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Abstände zwischen Rohrabschottungen

Wie eng darf es sein?

Die Dichte der Versorgungstechnik in ­unseren Gebäuden nimmt stetig zu. Mittlerweile sind in der heutigen Haustechnik umfangreiche Leitungen wie Elektrokabel, brennbare und nichtbrennbare Rohre mit ­unterschiedlichsten Medien zur Versorgung der Gebäude unerlässlich. Neben der Erhöhung von Brandlasten können diese Leitungsstränge bei Durchführung durch raumabschließende Wände und Decken Feuer und Rauch in andere Brandabschnitte übertragen und stellen damit ein wesentliches Risiko für Brandentstehung und Brandausbreitung dar. Um dieses Risiko zu minimieren, wurden in der Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie (MLAR) Grundsätze für die Planung und Ausführung von Leitungsanlagen in Gebäuden festgelegt, die unter anderem den §37 der Musterbauordnung (MBO) – „Leitungen dürfen durch Wände, Decken usw. nur dann hindurchgeführt werden, wenn eine Übertragung von Feuer und Rauch nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen getroffen sind.“ – wesentlich untersetzen.

Analog zur MLAR gilt, dass bei der Installation bestimmte Abstandsregelungen einzuhalten sind. Im Abschnitt 4.1.3 heißt es: „Der Mindestabstand zwischen Abschottungen, Installationsschächten oder -kanälen sowie der erforderliche Abstand zu anderen Durchführungen (z.B. Lüftungsleitungen) oder anderen Öffnungsverschlüssen (z.B. Feuerschutztüren) ergibt sich aus den Bestimmungen der jeweiligen Verwendbarkeits- oder Anwendbarkeitsnachweise (abP, abZ); fehlen entsprechende Festlegungen, ist ein Abstand von mindestens 50 mm erforderlich.“

Neue DIBt-Festlegungen

Aussteller der Verwendbarkeits- oder Anwendbarkeitsnachweise ist unter anderem das Deutsche Institut für Bautechnik in Berlin (DIBt). Dieses hat nun neue Prüfverfahren und Abstandsregelungen festgelegt und in der Newsletter-Ausgabe 2 unter Ziffer 1 mitgeteilt, dass der Abstand einer Abschottung zu anderen Abschottungen (gleicher oder anderer Bauart) künftig in den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen (abZ) gesondert behandelt wird. Alle Verwendbarkeitsnachweise erhalten im Rahmen der Zulassungsbearbeitung vom DIBt nun den Hinweis:

„Der Abstand der zu verschließenden Bauteilöffnung zu anderen Öffnungen oder Einbauten muss mindestens 20cm betragen. Abweichend davon darf der Abstand auf 10cm reduziert werden, sofern die zu verschließende Bauteilöffnung sowie die benachbarten Öffnungen und Einbauten nicht größer als 20cm x 20cm sind.“

Diese Regelung gilt für Feuerschutzabschlüsse (Türen, Tore, Klappen) „T“, Absperrvorrichtungen in Lüftungsleitungen (Brandschutzklappen) „K“, Rohre und Formstücke für Lüftungsleitungen „L“, Installationsschächte und -kanäle „I“, Funktionserhalt elektrischer Leitungen „E“, Rohrabschottungen „R“ sowie Kabelabschottungen „S“.

Die seit Februar 2012 gültige Neuerung des DIBt bezieht sich explizit auf Kabel- und Rohrabschottungen. Der Abstand zwischen Bauteilöffnungen für Kabel- und Rohrabschottungen gleicher oder unterschiedlicher Bauart darf ebenfalls bis auf 10cm reduziert werden, sofern die Öffnungen jeweils nicht größer als 40cm x 40cm sind. Zur Verdeutlichung sind die neuen DIBt-Abstandsregelungen in Bild 1 und 2 dargestellt.

Besondere Hinweise

Die neuen DIBt-Abstandsregelungen gelten nicht für Abschottungen mit allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen (abP) gegenüber fremden Abschottungen mit allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen (abP). Hier gelten weiterhin die Abstandsregelungen der Muster-Leitungsanlagenricht­linie (MLAR) vom 17.11.2005. In einigen allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen (abZ) und Prüfzeugnissen (abP) werden gegenüber fremden Abschottungen bereits größere Abstandsmaße als 50mm, zum Beispiel 200mm bzw. 100mm, gefordert. Bei der Umsetzung dieser spezifischen Anfor­derungen ist grundsätzlich das größte ­Abstandsmaß ausschlaggebend. Die in den derzeit bestehenden Verwendbarkeitsnachweisen (abP/abZ) für geprüfte Rohrabschottungen angegebenen Abstände gelten auch weiterhin, allerdings nur zwischen gegenseitig geprüften Abschottungen. Kleinere Abstände bis zum Null-Abstand sind nur noch zwischen gegenseitig geprüften Rohrabschottungen möglich (Bild 3 ).

