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Brandschutz in der Gebäudetechnik (Teil 1)

Installationsfehler können tödlich sein

Unter Brandschutz versteht man nach der Musterbauordnung alle Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Feuer und Rauch, die der Erreichung des gesetzten Zieles, dem sogenannten Schutzziel, dienen. Brandschutz gliedert sich in folgende Teilbereiche:

  • baulicher Brandschutz
  • anlagentechnischer Brandschutz
  • organisatorischer Brandschutz

Im bauordnungsrechtlichen Sinne dient der vorbeugende Brandschutz vorrangig dem Schutz von Leib und Leben sowie als Voraussetzung für eine wirksame Brandbekämpfung. Die diesbezüglich einzuhaltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften der Landesbauordnungen sind in Deutschland als Mindestanforderungen zu verstehen.

Die Musterbauordnung definiert

Nach § 2 der Musterbauordnung sind Gebäude selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen…()…zu dienen. Zutreffender kann man es wohl kaum formulieren! In einem Gebäude halten sich Menschen in sogenannten Aufenthaltsräumen auf. Aufenthaltsräume sind Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind. Da ein Gebäude mit seinen Aufenthaltsräumen seit jeher dazu bestimmt ist, Menschen zu schützen und zu beschützen, ist es die höchste Aufgabe in diesem Gebäude Menschen vor Gefahren zu schützen. Besonders vor Gefahren die durch das Gebäude selbst entstehen können. Gebäudebrandschutz ist „Der Schutz der Menschen in einem Gebäude vor einem Brand.“ Vor dem Gesetzgeber ist dies eine elementare Forderung. Wenn es nicht gelingt diesen Schutz von Menschen in einem Gebäude zu verwirklichen, redet die Justiz nicht von einem Kavaliersdelikt. Wenn Menschen in einem Gebäude durch einen Brand zu Schaden kommen, ist das ein Kapitalverbrechen, das mit bis zu fünf Jahren Haft bestraft werden kann.

Baugefährdung nach Strafgesetzbuch (StGB)

Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) geändert, besagt in § 319 Baugefährdung:

(1) Wer bei der Planung, Leitung oder Ausführung eines Baues oder des Abbruchs eines Bauwerks gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik verstößt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer in Ausübung eines Berufes oder Gewerbes bei der Planung, Leitung oder Ausführung eines Vorhabens, technische Einrichtungen in ein Bauwerk einbaut oder eingebaute Einrichtungen dieser Art zu ändern …(Sanierung !)…, gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik verstößt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen gefährdet.

(3) Wer die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) Wer in den Fällen der Absätze 1 und 2 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Wie Menschen vor einem Brand zu schützen sind

Der Gesetzgeber verlangt in § 3 Allgemeine Anforderungen zur Musterbauordnung:

(1) (Bauliche) Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten (also auch bei der Sanierung), dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden.

(2) Bauprodukte und Bauarten dürfen nur verwendet werden, wenn bei ihrer Verwendung die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer die Anforderungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erfüllen und gebrauchstauglich sind. Für die Auswahl der Baustoffe, die Art des Einbaus, die Gebrauchstauglichkeit über die angemessene Zeitdauer, ist der Gebäudeversorger in seinem Bereich selbst verantwortlich. In einigen Bundesländern ist in der Bauordnung formuliert: Der Unternehmer ist verantwortlich. Beispielsweise heißt es in § 44 der baden-württembergischen Landsbauordnung:

(1) Jeder Unternehmer ist dafür verantwortlich, dass seine Arbeiten den öffentlichrechtlichen Vorschriften entsprechend ausgeführt und insoweit auf die Arbeiten anderer Unternehmer abgestimmt werden. …()… Er hat die erforderlichen Nachweise über die Brauchbarkeit der Bauprodukte und Bauarten zu erbringen und auf der Baustelle bereitzuhalten. Er darf, unbeschadet des § 59, Arbeiten nicht ausführen oder ausführen lassen, bevor nicht die dafür notwendigen Unterlagen und Anweisungen an der Baustelle vorliegen.

Alles Quatsch: Es brennt ­praktisch nie

Nun könnte ein Handwerker oder Fachplaner aufgrund seiner langjährigen Erfahrung zum Schluss kommen, dass dies alles überzogen ist, da es in seinen Objekten noch nie gebrannt hat und es entsprechend mit Fachplanung und Ausführung nicht so genau nehmen. Die juristische Antwort hierauf lautet: „Es entspricht der Lebenserfahrung, dass mit der Entstehung eines Brandes praktisch jederzeit gerechnet werden muss. Der Umstand, dass in vielen Gebäuden jahrzehntelang kein Brand ausbricht, beweist nicht, dass keine Gefahr besteht, sondern stellt für die Betroffenen einen Glücksfall dar, mit dessen Ende jederzeit gerechnet werden muss.“ (AZ: 10 A 363/86 vom 11.12.1987).

