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NACHGEFRAGT

Fluch oder Segen?

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SBZ: Herr Ishorst, sowohl die Muster-Industriebau-Richtlinie (MIndBauRL) als auch die Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie (MLAR) regeln den baulichen Brandschutz von Industriebauten. Da stellt sich die Frage, welche Vorschrift in einem konkreten Fall anzuwenden ist und wie sich die jeweils genannten Forderungen zueinander verhalten?

Bernd Ishorst: Ziel der Muster-Industriebau-Richtlinie ist die Regelung der Mindestanforderungen an den baulichen Brandschutz von Industriebauten. In der MIndBauRL geht es hauptsächlich um die Größe der Brandabschnitte bzw. Brandbekämpfungsabschnitte, die Feuerwiderstandsfähigkeit der Bauteile und die Brennbarkeit der Baustoffe, die brandschutztechnische Infrastruktur sowie die Anordnung, Lage und Länge der Rettungswege. Detaillierte Angaben zur brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Leitungsanlagen sind in der Muster-Industriebau-Richtlinie nicht enthalten. Wie Leitungsdurchführungen durch Wände und Decken mit Anforderungen an die Feuerwiderstandsfähigkeit bzw. die Leitungsverlegungen in Flucht- und Rettungswegen auszuführen sind – einschließlich der erforderlichen Nachweise – ist in der Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie MLAR geregelt. Im Bereich der Leitungsanlagen in Industriebauten müssen also beide Richtlinien angewendet werden.

SBZ: Die Muster-Industriebau-Richtlinie legt nur Mindestanforderungen für den Brandschutz in Industriebauten fest. Muss allen am Bau Beteiligten damit nicht bewusst sein, dass sie allein mit der MIndBauRL nicht allen Ansprüchen an den Brandschutz gerecht werden?

Ishorst: Zur Sicherstellung der Schutzziele des Brandschutzes gemäß § 14 der Musterbauordnung (MBO) ist bei Gebäuden besonderer Art und Nutzung, wie beispielsweise Industriebauten, Mehrzweckhallen, Krankenhäusern, grundsätzlich die Erstellung eines Brandschutzkonzeptes gemäß § 51 Abs. 1 der MBO erforderlich. Aufgestellt wird das Brandschutzkonzept von einem Fachplaner, in der Regel von einem Brandschutzfachingenieur. Das Brandschutzkonzept ist Bestandteil der Projektierung für die Gebäudeplanung – ob Neubau oder Sanierung – in Übereinstimmung mit den Bauordnungen, den Richtlinien, der Bauaufsicht und der Feuerwehr. Die SHK-Fachplaner und Installateure müssen im Bereich der Leitungsanlagen alle Vorgaben bzw. Festlegungen des Brandschutzkonzeptes erfüllen und somit zur Sicherstellung der Schutzziele beitragen.

SBZ: Sind MLAR und die MIndBauRL verbindliche Rechtsnormen?

Ishorst: Die Musterbauordnung (MBO) einschließlich der Muster-Sonderbauverordnungen sowie die Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie (MLAR) sollen die dem Landesrecht unterliegenden Landesbauordnungen vereinheitlichen. Sie werden ständig aktualisiert von der Bauministerkonferenz (Argebau), in der alle Bundesländer vertreten sind. Auf diesen Musterbauordnungen basieren die Bauordnungen sämtlicher Länder. Die Musterbauordnungen selbst sind kein Gesetz bzw. verbindliche Rechtsnormen. Aus Gründen der Vereinfachung und Übersichtlichkeit wird in der Regel jedoch auf die Musterregelungen Bezug genommen, die im Bereich der Bauprodukte und Bauarten nahezu einheitlich in den Ländern übernommen sind. Die Landesbauordnungen enthalten deshalb im Wesentlichen übereinstimmende Vorschriften und unterscheiden sich nur in Details.

SBZ: Dennoch ist auch die MIndBauRL im Rahmen des Bauordnungsrechts praxisrelevant, oder?

Ishorst: Die Landesbauordnung (LBO) einschließlich der Sonderbauverordnungen sowie die Leitungsanlagenrichtlinie (LAR) des jeweiligen Bundeslandes sind in Deutschland wesentlicher Bestandteil des öffentlichen Baurechts. Einem Rechtsgutachten des Bundesverfassungsgerichts zufolge liegt die Kompetenz für das Bauordnungsrecht bei den deutschen Bundesländern. Die neue Muster-Industriebau-Richtlinie (Stand Juli 2014) ist mittlerweile in fast allen Bundesländern bauaufsichtlich eingeführt worden. In den fehlenden Bundesländern basiert die Industriebaurichtlinie noch auf der Muster-Industriebau-Richtlinie, Stand März 2000. Im Rahmen des Bauordnungsrechts ist die jeweilige Industriebaurichtlinie des Bundeslandes anzuwenden; Gleiches gilt für die Leitungsanlagenrichtlinie (LAR).

SBZ: Herr Ishorst, vielen Dank für die interessanten Erläuterungen.