Inhalt
Diebstähle am Arbeitsplatz sind stets geeignet, eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund zu rechtfertigen. Dies gilt auch dann, wenn der entwendete Gegenstand selbst nur von geringem Wert ist (BAG, Az.: 2 AZR 537/06).
Diebstähle am Arbeitsplatz sind stets geeignet, eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund zu rechtfertigen. Dies gilt auch dann, wenn der entwendete Gegenstand selbst nur von geringem Wert ist (BAG, Az.: 2 AZR 537/06).