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Brandschutz in der Gebäudetechnik (Teil 2)

Murphys Gesetz: Was schief gehen konnte, ging auch schief

Inhalt

Eine im Bau befindliche Wohnanlage im Raum Stuttgart wurde nach der Landesbauordnung Baden-Württemberg in die Gebäudeklasse 3: „Sonstige Gebäude“ eingestuft. Dies bedeutet, dass alle am Bau beteilig­ten Firmen erhöhte Anforderungen an den baulichen Brandschutz zu berücksichtigen haben. Doch das hat im Bereich der Gebäudetechnik weder den Fachplaner noch die ausführenden Haustechnikfirmen interessiert. Denn wie sich bei einer Baustellenkontrolle des örtlichen Baurechtsamts herausstellt, wurden zahlreiche Mängel in der Ausführung des vorbeugenden Brandschutzes festgestellt.

Nähere Angaben zum Objekt

Bei dem Objekt handelt es sich um zwei Mehrfamilienwohnhäuser mit insgesamt 21 Eigentumswohnungen, die über eine gemeinsame Tiefgarage mit einer gemeinsamen Tiefgaragenzufahrt auf Seite des vorderen, zur Straße hin ausgerichteten, Gebäudes verfügen (Bild 1). Der Standort ist Stuttgart. Damit kommt die Landesbauordnung Baden-Württemberg zum Tragen. Beworben werden die Gebäude als „großräumig, mit Gartenanteil für Familien“. Ein Generalbauunternehmer tritt als Bauherr auf und vergibt die Ausführung der Gewerke. Als Planverfasser wurde ein Architekturbüro beauftragt.

Das vordere, an der Straßenseite liegende Gebäude, verfügt über neun Wohnungen, die sich in fünf überirdischen und eine Untergeschoss-Ebene gliedern. Die Wohnungen erstrecken sich teilweise über zwei Vollgeschosse mit in den Wohnungen liegenden Wendeltreppen. Das Gebäude besitzt zwei ausgewiesene Anleiterstellen. Im Dachgeschoss sind Notausstiege mit Trittstufen vorgesehen. Unter den Gebäuden befindet sich die mittelgroße, vollständig unterirdische Tiefgarage mit direktem Zugang zu den Treppenhäusern. Die Wohnungen im Erdgeschoss besitzen Terrassen auf der Tiefgaragendecke. Unterirdisch angrenzend an die Tiefgarage sind Bäder und Schlafräume angeordnet. Alle Obergeschosswohnungen haben Balkone. Die abschließenden Dachgeschosswohnun­gen erstrecken sich über zwei Geschosse mit einer in den Wohnungen liegenden Wendeltreppe. Es gibt eine zentrale Heizungsanlage sowie Keller und Fahrradräume.

Das hintere, zweite Gebäude ist in einen Hang eingebunden und verfügt über insgesamt zwölf Wohnungen, die sich teilweise in zwei Vollgeschossen mit in den Wohnungen liegenden Wendeltreppen gliedern. Dieses Gebäude entspricht ebenso wie das vordere Haus der Gebäudeklasse „Sonstige Gebäude“ nach der Landesbauordnung Baden-Württemberg. Durch die Hanglage mit Fluchtmöglichkeiten über angrenzende Terrassen ergibt sich eine arithmetische Gebäudehöhe von fünf Geschossen. Die ausgewiesenen Anleiterstellen befinden sich unter 11 m. Von den zwei Dachgeschossen zum Trauf sind Notausstiege mit Trittstufen ausgewiesen. Aus der Gebäudeeinstufung, „Sonstige Gebäude“, ergeben sich mindestens folgende Bauteilanforderungen, bauaufsichtliche Benennungen:

  • Tiefgaragendecke F90
  • Gebäudedecken F60 (nicht innerhalb von Wohnungen)
  • tragende Wände F60 (nicht innerhalb von Wohnungen)
  • Treppenraumwände F60.