Annäherung von der Brandpraxis

Wir betrachten das ganze einmal von der praktischen Seite und gehen davon aus, dass kein gravierender Planungsfehler unterlaufen ist, der einen Mangel produziert, aus dem selbst ein Brand entstehen kann. Beispielsweise durch falsche Auslegung der Elektroversorgung, Verlegefehler, Knicke, Abriebe usw. Wir betrachten den Brandfall und den Weg des Feuers durch ein Gebäude, das aus einem fremden Grund entstanden ist. Nach Angaben des Instituts für Schadensverhütung und Schadensforschung der öffentlichen Versicherer in Kiel entstehen Brände am häufigsten durch:

  • Elektrizität 31 %, etwa durch defekte Bügeleisen oder kaputte Thermoschalter an der Kaffeemaschine.
  • menschliches Fehlverhalten 24 %, wie vergessenes Essen auf dem Herd oder Rauchen im Bett.
  • Brandstiftung 11 %
  • Zu 19 % können oft Gründe auch nicht erkannt werden.

Flucht- und Angriffswege für ­Bewohner und Feuerwehr

Wie schützen wir in einem Gebäude Menschen, wie unterstützen wir baulich die Feuerwehr? Die Antworten auf diese Fragen lauten: Indem wir zwei unabhängige Flucht- und Angriffswege aus und in jeden Aufenthaltsraum anbieten. Der erste, der sogenannte bauliche Fluchtweg, ist der wichtigste Teil des Fluchtwegkonzeptes der Brandschützer. Sowohl der notwendige Flur, als auch der notwendige Treppenraum müssen im Brandfall ausreichend lang nutzbar bleiben, wie es in den meisten Bauordnungen der Länder formuliert ist. Nur im äußersten Notfall nutzt die Feuerwehr den zweiten Fluchtweg, dann wenn bereits Rauch und Feuer in den ersten, den baulichen Fluchtweg eingedrungen ist. Wie sieht dieser zweite Fluchtweg aber aus? Das kann die Drehleiter sein, über die bei Wind und Regen, auch nachts abgestiegen werden muss. Oder im Extremfall die vierteilige Steckleiter einer freiwilligen Feuerwehr, beides sind genormte Rettungsgeräte, die den zweiten Fluchtweg bilden. In erster Linie ist es wichtig, den ersten baulichen Fluchtweg vor Feuer und Rauch zu schützen. Denn auch die Feuerwehr rettet die meisten Menschen über die vorhandenen baulichen Fluchtwege, mit einer sogenannten Fluchthaube und nutzt diesen Weg auch als Weg für den Angriff.

Fluchtwege vor Feuer und Rauch schützen

Fluchtwege werden durch feuerwiderstandsfähige Bauteile vor Feuer und Rauch geschützt. Diese auch als bauaufsichtlich benannten Bauteile bezeichneten Decken und Wände, sind ausgestaltet nach Norm (Tabellenwerk DIN 4102 Teil 4), die so die gewünschte Widerstandsfähigkeit wie: Raumabschluss, Rauchdichtigkeit, Hitzeabschirmung, Feuerwiderstandsfähigkeit, statische Belastbarkeit erreichen. Je nach Art und Nutzung, nach Ausdehnung und vor allem Bauhöhe eines Gebäudes ergeben sich unterschiedliche Feuerwiderstandsanforderungen an diese trennenden Bauteile, F30, 60, 90 oder gar 120 (180), die in den Landesbauordnungen und den Verordnungen der Länder für die jeweiligen Sonderbauten formuliert sind. Die Zahl gibt dabei die Dauer in Minuten an, die das Bauteil der vollen Flammeneinwirkung standhält. Je höher die Brandlast, je gefährdeter das Gebäude. Je schwieriger es für einen Bewohner ist, das Gebäude zu verlassen, desto mehr Zeit benötigen er und die Feuerwehr. Umso höher muss folglich auch der Feuerwiderstand des Bauteils ausgelegt sein und desto länger muss der Fluchtweg, der auch der Angriffsweg der Feuerwehr ist, benutzbar bleiben. Das heißt vor allem, rauchfrei bleiben. Dass der Fluchtweg länger benutzbar sein muss, kann an der Länge und der Führung der Fluchtwege liegen, an den Höhenmetern die der Fliehende zu überwinden hat, an der Verkehrsdichte, sprich der Anzahl der Bewohner im Gebäude. Oder daran, ob es sich um ein Gebäude handelt, das Menschen nutzen, die hier nicht zu Hause sind und für die der Fluchtweg völlig unbekannt ist. Beispielsweise ein Wohngebäude mit Arztpraxen, ein Wohngebäude mit Büros oder Ladenzeilen oder ein Wohngebäude errichtet über einer Tiefgarage. Wenn wir gar ein Gebäude betrachten, in dem überwiegend alte oder kranke, gar behinderte Menschen wohnen, also ein Gebäude der besonderen Art und Nutzung, wie Alten-, Pflege- oder Wohnheim, Krankenhaus, ist noch viel mehr Zeit nötig um eine Evakuierung durchzuführen.

