Nach der Musterleitungsanlagenrichtlinie (MLAR) sind Abschottungen von Abwasserinstallationen entweder nach den entsprechenden Verwendbarkeitsnachweisen (Abschnitt 4.1) oder nach den Erleichterungen (Abschnitte 4.2 und 4.3) auszuführen. Die Verwendbarkeitsnachweise unterscheiden sich wie folgt:
- allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (abP), ausgestellt von einer anerkannten Prüfstelle,
- allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ), ausgestellt vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt),
- Zustimmung im Einzelfall (ZiE) durch Nachweis der Brauchbarkeit, zum Beispiel durch ein Gutachten eines zugelassenen Prüfinstituts,
- Europäischer Verwendungsnachweis (ETA), ausgestellt vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) oder einer anderen zugelassenen Institution aus den EU-Ländern.
Bei den Erleichterungen handelt es sich um Abschottungen, für die kein Verwendbarkeitsnachweis erforderlich ist. Die Ausführung von Abschottungen nach den Erleichterungen muss unbedingt nach den Vorgaben der MLAR erfolgen.
Abwasserinstallationen komplett aus nichtbrennbaren Gussrohren
Sanitärfachleute installieren bereits seit Jahrzehnten komplette Abwasserinstallationen (Fallleitungen einschließlich Einzel- und Sammelanschlussleitungen) aus nichtbrennbaren gusseisernen Abflussrohrsystemen (Bild 1). Bei dieser Variante ist nach wie vor der Einsatz der gängigen geprüften Brandschutzlösungen mit allgemeinem bauaufsichtlichem Prüfzeugnis (abP) möglich (Bild 2). Bei nichtbrennbaren gusseisernen Abflussrohrsystemen müssen keine Brandlasten berücksichtigt werden und eine freie Verlegung in Fluchtwegen ist möglich. Außerdem ergibt sich keine Rauchentwicklung (Zusatzanforderung-Nebenklasse s1 gemäß DIN EN 13501-1) und es findet kein brennendes Abtropfen (Zusatzanforderung-Nebenklasse d0 gemäß DIN EN 13501-1) statt. Ausschließlich bei durchgängig nichtbrennbaren Abflussrohrsystemen besteht die Möglichkeit, die Erleichterungen der Musterleitungsanlagenrichtlinie (MLAR) bis zu einem Rohraußendurchmesser von 160 mm anzuwenden (Bild 3 und 4).
Nichtbrennbare gusseiserne Abflussrohrsysteme bieten Brandsicherheit nach oben und unten. Das derzeitige Prüfverfahren nach DIN 4102, Teil 11 sieht für Abschottungssysteme zum Schutz der Deckendurchdringung lediglich eine Brandeinwirkung von unten vor. Gefahren durch eine Brandeinwirkung von oben werden durch das Prüfverfahren nach DIN 4102, Teil 11 bisher nicht berücksichtigt. Bereits im Jahr 2004 wurde im Auftrag des IZEG Informationszentrums Entwässerungstechnik Guss bei der Deutschen Montan Technologie GmbH in Dortmund ein orientierender Brandversuch durchgeführt, bei dem festgestellt werden sollte, wie sich gusseiserne Abflussrohrsysteme mit R90-geprüften Rockwool-Brandschutzlösungen bezüglich einer Brandübertragung sowohl nach oben als auch nach unten verhalten. Das Versuchsergebnis nach 90 Minuten: Gusseiserne Abflussrohrsysteme mit R90-geprüften Rockwool-Brandschutzlösungen bieten Brandsicherheit nach oben und unten (Bild 5).
Abwasserleitungen in Mischinstallation
Bei Mischinstallationen von Abflussrohren – zum Beispiel für die geschossübergreifenden Fallleitungen mit nichtbrennbaren gusseisernen Abflussrohrsystemen und für die Anschlussleitungen in den Geschossen mit brennbaren Kunststoffabflussrohrsystemen – wurden in der Vergangenheit überwiegend geprüfte Rohrabschottungen mit Verwendungsnachweisen als allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (abP) verwendet. Bisher ging man davon aus, dass bei einer Mischinstallation eine Brandübertragung nur möglich ist, wenn an die nichtbrennbare Fallleitung unmittelbar unterhalb und oberhalb der Decke Anschlüsse aus brennbaren Abflussrohren vorgenommen wurden. Mittlerweile sieht man auch ein erhöhtes Risiko bei nichtbrennbaren Fallleitungen, bei denen nur jeweils auf der Decke Anschlüsse aus brennbaren Abflussrohren vorgenommen werden.