Somit dürfen Leitungen aller Art durch Brandwände, …()…Treppenraumwände, Wände notwendige Flure sowie durch feuerbeständige (F90) Wände und Decken nur hindurchgeführt werden, wenn eine Übertragung von Feuer und Rauch nicht zu befürchten ist. Estrich überdeckt angeordnete Leitungen müssen in notwendigen Treppenräumen eine obere Abdeckung aus nichtbrennbaren Baustoffen haben. Zudem dürfen sie keinerlei Öffnungen besitzen. Installationsschächte müssen – einschließlich der Abschlüsse von Öffnungen – aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und eine Feuerwiderstandsfähigkeit haben, die der höchsten notwendigen Feuerwiderstandsfähigkeit der von ihnen durchdrungenen raumabschließenden Bauteile entspricht.

Beschreibung des Baustandes

Elektrische Stromversorgung: Im Untergeschoss des Gebäudes befinden sich auf der Tiefgaragenebene die Aufstellplätze künftiger Schaltschränke (Elektrotechnikraum) für die Hausstromversorgung. Beim vorderen Gebäude an der Basis, innerhalb des notwendigen Treppenraumes, vor der künftigen Waschküche. Beim hinteren Gebäude sind sie in der Fortsetzung des Schleusenbereiches zwischen Tiefgarage und Aufzugsvorraum platziert. Von dort verläuft in beiden Bereichen auf einer offenen Kabelpritsche durch die Technikraumwand, unmittelbar an den Schleusenraum angrenzend, auch im Bereich der vorgesehenen Fluchtwege, die gesamte elektrische Eingangsversorgung. Im Treppenraum an der Trennwand zu den Wohneinheiten, wird die Kabelanlage bis in den Dachraum geführt. Je Geschoss zweigen Kabelbündel auf dem Rohfußboden, in der künftigen Trittschalldämmung in die Wohnungen ab. Die Durchführungen in die Wohnungen sind nicht geschottet, weder die Kabel, die direkt aus dem künftigen Schacht in die Wohnungen führen, noch die Kabel die über den Rohfußboden im Türschwellenbereich in die Wohnungen führen. Im selben Bereich verlaufen Heizungsrohrleitungen aus Kupfer, mit Rockwool Conlitschalung versehen. Nicht jedoch im Durchführungsbereich der künftigen Schachtwand. Hier wurde eine brennbare Isolierung verwendet (Bild 2).

Abwasser-, Wasser- und Heizungsversorgung: Im Tiefgaragenbereich münden Entwässerungsleitungen in PE-Rohren bzw. mineralisierten PE Rohren ein. Teilweise sind Brandschotts als weiße Wickelbänder, sogenannte Schachtschotts von Geberit als Intumeszenzschott sowie rote Wickelbänder als Schallschutzisolierung zu erkennen. Außerdem führen in der Tiefgarage, von der dar­überliegenden Terrasse, Regenrohrabläufe durch die Garagendecke, teilweise durch angrenzende Kellerräume. Die Öffnungen durch die Garagendecke sind mit Regenwassergullys ausgestattet, die sich näher als 5 m an Glastüren und Fenstern im Terrassenbereich befinden. Die Regenwassergullys haben keinerlei Brandschutzvorkehrungen (Bild 3 und 4). Dabei sind nach LBOAVO § 9 (zu § 27 Abs. 1 und 2 LBO) besondere Anforderungen an Dächer zu stellen, wenn die Gefahr der Übertragung von Feuer erhöht ist. Beispielsweise sind Dächer von Gebäudeteilen, die an Wänden mit höherliegenden Öffnungen anderer Nutzungseinheiten mit Aufenthaltsräumen anschließen, bis zu einem Abstand von 5 m von diesen Wänden von innen nach außen mindestens feuerhemmend (F 30) herzustellen. Außerdem sind nach LBOAVO § 5 tragende Wände sowie Decken und Stützen (Zu § 26 Abs. 1 LBO) bei Gebäuden, die nicht unter Absatz 1 bis 3 fallen, tragende Wände sowie Decken und Stützen feuerbeständig F90 herzustellen...(). Öffnungen in Decken (hier Dachgullys), für die nach Absatz 2 bis 4 ein Feuerwiderstand vorgeschrieben ist, sind nur zulässig, wenn die Nutzung des Gebäudes dies erfordert und keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen. Dabei können Abschlüsse verlangt werden, deren Feuerwiderstand dem der Decken entspricht. Nach Garagenverordnung müssen befahrbare Dächer abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 6 LBOAVO hinsichtlich ihres Brandverhaltens den Anforderungen an Decken (hier F90) entsprechen. Die Trinkwasserinstallationen sind aus Mehrschicht Aluminium-PE-Verbundrohren mit Mineralfaser-Streckenisolierung, Fabrikat Rockwool Conlit, ausgeführt. Der zentrale Heizungsraum befindet sich in der Tiefgarage hinter dem Elektrotechnik­raum. Er ist zugänglich über eine Schleuse im vorderen Gebäude aus dem Parkraum der Tiefgarage. Die Heizungsrohrleitungen aus Kupfer sind ebenfalls mit Streckenisolierung, Fabrikat Rockwool Conlit, versehen (Bild 5).

