Nachdem im Frühjahr alles auf eine Entscheidung in der letzten Bundesratssitzung vor der Sommerpause hinauslief, verweigerte die Länderkammer am 5. Juli 2013 die Zustimmung. Auch angesichts der bevorstehenden Bundestagswahl stellten sich viele darauf ein, dass noch einige Zeit ins Land geht, bis die neue EnEV in trockenen Tüchern ist.
Doch dann ging es doch ganz schnell: Am 11. Oktober stimmte der Bundesrat der EnEV 2014 trotz massiver Bedenken zu. Das Bundeskabinett verabschiedete die Verordnung am 16. Oktober mit entsprechenden Änderungen. Und mit der Verkündung der „Zweiten Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung“ im Bundesgesetzblatt am 21. November 2013 hat die EnEV 2014 nun das Rechtsetzungsverfahren durchlaufen und tritt am 1. Mai 2014 in Kraft. Einige Vorschriften wie die Verschärfung der Höchstwerte für den Primärenergiebedarf im Neubau greifen allerdings erst nach einer Frist.
Neubau-Grenzwerte einstufig verschärft
Die Anforderungen an Neubauten werden – sowohl bei Wohn- wie auch bei Nichtwohngebäuden – in einer Stufe ab dem 1. Januar 2016 um 25 % des zulässigen Jahres-Primärenergiebedarfs verschärft. Ab dann ist der zulässige Jahres-Primärenergiebedarf aus dem berechneten Jahres-Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes durch Multiplikation mit 0,75 zu ermitteln.
Der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust wird bei Wohngebäuden ab dem 1. Januar 2016 durch zwei Werte begrenzt: primär durch den Transmissionswärmeverlust der Außenbauteile der Referenzausführung des Referenzgebäudes – den sogenannten Ankerwert – und zusätzlich durch die bisherigen Höchstwerte in Anlage 1, Tabelle 2 der nicht amtlichen Lesefassung der Energieeinsparverordnung (Link im Infokasten). Die neue Ankerwert-Regelung ist schon aus den Anforderungen der KfW-Effizienzhäuser bekannt und wird für die meisten Gebäude eine Verschärfung bedeuten. Bei Nichtwohngebäuden werden die zulässigen Wärmedurchgangskoeffizienten ab 1. Januar 2016 um 20 % verschärft.
Der Primärenergiefaktor für Strom wird mit der neuen EnEV deutlich nach unten geschraubt. Für den nicht erneuerbaren Anteil ist zunächst der Wert 2,4 und ab dem 1. Januar 2016 der Wert 1,8 zu verwenden. Dadurch schneiden strombasierte Wärmeerzeuger wie z.B. Wärmepumpen in der rechnerischen Bewertung deutlich besser ab.
Wenige Neuregelungen bei den Altbauten
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) hat erklärt: „Bei der Sanierung bestehender Gebäude ist keine Verschärfung vorgesehen. Die Anforderungen bei der Modernisierung der Außenbauteile sind bereits sehr anspruchsvoll. Das hier zu erwartende Energieeinsparpotenzial wäre bei einer zusätzlichen Verschärfung im Vergleich zur EnEV 2009 nur gering.“ Dennoch gibt es geänderte EnEV-Anforderungen, die bei Altbauten zu beachten sind.
Die Pflicht zum Austausch alter Heizkessel wird erweitert. Bisher galt diese Regelung für Kessel, die vor 1978 eingebaut wurden. Jetzt müssen Kessel, die nach dem 1. Januar 1985 eingebaut oder aufgestellt worden sind, nach Ablauf von 30 Jahren erneuert werden. Erfasst werden nur sogenannte Konstanttemperaturheizkessel. Nicht betroffen sind Brennwertkessel und Niedertemperaturheizkessel. Ausgenommen sind Ein- und Zweifamilienhäuser, deren Eigentümer am 1. Februar 2002 in diesen Häusern mindestens eine Wohnung selbst genutzt haben. Im Falle eines Eigentümerwechsels ist die Pflicht des Kesseltauschs vom neuen Eigentümer innerhalb von zwei Jahren zu erfüllen. Oberste Geschossdecken, die die Anforderungen an den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2: 2013-02 nicht erfüllen, müssen nach dem 31. Dezember 2015 so gedämmt sein, dass der Wärmedurchgangskoeffizient der obersten Geschossdecke 0,24 W/m2K nicht überschreitet. Ersatzweise kann auch das Dach entsprechend gedämmt werden.
