Diebstähle am Arbeitsplatz sind stets geeignet, eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund zu rechtfertigen. Dies gilt auch dann, wenn der entwendete Gegenstand selbst nur von geringem Wert ist (BAG, Az.: 2 AZR 537/06).
Diebstähle am Arbeitsplatz sind stets geeignet, eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund zu rechtfertigen. Dies gilt auch dann, wenn der entwendete Gegenstand selbst nur von geringem Wert ist (BAG, Az.: 2 AZR 537/06).