Angewandte Brandschutz-Prinzipien

Schächte: Grundsätzlich wurden die senkrechten Leitungsverzüge in Schächten aus 11,5 cm KS Plansteinen, sogenannten Nut-Feder-Steinen geführt. Dies entspricht den Prinzipien der Leitungsanlagenrichtlinie Baden-Württemberg 3ff. Sie gibt an, dass Leitun­gen in Rettungswegen vom Rettungsweg abzutrennen sind. Beispielsweise durch einen Installationsschacht mit entsprechender Feuerwiderstandsfähigkeit. Nach DIN 4102, Teil 4, Tabelle 38, erreichen KS-Plansteine mit einer Stärke von 11,5 cm eine Feuerwiderstands­fähigkeit von F120 A. Die Feuerwiderstandsfähigkeit bezieht sich jedoch immer auf die im Abschnitt 4 der Norm klassifizierten Wände ohne Einbauten (vergl. 4.1.6.1 der DIN 4102, Teil 4). Einbauten können sein: Leerdosen, Verteilerkästen usw. Laut DIN 4102, Teil 4, Abs 4.1.6.3., dürfen nur vereinzelte Leitungen (keine Leerrohre, Kabelbündel) durch solche klassifizierten Schachtwände durchgeführt werden, wenn der verbleibende Lochquerschnitt mit Mörtel DIN 18 559, Teil 2, oder Beton verschlossen wird. Kabelbündel oder Leitungen benötigen eine Abschottung, die eine Prüfung nach DIN 4102, Teil 9, bzw. DIN EN 1366, Teil 3, bestanden haben müssen (siehe DIN 4102, Teil 4, 4.1.6.3). Anschlüsse und Fugen von Schachtwänden besonders mit Anforderungen an den Feuerwiderstand, sind dicht herzustellen, bzw. mindestens als Stumpfstoß mit Mörtelfuge ≥10 mm Putz­dicke, nach DIN 4103 Teil 1 herzustellen.

Unterflurabdeckung: Es ist geplant, die waagerechten Leitungsverzüge aus den Schächten auf dem Rohboden unter einer nicht brennbaren Baustoffabdeckung in der Trittschalldämmung zu führen. Auch dies entspricht den Prinzipien der Leitungsanlagenrichtlinie im Rettungsweg Unterflurver­züge abzudecken. Ergänzend ist hier die Systembödenrichtlinie heranzuziehen.

Deckendurchführung: Grundsätzlich bestehen „Leitungen“ nicht nur aus einem Rohr, oder einem Kabel usw., sondern im Sinne der Leitungsanlagenrichtlinie oder der DIN 4102 bzw. DIN EN 1366 versteht man unter „Leitung“ und „Leitungsdurchführungen“ auch zugehörige Verbinder, Armaturen, Hausanschlusseinrichtungen, Messeinrichtungen, Steuer- Regel- und Sicherheitseinrichtungen, Netzgeräte, Verteiler und Dämmstoffe für die Leitungen. Zu den Leitungen gehören deren Befestigungen und Beschichtungen. Alle diese Bestandteile der „Leitung“ sind genauso, vor allem in dem Abstandsraster, in der Anzahl zu montieren, wie die allg. bauliche Zulassung dies verlangt (ggfs. zugelassene Verbinder, Rohrschellen, Dübel, Stockschrauben). Eine Abweichung kann zu Missfunktion oder Totalversagen führen. Außerdem erlischt die Zulassung und die Hersteller werden eine Haftungsübernahme verwehren.