Bei An- und Ausbauten über 50 m2 gelten künftig die Neubauanforderungen nur beim Einbau eines neuen Wärmeerzeugers. Wird der Anbau an eine bestehende Heizungsanlage angeschlossen, ist das Bauteilverfahren zu verwenden und der sommerliche Wärmeschutz nachzuweisen.
Änderungen in den Berechnungsverfahren
Die EnEV gestattet weiterhin den Einsatz der alten Normen DIN V 4108-6 und DIN V 4701-10 parallel zur DIN V 18599. Für Letztere muss künftig die Fassung 2011-12 eingesetzt werden. Als Referenzstandort wird Potsdam verwendet. Für Anlagentechnik, die bisher nicht bewertbar war, darf die dynamisch-thermische Simulationstechnik eingesetzt werden.
Ein neues Verfahren (EnEV easy) kommt hinzu. Dabei kann aus einem Katalog neun verschiedener Anlagentechniken und passender Wärmeschutzklassen ein Gebäude gewählt werden, das den Anforderungen der EnEV genügt. Die Veröffentlichung der zugehörigen Bekanntmachung wird möglicherweise noch nicht unmittelbar mit Inkrafttreten der EnEV, aber wohl im Lauf des Sommers zur Verfügung stehen.
Bei gekühlten Wohngebäuden wird nicht wie bisher ein pauschaler Zuschlag gewährt, sondern es ist eine Berechnung nach DIN V 18599 erforderlich. Der zulässige Energiebedarf wird nicht mehr erhöht.
Beim sommerlichen Wärmeschutz wird in der EnEV 2014 auf die neue Fassung DIN 4108-2: 2013-02 Bezug genommen. Das heißt, dass alternativ das Verfahren mit Sonneneintragskennwerten und die Simulation von Übertemperatur-Gradstunden gestattet sind.
Kein Verbot mehr für Nachtspeicherheizungen
In der EnEV 2009 wurde in § 10a die Außerbetriebnahme von elektrischen Speicherheizsystemen geregelt. Diesen Abschnitt sucht man in der neuen EnEV vergeblich, auch in den Änderungen ist nichts mehr darüber erwähnt. Der Grund dafür ist, dass § 10a und damit die Außerbetriebnahmepflicht für elektrische Nachtspeicherheizungen durch die EnEG-Novelle vom 13. Juli 2013 mit sofortiger Wirkung auch aus der EnEV ersatzlos gestrichen wurde. Elektrische Speicherheizsysteme können weiterbetrieben werden.
Änderungen bei den Energieausweisen
Der Bandtacho im Energieausweis für Wohngebäude wird um Endenergieeffizienzklassen von A+ (unter 30 kWh/m2a) bis H (über 250 kWh/m2a) ergänzt. Die ermittelte Energieeffizienzklasse wird im Energieausweis dann vergrößert. Die Klasse A soll dem ab dem Jahr 2016 geltenden Neubaustandard entsprechen. In der Beschlussempfehlung des Bundesrates wurde die Einführung von Energieeffizienzklassen damit begründet, dass sie auch Laien ermöglichen, unmittelbar die energetische Qualität eines Gebäudes beurteilen zu können und sich damit im Vergleich für eine Wohnung beziehungsweise ein Gebäude entscheiden zu können, das insgesamt niedrigere Betriebskosten erwarten lässt.
Die Energieeffizienzklasse muss künftig in Immobilienanzeigen bei Verkauf und Vermietung angegeben werden, wenn ein Energieausweis mit der Angabe der Effizienzklasse vorliegt. Die Regelung betrifft allerdings nur neue Energieausweise für Wohngebäude, die nach dem Inkrafttreten der neuen EnEV ausgestellt werden. Liegt ein gültiger Energieausweis nach bisherigem Recht vor, also ohne Angabe einer Energieeffizienzklasse, besteht keine Pflicht zur Angabe einer Klasse in der Immobilienanzeige.
