhanden sind. Zur Erfüllung der Schutzziele des vorbeugenden Brandschutzes sind hier im projektspezifischen Brandschutzkonzept alle betroffenen Sonderbau-Richtlinien bzw. Verordnungen zu berücksichtigen.

SBZ: Können Sie uns das besondere Gefahrenpotenzial bei Hotel- und Beherbergungsgebäuden benennen?

Ishorst: Gemäß den Angaben der Versicherer und Feuerwehren werden Brände in Hotel- und Beherbergungsbetrieben am häufigsten durch Mängel an elektrischen Anlagen, Arbeiten mit offenem Feuer, sorglose Raucher, aber auch Brandstiftung verursacht. Erfahrungsgemäß bedrohen Hotelbrände hierbei nicht nur Unternehmensexistenzen und Sachwerte, sondern in besonderem Maße eine überdurchschnittlich hohe Anzahl von Menschenleben. Die wichtigste Voraussetzung ist hierbei die rechtzeitige Branderkennung und Alarmierung der Angestellten sowie der Hotelgäste, die zum überwiegenden Teil nur eingeschränkt ortskundig sind. Zur wirkungsvollen Realisierung der Schutzziele des Brandschutzes sind unbedingt ein umfassendes Brandschutzkonzept unter Einbeziehung der zuständigen Feuerwehr sowie gezielte Sicherheitsinformationen für Angestellte und Hotelgäste erforderlich.

SBZ: Herr Ishorst, vielen Dank für die interessanten Erläuterungen.