Besondere Maßnahmen gegen Brandübertragung bei Rohrleitungen

Nach DIN 4102, Teil 11, Absatz 2.2 ff, gelten als Maßnahmen gegen Brandübertragung bei Rohrleitungen:

1. Rohrabschottungen: Blähgraphite, die ab einer Temperatur von etwa 150 °C durch Interkalation (Einlagerung von Brandgasen) um ein Vielfaches an Volumen zunehmen, abschmelzende Leitungen zusammenpressen und einen feuer- und rauchdichten Graphitpropf bilden. Diese Rohrabschottungen, Blähgraphit oder Intumeszenzschotts, sind an der Durchführung durch ein Bauteil, an das Anforderungen an die Feuerwiderstandsdauer gestellt sind, einzubauen.

Als Maßnahmen gegen Brandübertragung bei Rohrleitungen gelten ferner:

2. Rohrummantelungen: Dabei handelt es sich um eine vollständige oder teilweise Ummantelung, eine sogenannte „Strecken­isolierung“ nach Zulassung, oder Unterputzverlegung der Rohre, mindestens 15 mm mineralischer Baustoff, nach Leitungsanlagenrichtlinie. In beiden Gebäuden sind sowohl die Trinkwasserinstallationen aus Mehrschicht Aluminium-PE-Verbundrohren als auch die Heizungsrohrleitungen aus Kupfer mit einer Mineralfaser-Streckenisolierung, Fabrikat Rockwool Conlit (Schottungssprinzip Rohrummantelung), versehen. Die db-20-Abwasserrohre sind mit einem weißen Blähgraphitschott als Wickelung in der Durchführungswange eingemörtelt (Schottungsprinzip Rohrabschottung).

Besondere Maßnahmen gegen Brandübertragung bei Lüftungsleitungen

Auch bei den Lüftungsleitungen für die innenliegenden Bäder muss ein ganzes System betrachtet werden: Ansaugventil, Lüftermotor im Lüfterkasten, ggfs. mit einer bereits am Motor eingebauten Klappe, die Lüftungsleitung selbst, deren Dichtung und Verbindungsmaterialien, die Aufhängung bzw. Verbindung zum Baukörper (Rastermaße der Aufhängung und Art), eventuelle Ausdehnungskompensatoren und die Abschottungsklappe an der Bauteildurchdringung. Abstände zu Fremdmateria­lien, brennbaren Materialien sind gemäß allg. baulicher Zulassung einzuhalten, besonders in gemischt belegten Installationsschächten! Bei Lüftungsanlagen ist das Hauptproblem die schnelle Ausbreitung und der schnelle Transport von Rauch, der durch die Lüftungsanlage begünstigt wird. Rauch ist eine meist toxisch, korrosiv wirkende, heiße sichtbare Suspension von festen und/oder flüssigen Partikeln in Gasen, die von einer Verbrennung oder Pyrolyse herrührt. Dieser Rauch stellt bei einem Brand die eigentliche Gefährdung für die Bewohner dar. Eine bloße Streckenisolierung oder ein langsames Blähgraphitschott ist da nicht ausreichend. Eine Lüftungsleitung (hier Wickelfalzlüftungsleitung) lässt sich auch nicht zusammendrücken. Es werden schnell schließende Klappen benötigt. Das häufigste Prinzip: Federgespannte Klappen, die durch ein Schmelzlot gesichert sind. Sie stellen in Bruchteilen von Sekunden den Verschluss her. Das Schmelzlot schmilzt bei 72 °C, die Feder drückt eine Klappe zu, die zusätzlich durch aufblähende Blähgraphite abdichtet. Zum Einsatz kamen hier Limodor-Lüfter mit Stahl-Wickelfalzrohr und Bartholomäus AVR („Schmetter­lings-“)Absperrklappen.