Fazit

Werden Rohrleitungen oder andere technische Anlagenteile durch klassifizierte Wände und Decken geführt, müssen entsprechend große Öffnungen ausgebildet werden. Diese dürfen die Standfestigkeit einer Wand oder die Tragfähigkeit einer Decke bei der geforderten Feuerwiderstandsdauer nicht gefährden. Um diesbezüglich auf Nummer sicher zu gehen, müssen bei der Planung und Ausführung von Leitungsanlagen die brandschutztechnischen DIBt-Abstandsregelungen unbedingt umgesetzt werden. Damit möglichst geringe Schachtabmessungen realisierbar bleiben, sollten ganzheitlich geprüfte Rohrabschottungen – die kleinste Abstände untereinander ermöglichen – zum Einsatz kommen.

Lesen Sie hierzu auch das nachstehende Interview.

INFO

Worin unterscheiden sich abZ und abP?

Eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ) ist gemäß §18 der Musterbauordnung (MBO) der erforderliche Verwendbarkeitsnachweis für nicht geregelte Bauprodukte/Bau­arten, für die es keine allgemein anerkannten Regeln und/oder Prüfverfahren gibt (zum Beispiel Brandschutzmanschetten bei Kunststoffrohren). Die abZ wird vom DIBt nach vorheriger Prüfung durch ein akkreditiertes Prüfinstitut ausgestellt. In der Regel beträgt die ­Zulassungsdauer fünf Jahre.

Ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (abP) ist gemäß §19 der Musterbauordnung (MBO) der erforderliche Verwendbarkeitsnachweis für nicht geregelte Bauprodukte/Bau­arten, für die es allgemein anerkannte Prüfverfahren gibt (zum Beispiel Systemabschottungen der Firma Rockwool mit Conlit 150 U). Das abP wird durch ein akkreditiertes Prüfinstitut in der Regel für fünf Jahre ausgestellt.

INFO

Warum Bauprodukte mit abZ oder abP?

Gemäß §17 der Musterbauordnung (MBO) vom November 2002 müssen Bauprodukte/Bauarten, für die technische Regeln in der Bauregelliste A bekanntgemacht worden sind und die von diesen wesentlich abweichen oder für die es keine technischen Baubestimmungen oder allgemein anerkannte Regeln der Technik gibt (nicht geregelte Bauprodukte), Folgendes nachweisen:

eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ) nach §18,

ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (abP) nach §19 oder

eine Zustimmung im Einzelfall (ZiE) nach §20.

Eine heiße Nummer

Neue Brandschutzvorschriften ▪ Seit Jahresbeginn gelten neue ­Vorgaben für den Brandschutz von Abwasser-Mischinstallationen sowie Neuerungen bei den Abstandsregelungen für Kabel- und Rohrabschottungen. Bernd Ishorst erläutert im Interview, worauf sich die SHK-Fachhandwerksbetriebe jetzt einstellen müssen, um sich nicht unnötig Haftungsrisiken auszusetzen.

SBZ: Herr Ishorst, mit dem Newsletter 02/2012 hat das Deutsche Institut für Bautechnik in Berlin (DIBt) darüber informiert, dass für Abwasser-Mischinstallationen aus Metallrohren mit Anschluss an Kunststoffrohren als Verwendbarkeitsnachweis für klassifizierte Brandabschottungen ab dem 1. Januar 2013 keine allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisse (abP) mehr erteilt werden dürfen. Der Verwendbarkeitsnachweis solcher Mischinstallationen ist dann eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ). Warum bestand hier Regelungsbedarf?

Ishorst: Gemäß §18 der Musterbauordnung (MBO) ist eine allgemein bauaufsichtliche Zulassung (abZ) der erforderliche Verwendbarkeitsnachweis für nicht geregelte Bauprodukte/Bauarten, für die es keine allgemein anerkannten Regeln und/oder Prüfverfahren gibt. Da in der Prüfnorm DIN 4102-11 kein anerkanntes Prüfverfahren für Mischinstallationen beschrieben wird, ist hier nach Auffassung des DIBt als Verwendbarkeitsnachweis eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ) erforderlich. Alternativ ist eine Zustimmung im Einzelfall (ZiE) nach §20 der Musterbauordnung (MBO) möglich.

SBZ: Was versteht man unter der Bezeichnung „Mischinstallation“?

Ishorst: Die Bezeichnung Mischinstallation steht für die Situation Hauptleitungen aus Metall und Anschlussleitungen aus Kunststoff. Im Rahmen der Erteilung von allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen (abZ) sind nur die Fälle betroffen, bei denen die gesamte Anschlussleitung aus Kunststoff besteht, so wie in den Schemazeichnungen des DIBt-Newsletter 02/2012 dargestellt. Befindet sich beispielweise der Übergang von Gussrohr auf Kunststoffrohr innerhalb der Anschlussleitung in einer bestimmten Entfernung vom Guss-Fallstrang, können vielfach die gängigen Brandschutzlösungen mit allgemeinem bauaufsichtlichem Prüfzeugnis (abP) eingesetzt werden.