Der Schutz des Nachbarn

Der Schutz des Nachbarn, das heißt tatsächlich der „nächste Fremde in der Nachbarwohnung“, oder im Hotel im nächsten Zimmer rechts, links, darüber, darunter ist neben dem Fluchtweg das nächste wichtige Schutzziel der Brandschützer. Es muss in einem Wohnungsbereich 30, 60 oder 90 Minuten lang brennen dürfen, ohne das der Nachbar beeinträchtigt wird. Diese beschützenden Bauteile sind dem Gesetzgeber „heilig“: Der Gesetzgeber sieht das, was SHK-Handwerker tagtäglich praktizieren, nämlich die technische Durchdringung von bauaufsichtlich benannten Bauteilen als Ausnahmefall an. Gemäß § 40 Musterbauordnung, Leitungsanlagen, Installationsschächte und -kanäle dürfen Leitungen durch raumabschließende Bauteile, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, nur hindurchgeführt werden, wenn eine Brandausbreitung ausreichend lang nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen getroffen sind. Einige Bundesländer formulieren sogar noch deutlicher, beispielhaft: Baden-Württemberg Landesbauordnung § 15 Leitungen, Lüftungsleitungen, Installationsschächte und -kanäle (Zu §§ 26 und 31 LBO):

Demnach dürfen Leitungen aller Art durch Brandwände, Wände nach § 8 Abs. 8, Treppenraumwände, Wände notwendiger Flure sowie durch feuerbeständige Wände und Decken nur hindurchgeführt werden, wenn eine Übertragung von Feuer oder Rauch nicht zu befürchten ist ...()… Öffnungen in Decken, für die nach Absatz 2 bis 4 ein Feuer­widerstand vorgeschrieben ist, sind nur zulässig, wenn die Nutzung des Gebäudes dies erfordert und keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen. Dabei können Abschlüsse verlangt werden, deren Feuerwiderstand dem der Decken entspricht. In Rheinland-Pfalz sind nach Art. 31 Öffnungen in Decken, für die eine feuerhemmende oder feuerbeständige Bauart vorgeschrieben ist, unzulässig …()… Im Übrigen können …()… Öffnungen zugelassen werden, wenn es die Nutzung des Gebäudes erfordert. Sie müssen entsprechend der Bauart der Decken mit feuerhemmenden oder feuerbeständigen Abschlüssen versehen werden …

Anforderungen an die SHK-Handwerker

Das Problem für die Installationsbetriebe, die notwendigerweise mit ihren Rohrleitungen und Kabeln Bauteile durchdringen müssen, beginnt mit dem technischen Ausbau eines Gebäudes, wenn der Rohbau mit seinen definierten trennenden Bauteilen erstellt ist. Wenn sich diese Leitungsdurchführungen nicht vermeiden lassen, müssen Vorkehrungen gegen die Übertragung von Feuer und Rauch getroffen werden. Oder auch anders formuliert: Wer das bauaufsichtlich benannte Bauteil Wand oder Decke in seiner geforderten Qualität mindert, sprich „Löcher macht“, muss diese an der Durchdringung so sichern, dass das Bauteil danach wieder in derselben Qualität hergestellt ist und seine geforderte Funktion (Rauch- und Feuerwiderstandsfähigkeit) erfüllen kann. Der Handwerker schuldet dieselbe Qualität des Bauteils, die schon vor der Installation bestand. Die geeignete Qualität der Brandschutzmaßnahmen am Bauteil muss der Ausführende nachweisen, vor Beginn der Arbeiten. Die Bauprodukte die er dafür einsetzt, müssen den anerkannten Regeln der Technik entsprechen, sie müssen die gesetzlichen Anforderungen erfüllen, schlussendlich für den Zweck, für den sie eingesetzt werden geeignet sein, sie müssen gebrauchstauglich sein und das auch über eine angemessene Zeitdauer. Der Ausführende muss sich auch darauf einstellen, dass im Falle einer Zwischenabnahme die Nachweise über die Gebrauchstauglichkeit der eingesetzten Produkte, in geeigneter Form (Zulassung, Prüfzeugnis, Packungskennzeichnung, Lieferschein, Montagerichtlinie) auf der Baustelle bereitgehalten werden müssen. Es könnte ihm die Einstellung der Arbeiten drohen, mit allen schadensrechtlichen Konsequenzen, bis der Nachweis erfolgt ist.