Maßnahmen gegen Brandübertragung bei Kabel

Bei handelsüblichen Elektrokabeln mit PVC-Mantel sind neben der hohen Wärmeleitfähigkeit des Kupfers auch die stark salzsäurehaltigen Zersetzungsprodukte aus dieser Isolierung zu betrachten. Prinzipiell gilt, dass im Gebrauchszustand keine durchgehenden unverschlossenen Öffnungen in der Kabelabschottung vorhanden sein dürfen. Außerdem müssen gegen die weiterführende Hitzeleitung Maßnahmen ergriffen werden. Um dies zu erreichen, müssen die Kabel eng gebündelt, parallel angeordnet und auf einer definierten Strecke mit intumeszierenden oder auf Wasserglasbasis hergestellten Schutzanstrichen, mit definierter Trockenschichtdicke bestrichen werden. Sie können aber auch mit einem Abstand verlegt werden, der es erlaubt die Zwickel und Zwischenräume der Kabel mit intumeszierenden oder auf Wasserglasbasis hergestellten Spachtelmaterialien zu verfüllen. Auch hier muss das verwendete Verschlussmaterial eng angepasst um die Kabel liegen und eine definierte Strecke mit intumeszierenden oder auf Wasserglasbasis hergestellten Schutzanstrichen, mit definierter Trockenschichtdicke, bestrichen werden. Meist gilt, dass nur eine bestimmte lichte Weite der Bauteilöffnung belegt werden darf, um den eigentlichen Verschluss aus mineralischen Baustoffen (Mineralwolle „Weichschott“ oder Mörtel auch Gips „Hartschott“) herzustellen (i.d.R. 60 %). Weiter kommen auch Fertigbauteile „Kabelsteine“ auf Blähgraphit ausgerüsteter Polyurethanbasis zum Einsatz mit ähnlichen Beschränkungen. In Kombination mit anderen Leitungen ist je nach Hersteller, bzw. Leitungsanlagenricht­linie ein Abstand zu diesen fremden Leitungen, Fremdmaterialien einzuhalten. Bei völlig ungeordneten, engen, verschlungenen Kabelanhäufungen, mit Leerrohren, ist eine wirkungsvolle Schottung nicht mehr herzustellen („dicht zu kriegen“). Es passt nichts mehr zwischen die Kabel, geordnete Bündelung mit gemeinsam dichtenden Anstrich ist auch nicht mehr möglich.

Mängelfeststellung bei den ­haustechnischen Gewerken

Aufstellort Schaltschränke: Im Untergeschoss (Tiefgaragenebene) befinden sich die Aufstellplätze künftiger Schaltschränke (Elektrotechnikraum) für die Hausstromversorgung. Beim vorderen Gebäude an der Basis, innerhalb des notwendigen Treppenraumes, vor der künftigen Waschküche. Eine Abtrennung des Schaltschrankplatzes vom notwendigen Treppenraum ist derzeit nicht zu erkennen. Beim hinteren Gebäude befinden sich die Aufstellplätze in der Fortsetzung des Schleusenbereiches zwischen Tiefgarage und Aufzugsvorraum. Eine Abtrennung des Schaltschrankplatzes zum Schleusenbereich bzw. Eingang Aufzugsvorraum ist auch hier derzeit nicht zu erkennen. Dies ist nicht zulässig und widerspricht der Leitungsanlagenrichtlinie Baden-Württemberg. Denn nach Punkt 3.2.2 sind Messeinrichtungen und Verteiler gegenüber notwendigen Treppenräumen und Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen…“ abzutrennen.