Mit dem Newsletter 02/2012 gab das Deutsche Institut für Bautechnik, Berlin (DIBt) zu Metallrohren mit Anschluss von Kunststoffrohren Folgendes bekannt: „Für Metallrohre, die durch feuerwiderstandsfähige Bauteile geführt werden und an die ein- oder beidseitig des feuerwiderstandsfähigen Bauteils Kunststoffrohre angeschlossen werden, dürfen ab dem 1. Januar 2013 keine allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisse (mehr) erteilt werden. Der Verwendbarkeitsnachweis für klassifizierte Abschottungen solcher Mischinstallationen ist dann eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung. Die Prüfungen für Abschottungen an Systemen aus Metall- und Kunststoffrohren sind gemäß der Anlage 1 durchzuführen.“ (Bild 6 und 7)
Bei allen denkbaren Szenarien wird deutlich, dass die Gefahr bei Mischinstallationen grundsätzlich von den brennbaren Anschlussleitungen ausgeht und keineswegs von den nichtbrennbaren Fallleitungen. Die neuen Prüfvorschriften für Mischinstallationen zwangen Hersteller, Planer und Ausführende zum Umdenken. Alle namhaften Hersteller von Brandschutzprodukten arbeiteten fieberhaft an praxisgerechten Lösungen mit entsprechender allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung (abZ). Sicher gibt es eine Vielzahl von brandschutztechnischen Lösungsmöglichkeiten, mit denen die neuen Prüfvorschriften für Mischinstallationen von Abflussrohren erfüllt werden können. Von entscheidender Bedeutung ist hierbei allerdings der notwendige Material- und Montageaufwand.
Einige der neuen Brandschutzprodukte für Mischinstallationen mit allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung (abZ) funktionieren als Brandschutzverbindungen, die in die Abwasserleitungen als senkrechte Deckendurchführung eingebaut werden. Im Brandfall quillt das im Inneren der Brandschutzverbindungen befindliche Intumeszenzmaterial auf und verschließt den Rohrquerschnitt, unterbindet also die übermäßige Wärmeweiterleitung und verhindert den Kamineffekt (Bild 8).
Brandschutzverbindungen mit eingelegtem Intumeszenzmaterial sind auch im waagerechten Übergangsbereich von Guss- auf Kunststoffrohre möglich. Im Brandfall wird die brennbare Anschlussleitung durch das aufgequollene Intumeszenzmaterial verschlossen. Bei einigen Lösungen muss allerdings eine weiterführende Dämmung bei der gusseisernen Fallleitung angebracht werden, um eine unzulässige Temperaturweiterleitung zu vermeiden (Bilder 9 bis 12).
Fazit
Die Mischinstallation von gusseisernen Abflussrohren mit Anschluss von Kunststoffrohren ist vor Jahrzehnten unter anderen Randbedingungen entstanden. Zwischenzeitlich haben sich die brand- und schallschutztechnischen Vorschriften grundlegend verändert. Außerdem ist die vor Jahrzehnten übliche Schlitzinstallation mittlerweile durch die Vorwand- und Schachtinstallation ersetzt worden, was die Verlegung von gusseisernen Abflussrohren erleichtert.
Eine Alternative zur Mischinstallation ist die komplette Ausführung der Abwasserinstallation aus nichtbrennbaren gusseisernen Abflussrohren. Bei dieser Installationsweise können nach wie vor die gängigen geprüften Brandschutzlösungen mit allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen (abP) eingesetzt oder die Erleichterungen nach den Vorgaben der Musterleitungsanlagenrichtlinie (MLAR) angewendet werden.
Info
Wissenswertes zu Gussrohren
- Gusseiserne Abflussrohrsysteme sind nicht brennbar
- Keine Rauchentwicklung (Zusatzanforderung s1 nach DIN EN 13501)
- Kein brennendes Abfallen / Abtropfen (Zusatzanforderung d0 nach DIN EN 13501)
- Vielfältige geprüfte Brandschutzlösungen (R30 bis R120)
- Wirtschaftlicher Brandschutz
- Nach den Erleichterungen gemäß MLAR bzw. LAR ist bis DN 150 (Da = 160 mm) ein besonders einfacher und preiswerter Brandschutz möglich
- Nachgewiesene Brandsicherheit nach oben und unten
- Keine messbare Brandlast im Brandfall, keine toxischen Gase
- Offene Verlegung innerhalb von Fluchtwegen möglich
- Der Schmelzpunkt von Gusseisen liegt bei 1300 °C (bis 400 °C bleiben die mechanischen Eigenschaften uneingeschränkt erhalten)
- Bei fachgerechter Montage und Abschottung der gusseisernen Abflussrohrsysteme ist ein Flashover ausgeschlossen
Autor
Bernd Ishorst ist Geschäftsführer des Informationszentrums Entwässerungstechnik Guss (IZEG) sowie der Gütegemeinschaft Entwässerungstechnik Guss, 53113 Bonn, Telefon (02 28) 26 73-1 53, info@izeg.de