Bisher war vorgeschrieben, dass Energieausweise potenziellen Mietern oder Käufern zugänglich gemacht werden müssen. Nun wurde festgelegt, dass dies bei der Besichtigung des Kauf- bzw. Mietobjekts geschehen muss. Außerdem muss der Energieausweis auch als Kopie oder Original an den Käufer oder neuen Mieter ausgehändigt werden.
Energieausweise müssen nun auch in bestimmten Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr, der nicht auf einer behördlichen Nutzung beruht, wie z.B. Banken, ausgehängt werden. Allerdings gilt dies nur, wenn bereits ein Energieausweis vorliegt. Davon betroffen sind z.B. größere Läden, Hotels, Kaufhäuser, Restaurants oder Banken. Die Aushangpflicht in behördlich genutzten Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr wurde auf kleinere Gebäude ausgedehnt. Dies gilt bei mehr als 500 m2 bzw. ab Juli 2015 mehr als 250 m2 Nutzfläche mit starkem Publikumsverkehr.
Die Modernisierungshinweise werden Bestandteil des Energieausweises. Angegeben werden muss, ob die Maßnahme in Zusammenhang mit größeren Modernisierungen oder als Einzelmaßnahme empfohlen wird. Die geschätzte Amortisationszeit und die Kosten pro eingesparte kWh Endenergie können freiwillig eingetragen werden.
Beim Energieverbrauchsausweis für Wohngebäude ist der Endenergieverbrauch um eine Pauschale von 20 kWh/m2a zu erhöhen, wenn im Fall dezentraler Warmwasserbereitung der Verbrauch nicht bekannt ist. Wird die Raumluft in Wohngebäuden gekühlt, ist der Endenergieverbrauch für Heizung und Warmwasser für den Verbrauchsausweis um eine Pauschale von 6 kWh/m2a bezogen auf die gekühlte Gebäudenutzfläche zu erhöhen.
Stichprobenkontrollen von Energieausweisen
Mit der neuen EnEV werden auch Stichprobenkontrollen von Energieausweisen und Inspektionsberichten von Klimaanlagen eingeführt (§ 26 c bis f). Vor Übergabe eines neu ausgestellten Energieausweises an den Eigentümer muss der Aussteller eine Registriernummer elektronisch beantragen und eintragen. Die zuständige Behörde (Kontrollstelle) unterzieht Inspektionsberichte über Klimaanlagen nach § 12 und Energieausweise nach §17 einer Stichprobenkontrolle. Aussteller von Energieausweisen sind verpflichtet, Kopien der von ihnen ausgestellten Energieausweise und die verwendeten Daten und Unterlagen zwei Jahre ab dem Ausstellungsdatum des jeweiligen Energieausweises aufzubewahren. Bis zum Inkrafttreten der erforderlichen jeweiligen landesrechtlichen Regelungen fungiert das Deutsche Institut für Bautechnik vorläufig als Registrier- und Kontrollstelle, längstens jedoch sieben Jahre nach Inkrafttreten dieser Regelung und bei den Kontrollen beschränkt auf Prüfungen, die elektronisch durchgeführt werden können.
Auswirkungen auf KfW-Programm
Das energetische Niveau von KfW-Effizienzhäusern leitet sich weiter aus der unveränderten Referenzgebäudeausführung der EnEV ab. Deshalb können die KfW-Effizienzhaus-Standards bis zum Inkrafttreten der erhöhten Neubauanforderungen zum 1. Januar 2016 auch künftig mit gleichen baulichen Mitteln wie bisher erreicht werden. Die EnEV 2014 wird somit auf die Programmanforderungen 2014 und 2015 keine Auswirkungen haben.