Durchdringungen Kellerdecke: Besonders in der Tiefgarage, auch im Bereich der Fluchtwege, im Durchgang von Technikräumen zur Tiefgarage, von der Tiefgarage in die Sicherheitsschleuse und von der Sicherheitsschleuse in den Treppenraum sind bei den Deckendurchdringungen keinerlei brandschutztechnische Abschottungen zu erkennen. Die Öffnungen sind in der Rohbauphase viel zu dicht mit Kabeln in Leerrohren belegt (weit über 60 %), um eine wirkungsvolle Decken-Abschottung herstellen zu können, teilweise zusätzlich mit Heizungsleitungen (Bild 6). Heizungsseitig ist hier eine Streckenisolierung, Fabrikat Rockwool Conlit, im Deckendurchbruch als Abschottung eingebaut. Bei den Elektroleitungen wurde die Abschottung hingegen völlig außer acht gelassen. Für die Wasserversorgung wurde ein Kunststoff-Pressfitingsystem, ebenfalls mit einer Strecken­isolierung, Fabrikat Rockwool Conlit, verwendet. In die Geberit-db-20 Abwasserleitungen wurde ein weißes, intumeszierendes Graphitschott, Schachtschott 90, eingebaut. Da aber der Mindestabstand nach der allgemein baulichen Zulassung nicht eingehalten wurde, ist für die Konstruktion die Zulassung erloschen (Bild 7). Noch gravierender: Das Geberit Schacht-Systemschott ist im KS-Schacht grundsätzlich nicht zulässig! Die Zulassung des Schotts ist an das Quattro-Schachtsystem gebunden (Rauchdichtigkeit mit geprüfter Revisionsöffnung). Die allgemein bauliche Zulassung Geberit Quattro: P-MPA-E-98-121, 17.2.2009, 2.4.2.1 besagt: „Die vorgenannte Ausführung der Deckendurchführung für Fallleitungen des Abwassersystems darf nicht als eigenständige und bauaufsichtlich zuge­lassene Rohrabschottung verwendet werden. Sie darf nur systembedingt in den Installa­tions­schächten „Geberit Quattro“ verwendet werden“. Außerdem sind, wie bereits zuvor erwähnt, vorgeschriebene Abstände nicht eingehalten und zudem Verbinder unterschiedlicher Hersteller gemischt, sodass keine gemeinsame Zulassung besteht! Auch bei der Zuleitung mit Streckenisolierung am WC fehlt die Schottung. Darüber hinaus wurde auch hier das Material gemischt, sodass die Zulassung des Herstellers erlischt! (Bild 8). Ferner wurde Bauschaum (PU) als Restfugenverschluss eingesetzt, was nicht der Zulassung Geberit-Rohrmanschette, Restfugenverschluss entspricht (Bild 9). Wasserversorgung: Die Trinkwasserinstallationen sind mit dem Cosmoconnect MV Pressfittingsystem und einer Rockwool-Streckenisolierung Conlit ausgeführt. Die Dicke und Qualität der Streckenisolierung ist im Rockwool-Montage­helfer bzw. in der allgemein baulichen Zulassung P-3726/4140-MPA BS definiert. Die vorgefundenen Conlitschalen entsprachen nicht den erforderlichen Bekleidungslängen der Zulassung. Diese Längen sind unter allen Umständen einzuhalten, auch über Pressfittinge und Bögen bzw. weiterführend „um die Ecke“. Bogen und T-Stücke sind lückenlos, zwickelfrei mit einzupacken, die Bekleidungslängen mit 6 mm Draht, 8 Windungen je laufender Meter genau nach Zulassung zu montieren. Ohne Draht kann sich die Bekleidung im Brandfall öffnen, was genauso wie bei zu kurzer Ausführung zu einer zu hohen Hitzeweiterleitung und damit zur Feuerbrücke durch die zu schützende Bauteildurchdringung führt (Bild 10). Bei den Heizungsrohrleitungen aus Kupfer wurde die Dicke und die Qualität der Streckenisolierung ebenso wie bei den Trinkwasserleitungen nicht vorschriftsmäßig ausgeführt (Bild 11).

Schachtqualität: Zu den gemauerten KS-Schächten ist zu sagen, dass hier die Mauerung äußerst mangelhaft ist. Es fehlt Mörtel und teilweise lassen sich sogar Steine komplett entnehmen. Außerdem sind Fugenanschlüsse offen und brennbare Leitungen ohne Schottung durchgeführt. Darüber hinaus sind Abwasserfallleitungen mit Stichleitung unmittelbar aus dem Schacht direkt in die Wohnung geführt (Bild 12). Die Stichleitungsrestfuge ist eher ein „Fenster“ und völlig unverschlossen. Abstände nach allgemein baulicher Zulassung wurden nicht eingehalten und das Material gemischt. An dieser Stelle sei die Frage nach der hierfür geltenden Zulassung gestattet. Auch der eingebrachte Bauschaum stellt weder eine Schottung im Schacht noch im Deckenverguss dar (Bild 13). Darüber hinaus sind auch die Verteilerträger und Rohrdurchführungen so nicht Feuer- und rauchwiderstandsfähig (Bild 14).