Leistungsverzeichnisse sorgfältig prüfen

Wer bezahlt eigentlich den erhöhten Ausführungsaufwand, wenn bei der Angebotsabgabe der erhöhte Aufwand vergessen wurde? Laut einem höchstrichterlichen Urteilsspruch kann von einem SHK-Fachhandwerkbetrieb ein bestimmtes Fachwissen zum baulichen Brandschutz erwartet werden. Somit muss er Lücken im Leistungsverzeichnis erkennen und darf diese nicht hinnehmen. Der Betrieb kann sich auch nicht mit dem Hinweis auf die ausgeschriebenen Leistungen des Fachplaners aus der Verantwortung stehlen. Denn Unternehmer sind prinzipiell dazu verpflichtet, Vorleistungen anderer Unternehmer sorgfältig zu prüfen und bei den kleinsten Anzeichen einer Ungeeignetheit oder eines Mangels schriftlich Bedenken anzumelden. Kommen sie dieser Pflicht nicht nach, haften sie obschon die Mängel letztlich nicht in ihrem Verantwortungsbereich liegen. Auch darf der Fachbetrieb bei einem anspruchsvollen Objekt nicht von einer Normalkalkulation ausgehen. Wurde ein erkennbar anspruchsvolles Objekt normal kalkuliert, steht ihm kein Mehrvergütungsanspruch zu (BGH VII ZR 107/86).

Fazit

Für die Gebäudehaustechnik gilt: Die Leitungsdurchführung darf die bauaufsichtliche Benennung eines Bauteiles nicht negativ verändern. Dem Fachplaner droht der Vorwurf der fahrlässigen Brandstiftung mit Körperverletzung, wenn er die verlangten Schutzkonzepte in einem Gebäude nicht umzetzt. Der ausführende SHK-Betrieb schuldet nach der Installation eines Versorgungs- oder Entwässerungssystems und sonstigen Leitungen aller Art, die gleiche Brandschutzqualität des durchdrungenen Bauteils, die schon vor der Installation bestand.

Im zweiten Teil dieser Serie lesen Sie in der nächsten SBZ ein aktuelles Beispiel aus der täglichen Praxis.

Hintergrund

Wer hat sich das alles ausgedacht?

Ab Mitte des 17. Jahrhunderts wurden die ersten wirkungsvollen Verordnungen erlassen. Vor 137 Jahren, im Oktober 1872 trat die „Neue allgemeine Bauordnung für das Königreich Württemberg“ in Kraft. Sie fußte auf der bis dahin gültigen „Erneuerten Bauordnung“ von Herzog Eberhard III. aus dem Jahr 1655. Jetzt war alles geregelt, vom zentimetergenauen Abstand der Gebäude, bis zu den Feuergassen von einer Mindestbreite von 2,50 m. Bereits damals gab es lokale Abweichungen: Das Stuttgarter Ortsbaustatut ging über diese Vorgabe hinaus und verlangte 10 Fuß (2,865 m). Zur Beratung und Unterstützung des Gemeinderates bestand in jeder württembergischen Gemeinde eine Kommission, die man „Bauschau“ nannte. Sie bestand aus drei Mitgliedern, von denen nach der neuen Bauordnung eines ein „tüchtiger und zuverlässiger Bauverständiger“ sein musste. Ohne die Zustimmung dieses Ausschusses konnte keine Baugenehmigung erlangt werden.

Buchtipp

Brandschutz in der Gebäudetechnik

Das Fachbuch Brandschutz in der Gebäudetechnik liegt in einer überarbeiteten Auflage vor. Es informiert über Grundlagen des vorbeugenden Gebäudebrandschutzes, zentrale Sicherheitsaspekte sowie über Konflikte, gegensätzliche Interessen und Schwierigkeiten bei der Umsetzung.

Das Werk ist systematisch gegliedert mit Zugriff auf alle wichtigen Sachverhalte des Brandschutzes. Farbabbildungen und tabellarische Übersichten visualisieren die Sachverhalte.

Den rechtlichen Hintergrund bilden die aktuellen Gesetze und Regelwerke, deren Quellen zitiert werden. Das Buch mit der ­ISBN-Nr 978-387247-680-7 umfasst 304 Seiten und kann für 48 Euro im Gentner Webshop unter https://www.sbz-online.de/ bestellt werden.

Autor

Bernd Prümer ist Inhaber der Firma Brandschutz.org. Der Fachbuchautor ist im Bereich Entwicklung und Grundlagenforschung im Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt beratend tätig.

Telefon (0 62 98) 93 68 12, Telefax (0 62 98) 93 68 13, E-Mail: info@brandschutz.org