Nächste EnEV-Novelle kommt schon 2016
Die Marschrichtung für die weitere Entwicklung und der Zeitplan für die nächste Novellierung sind bereits vorgegeben. Das BMVBS hat dazu erklärt: „Ab dem Jahr 2021 müssen nach europäischen Vorgaben alle Neubauten im Niedrigstenergiegebäudestandard errichtet werden. Für Neubauten von Behördengebäuden gilt dies bereits ab 2019. Das sieht im Wege einer Grundpflicht das bereits geänderte Energieeinsparungsgesetz, das im Juli dieses Jahres in Kraft getreten ist, vor. Die konkreten Vorgaben an die energetische Mindestqualität von Niedrigstenergiegebäuden werden rechtzeitig bis spätestens Ende 2016 für Behördengebäude bzw. Ende 2018 für alle Neubauten festgelegt.“
Auf dieses Datum richten sich auch die Auflagen des Bundesrats zur Verabschiedung der EnEV. Dort wurden die komplexen Vorschriften in Energieeinsparungsgesetz, Energieeinsparverordnung, Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz kritisiert: „Im Übrigen erfordert die Definition des Niedrigstenergiegebäudestandards bis Ende 2016 ohnehin Anpassungen der Verordnung. Es ist anzustreben, dass dann gleichzeitig eine Neuregelung der Vorschriften erfolgt. Um das Ziel einer grundlegenden Vereinfachung und Zusammenführung der Vorschriften, die die Energieeinsparung und die Nutzung erneuerbarer Energien in Gebäuden regeln, in absehbarer Zeit zu erreichen, hält der Bundesrat eine Aufnahme dieses Ziels für notwendig. Damit werden gleichzeitig dem Normadressaten künftige Vereinfachungen in Aussicht gestellt, was zur Akzeptanz der Verordnung beiträgt.“
SBZ-Tipp
Weiterführende Infos für Spezialisten
Die nicht amtliche Lesefassung zu der am 16.10.2013 von der Bundesregierung beschlossenen, noch nicht in Kraft getretenen zweiten Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung steht auf der Seite des Bundesbauministeriums zur Verfügung.
Zur EnEV 2014 steht ein halbstündiges Online-Kurzseminar als Aufzeichnung kostenlos bereit unter
Zur DIN V 18599 in der Fassung 2011-12, die auf die neue EnEV Bezug nimmt, steht ebenfalls ein halbstündiges Online-Kurzseminar als Aufzeichnung kostenlos bereit
Die Deutsche Energie-Agentur (dena) hat eine Zusammenfassung der EnEV-Inhalte bereitgestellt unter
Kompakt
Die wesentlichen Neuerungen auf einen Blick
Verschärfung für Neubauten in einer Stufe ab dem 1. Januar 2016 um 25 % des zulässigen Jahres-Primärenergiebedarfs.
Verschärfung um 20 % beim zulässigen Wärmedurchgangskoeffizienten bei zu errichtenden Nichtwohngebäuden.
Senkung des Primärenergiefaktors für Strom auf 2,4 und ab 2016 auf 1,8.
Einführung eines einfachen Verfahrens für Wohngebäude (EnEV easy).
Einführung von Registriernummern für Energieausweise und stichprobenhafte Kontrollen, auch für Inspektionsberichte von Klimaanlagen.
Kessel, die nach dem 1. Januar 1985 eingebaut oder aufgestellt worden sind, müssen nach Ablauf von 30 Jahren erneuert werden, ausgenommen sind Brennwertkessel und Niedertemperaturheizkessel.
Bereits im Juli 2013 wurden die Vorschriften zur Außerbetriebnahme elektrischer Nachtspeicherheizungen (§ 10 a) komplett gestrichen.
Neuer Bandtacho im Energieausweis für Wohngebäude enthält Endenergieeffizienzklassen.
Ausweitung der Aushangpflicht von Energieausweisen auf kleinere Gebäude und nichtöffentliche Gebäude mit starkem Publikumsverkehr.
Modernisierungshinweise werden Bestandteil des Energieausweises.
Pflicht zur Übergabe des Energieausweises (war bisher lediglich zugänglich zu machen).
Immobilienanzeigen müssen Pflichtangaben aus dem Energieausweis inkl. neuer Energieeffizienzklassen enthalten.
Autor
Britta Großmann ist Chefredakteurin der Zeitschrift GEB – Gebäude Energie Berater, die, wie die SBZ, im Gentner Verlag, 70193 Stuttgart erscheint. Telefon (07 11) 6 36 72-8 23, grossmann@gentner.de, https://www.geb-info.de/