Restfugen, mangelhafte Schachtdurchführungen: Teilweise bestehen Restfugenöffnungen aus den KS-Schächten durch die Wohnungstrennwände, in die brennbare Trittschalldämmung der Wohnungen (Bild 15).

Leitungen im Treppenhaus: Im Treppenhaus kommen Elektrokabel und Heizungsleitungen ungeschottet durch die Decke. Sie verlaufen aus dem Schacht in die brennbare Trittschalldämmung und von dort ungeschottet nach rechts und links in die jeweiligen Wohnbereiche (Bild 16). Auch brennbare Isolierungen an der Durchdringung sowie Leitungen, die direkt in die brennbare Trittschalldämmung im Treppenraum abzweigen, verlaufen ohne Abschottung in die jeweiligen Wohnungen. Selbst mit der künftigen unbrennbaren Abdeckung im Treppenraum (40 mm Polystyrol-Hartschaum, 25mm Mineralwolle, 45 mm Anhydrit­estrich, 10 mm Fliesen) besteht durch die fehlende Abschottung in der Decke, die mangelhafte Abschottung aus den KS-Schächten, die ­fehlende Abschottung vom Treppenraum in die Wohnungen (Türschwellenbereich) bei gleichzeitig brennbarem Randdämmstreifen, eine direkte Feuerbrücke von der Tiefgarage in die Wohnungen (brennbare Trittschalldämmung). Energieträger verlegt in 4 cm Polystyrol Trittschalldämmung, stellen eine ungeheure Brandlast dar. Dazu gehören auch Leitungsdurchführungen und Revisionstüren.

Einzellüfteranlage: Bei den Lüftungen für die innen liegenden Bäder ist der grundsätzlich vorgeschriebene Mindestabstand von 100 mm zu brennbaren Baustoffen nicht eingehalten (Bild 17). Eine gemeinsame Zulassung für Lüftung (Lüftungsschott), Abwasser (Schachtschott), Versorgungswasser (Streckenisolierung), gibt es nicht. Außerdem ist das verwendete Aluwickelfalzrohr nur zulässig, wenn der Lüfterkasten aktiven Brandschutz enthält. Die Lüftungsleitung wurde direkt mit PE-Isolierung ummantelt, dies ist nicht zulässig, im Brandfall wird sich diese entzünden, da durch die K-Klappe allein, die Hitzeleitung des Wickelfalzrohres nicht unterbrochen wird. Die eingebauten Absperrvorrichtungen vom Typ Bartholomäus AVR (Bild 18) mit der allgemein baulichen Zulassung Z-51.3-686 dürfen innerhalb von klassifizierten Schächten F30 bis F90 mit beliebiger Belegung…()…eingebaut werden, wenn zwischen der jeweiligen Hauptleitung (Wickelfalzleitung) und brennbaren Baustoffen an jeder Stelle ein Mindestabstand von mindestens 100 mm eingehalten wird (Isolierung, Kabel, Fremdleitungen). Die Anschlussleitungen von der Hauptleitung bis zur feuerwiderstandsfähigen Schachtwand …()…müssen aus Stahlblech bestehen, wenn Einzellüftungsgeräte…()…keinen aktiven Brandschutz beinhalten (Bild 19). ...(Sie)…dürfen aus Aluminium bestehen, wenn Einzellüftungsgeräte…()…mit eigenen aktiven Brandschutz ausgestattet sind. Zudem wurde auch die Badabluft-Abführung aus der unter­irdischen Wohnung im Haus eins durch die F90 benannte Trennwand in der Tiefgarage ohne Abschottung im Brandfall und ohne dichte Rückzugklappe gegen Autoabgase ausgeführt.