SBZ: Welcher Zeitpunkt ist für den Nachweis der Verwendbarkeit maßgebend?

Ishorst: Nach Informationen des DIBt hat sich die Fachkommission Bauaufsicht der Bauministerkonferenz im Jahr 2007 mit der Frage des maßgeblichen Zeitpunktes für das Vorliegen bzw. die Gültigkeit bauaufsichtlicher Verwendbarkeitsnachweise befasst und festgestellt: Auf den Zeitpunkt der Abnahme kann es nur zivil-, nicht aber öffentlich-rechtlich (also bauaufsichtlich) ankommen. Es ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Verwendung des Bauproduktes/der Anwendung der Bauart, also auf die Bauausführung, abzustellen. Dabei kann innerhalb einer gewissen Bandbreite pragmatisch verfahren werden. So genügt es etwa, wenn das Bauprodukt/die Bauart zu Beginn des Einbaus zugelassen ist. Sofern es bei Objekten, die schon 2012 oder früher mit alten Brandschutzlösungen ohne abZ geplant wurden, konkreten Klärungsbedarf gibt, soll gemäß DIBt die örtliche Bauaufsichtsbehörde einbezogen werden.

SBZ: Welche Möglichkeiten ergeben sich nach den Erleichterungen der Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie (MLAR)?

Ishorst: Im Kommentar zur Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie (Seite 218) sind Rohrdurchführungsvarianten gemäß Abschnitt 4.3 der MLAR für nichtbrennbare Rohre mit da ≤160mm – gültig für Decken – aufgeführt. Bei diesen Durchführungsvarianten ist nach einer Mindestlänge der Anschlussleitung von 500mm in nicht brennbarem Rohrmaterial unter bestimmten Bedingungen ein Mate­rialwechsel auf brennbares Rohrmaterial möglich. Diese Ausführungsmöglichkeiten, für die kein Verwendbarkeitsnachweis erforderlich ist, werden von zahlreichen Fachleuten bereits seit Jahren genutzt. Hierbei müssen allerdings die Abstandsregeln nach den Erleichterungen der Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie (MLAR) beachtet werden.

SBZ: In der Newsletter Ausgabe 2 unter Ziffer 1 hat das Deutsche Institut für Bautechnik, Berlin (DIBt) auch über Neuerungen bei den Abstandsregelungen für Kabel- und Rohrabschottungen informiert. Für welche Verwendbarkeitsnachweise gelten die neuen Abstandsregelungen des DIBt?

Ishorst: Diese Abstandsregelungen gelten für neue und geänderte allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen (abZ). In einigen ­allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen (abZ) werden gegenüber fremden Abschottungen bereits größere Abstandsmaße, zum Beispiel 200mm bzw. 100mm gefordert. Bei der Umsetzung der spezifischen Abstands­regelungen gegenüber fremden Abschottungen ist grundsätzlich das größte sich ­ergebende Abstandsmaß aus den betroffenen Verwendbarkeitsnachweisen ausschlaggebend.

SBZ: Gelten die neuen DIBt-Abstandsregelungen ausschließlich nur für bestimmte Rohrmaterialien?

Ishorst: Diese Abstandsregelungen gelten grundsätzlich für alle Rohrleitungen (Metall-, Kunststoff- oder Mischinstallation), deren Rohrabschottungen einen Verwendbarkeitsnachweis als allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ) aufweisen.

SBZ: Was versteht man denn bei den Abstandsregelungen unter der Größe der Bauteilöffnung?

Ishorst: Mit der Größe der Bauteilöffnung sind in der Regel die Abmessungen der jeweils fertiggestellten Einbauten einschließlich Dämmung und/oder Brandschutzmaßnahme gemeint, die in eine feuerwiderstandsfähige Decke bzw. Wand eingebaut wurden. Von entscheidender Bedeutung ist bei den Abstandsregelungen noch das Verschlussmaterial im Bereich der Durchführungen. Weist zum Beispiel das Verschlussmaterial der Deckenöffnung eines Installationsschachtes deckengleiche Qualität (Festigkeit) auf, gilt grundsätzlich der Abstand zwischen den einzelnen Abschottungsmaßnahmen.

SBZ: Was muss man gemäß den Abstandsregelungen bei Kernbohrungen beachten?

Ishorst: Bei Kernbohrungen wird der Restspalt häufig – in Übereinstimmung mit dem jeweiligen Verwendbarkeitsnachweis – mit Mineralwolle oder im Brandfall aufschäumenden Baustoffen verschlossen. Hierbei zählt der Abstand zwischen den Kernbohrungen. Wird hingegen der Restspalt zwischen Abschottung und Kernbohrung im Deckenbereich in deckengleicher Qualität (Festigkeit) verschlossen, dann ist der Abstand zwischen den jeweiligen Abschottungen maßgebend.

SBZ: Herr Ishorst, vielen Dank für das freundliche ­Gespräch und die hilfreichen Erläuterungen.