SBZ: Herr Engelmann, das Merkblatt DVGW G 635 (M) wurde umfassend überarbeitet. Wo liegen die Gründe dafür?
Ansgar Engelmann: Die Abgasführung der Gasgeräteklassen C4 erfolgte ursprünglich im Unterdruck. Mit dem Wegfall der klassischen C4-Heizwertthermen mit Gebläse, den sogenannten Turbogeräten, stieg die Anzahl der Brennwertgeräte mit der Abgasführung im Überdruck, die ebenfalls mit C4 klassifiziert wurden. Das führte etwa häufig dazu, dass in einer Etage und zwei getrennten Wohneinheiten je ein Gasgerät auf gleicher Höhe im Abgasschacht installiert wurde.
Dies ist bei einer Abgasführung im Unterdruck erlaubt. Im Überdruck muss allerdings ein Abstand von mindestens 2,5 m gewährleistet sein. Mit dem neuen Merkblatt wird der Anschluss von mehrfach belegten Luft-Abgas-Systemen für Überdruckbetrieb mit den neuen Geräteklassen C(10) oder C(10)_x geregelt. Die Gasgeräteklassen sind in der beigefügten Übersicht dargestellt.
SBZ: Welche Änderungen ergeben sich daraus für das Fachhandwerk?
Engelmann: Der Abstand von jeweils 2,5 m zur Abgaseinführung in die Steigleitung war in Stein gemeißelt. Mit dem neuen Merkblatt sind keine konkreten Abstände festgeschrieben. Dies gibt dem Hersteller die Gelegenheit nachzuweisen, dass verkürzte Abstände möglich sind. Theoretisch ist auch eine gegenüberliegende Einführung machbar. Dieser Parameter ist weitestgehend offengehalten. Die Vorgabe hierfür ist vom Kesselhersteller zu erbringen.
SHK-Fachhandwerker haben jetzt die Möglichkeit, Geräte unterschiedlicher Fabrikate zu kombinieren und sind flexibler bei Austausch oder Nachrüstung. Dieser Aspekt ist sicherlich in Mehrfamilienhäusern mit Eigentumswohnungen sowie für die Wohnungswirtschaft generell von hohem Interesse. Betreiber und Eigentümer sind damit in ihrer Gerätewahl weitestgehend frei.
SBZ: Worauf ist also in der Planungsphase der Gerätebelegung hinsichtlich der Abgasstrecken zu achten?
Engelmann: Der wichtigste Punkt ist der vertikale Teil des Luft-Abgas-Systems und die Brennwertgeräte, die der Kennzeichnung C6, C4 oder C(10) unterliegen. Das Luft-Abgas-System sollte nicht systemzertifiziert sein.
Die Begründung hierfür ist einfach: Eines Tages muss ein Kessel aufgrund eines Defektes getauscht werden. Steht bei einer systemzertifizierten Gesamtanlage aber nach zehn oder zwölf Jahren kein Gerät mehr zur Verfügung, so muss die gesamte Abgasanlage inklusive der weiteren in der Mehrfachbelegung befindlichen Geräte getauscht werden. Diese Vorgehensweise ist weder nachhaltig noch kundenorientiert.
SBZ: Kann der SHK-Fachhandwerker die C(10)–Geräte im Fachhandel gezielt ordern?
Engelmann: Derzeit befinden sich noch viele Geräte mit der altbekannten Kennzeichnung C4 im Markt. Diese Kennzeichnung wird weiterhin akzeptiert. Mir ist noch keine Übergangsfrist bekannt.
SBZ: Weshalb ist das Typenschild wichtig? Und was muss dort zwingend stehen?
Engelmann: Das Typenschild ist Bestandteil der Zertifizierung und gibt eine Übersicht der Eckdaten des Produktes bzw. Systems. Die vollständigen Angaben erleichtern unter anderem dem Bezirksschornsteinfeger die Abnahme vor Ort. Als Kennzeichnung sollte in jedem Fall C4 und C6 auf dem Typenschild stehen und in Zukunft eben auch C(10) oder C(10)_x.