Fazit

Es bestehen gravierende Mängel in der Ausführung der Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes in der Gebäudetechnik. Dies gilt besonders bei den Durchdringungen von bauaufsichtlich benannten Bauteilen sowie in der Art und Anordnung von Baustoffen in den KS-Schächten (F90 Decke, Treppenraumwände, Schachtwände). Nicht vermörtelte Plansteine, Restfugen, offene Verteilerkästen, ungeschottete Durchführungen teilweise mit brennbaren Isolierungen in den Schächten, widersprechen der Leitungsanlagenrichtlinie. Kabelabschottungen in F90- Decken sind bei den elektrischen Leitungen mangelhaft bzw. nicht erkennbar. Derartige ungeordnete Kabelanhäufungen durch die Decke über der Tiefgarage geführt, sind nicht mehr dicht abzuschotten, vor allem nicht, wenn sie wie hier geschehen, in unverstopften Leerrohren verlegt wurden. Im Bereich der Entwässerung wurden Schachtschotts als Wickelschotts verwendet, die nur eine Zulassung im Zusammenhang mit dem Geberit Quattro-System haben. Es besteht keine Zulassung bei der Verwendung in einem gemauerten KS-Schacht. Die Streckenisolierungsbekleidungen für Wasserversorgung und Heizung entsprachen nicht den Bekleidungslängen der Rockwool-Zulassung. Die erforderlichen Drahtwicklungen waren nicht angebracht. Bodenabläufe in F90-Decken waren in der Garagendecke völlig ungeschottet vor Fensteröffnungen < 5 m. Wickelfalzleitungen mit Bartholomäus AVR (Schmetterlings-)Klappen müssen zu brennbaren Baustoffen und fremden Leitungen einen Mindestabstand von 100 mm haben, da sie die Hitze leiten. Dieser Abstand wurde nur selten eingehalten. Die Wickelfalzleitung selbst wurde mit einer brennbaren PE-Isolierung um­wickelt. Im Brandfall entsteht trotz „innerer“ Trennung über die Hitzeleitung der Rohrwandung höchste Brandgefahr, eine ideale Feuerbrücke. Aluwickelfalz zwischen Hauptleitung und Schachtwandung ist nur zulässig, wenn das Einlüftergerät aktive Brandschutzfunktion beinhaltet. Zusammenfassend lässt sich sagen: Hier ging alles schief, was nur irgendwie schief gehen konnte.

Welche Maßnahmen das Baurechtsamt in puncto Mängelerfassung und Mängelbeseitigung ergreift, zeigen wir im dritten Teil dieser Serie in der nächsten SBZ.

Zur Sache

Häufig missachtete Brandschutz-Vorschrift

Nach § 15 der Landesbauordnung Brandschutz sind bauliche Anlagen so anzuordnen und zu errichten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch im Interesse der Abwendung von Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren vorgebeugt wird und bei einem Brand wirksame Löscharbeiten und die Rettung von Menschen und Tieren möglich sind.

Doch wie sich in der täglichen Praxis immer wieder zeigt, gibt es kaum eine Vorschrift im Baubereich die fahrlässiger gehandhabt wird als der § 15 der Landesbauordnung Brandschutz. Oftmals besteht neben einer gehörigen Portion Gleichgültigkeit aber auch nur schlicht Unkenntnis über die gesetzlichen Vorgaben.

Buchtipp

Brandschutz in der Gebäudetechnik

Das Fachbuch Brandschutz in der Gebäudetechnik liegt in einer überarbeiteten Auflage vor. Es informiert über Grundlagen des vorbeugenden Gebäudebrandschutzes, zentrale Sicherheitsaspekte sowie über Konflikte, gegensätzliche Interessen und Schwierigkeiten bei der Umsetzung.

Das Werk ist systematisch gegliedert mit Zugriff auf alle wichtigen Sachverhalte des Brandschutzes. Farbabbildungen und tabellarische Übersichten visualisieren die Sachverhalte.

Den rechtlichen Hintergrund bilden die aktuellen Gesetze und Regelwerke, deren Quellen zitiert werden. Das Buch mit der ­ISBN-Nr 978-387247-680-7 umfasst 304 Seiten und kann für 48 Euro im Gentner-Webshop unter https://www.sbz-online.de/ bestellt werden.

Autor

Bernd Prümer ist Inhaber der Firma Brandschutz.org. Der Fachbuchautor war früher Brandmeister bei der Stuttgarter Feuerwehr und ist im Bereich Entwicklung und Grundlagenforschung im Deutschen Zentrum für ­ Luft- und Raumfahrt beratend tätig.

Telefon (0 62 98) 93 68 12 Telefax (0 62 98) 93 68 13 E-Mail: info@brandschutz.org