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Ein heißes Thema

Neue Regelung für ­ Mischinstallationen

Der vorbeugende Brandschutz für Gebäude im deutschen Baurecht basiert auf einem einfachen Prinzip: Weil die Entstehung eines Feuers nicht sicher ausgeschlossen werden kann, muss baulich dafür Sorge getragen werden, dass sich Feuer und Rauch – mindestens für eine bestimmte Zeit – nicht ausbreiten können. Über die raumabschließenden Bauteile (Wände und Decken) lässt sich das einfach realisieren. Die erforderlichen Durchbrechungen für die gebäudetechnische Installation müssen dabei so abgeschottet werden, dass die Feuerwiderstandsfähigkeit des Bauteils erhalten bleibt. Um sicherzugehen, dass die Anforderungen erfüllt werden, muss für eine notwendige Abschottung eine Technische Regel existieren oder ein Verwendbarkeitsnachweis geführt werden.

Verwendbarkeitsnachweise

Abschottungen für Entwässerungsleitungen sind entsprechend der Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie (MLAR) entweder nach den Erleichterungen oder entsprechend einem Verwendbarkeitsnachweis (durch Prüfung ermittelte Ausführung) auszuführen. Es gibt drei nationale und einen europäischen Verwendbarkeitsnachweis:

  • ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (abP), ausgestellt von einer anerkannten Prüfstelle
  • eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ), ausgestellt vom DIBt
  • eine Zustimmung im Einzelfall (ZiE) durch einen Nachweis der Brauchbarkeit, beispielsweise durch ein Gutachten einer Materialprüfanstalt
  • eine Europäische Technische Zulassung (ETA) als EU-weit gültiger Verwendbarkeitsnachweis, ausgestellt vom DIBt oder einer anderen akkreditierten Institution aus den EU-Ländern

Bei Mischinstallation ab jetzt Pflicht

Ein zweites Brandschutz-Prinzip ist die kontinuierliche Anpassung der Vorschriften an den Stand der Technik, an Erfahrungen aus der Baupraxis und an neue Erkenntnisse aus Brandfällen. Dazu kommen Anpassungen an die Harmonisierungsbestrebungen für einen freien Warenverkehr in der Europäischen Union. Eigentlich geschieht dies ohne besondere Hektik.

Im April 2012 hat das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) mitgeteilt: „Für Metallrohre, die durch feuerwiderstandsfähige Bauteile geführt werden und an die ein- oder beidseitig des feuerwiderstandsfähigen Bauteils Kunststoffrohre angeschlossen werden, dürfen ab dem 1. Januar 2013 keine allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisse (mehr) erteilt werden. Der Verwendbarkeitsnachweis für klassifizierte Abschottungen solcher Mischinstallationen ist dann eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung.

Bereits seit 2009 hatte das DIBt in Veröffentlichungen auf die sich verändernden Bedingungen hingewiesen. Vielerorts ist aber dennoch Hektik aufgekommen, denn den verbindlichen Prüfaufbau zum Erlangen einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung (abZ) hat das DIBt auch erst Mitte April 2012 vorgegeben und dabei auch noch belangreiche Fragen offen gelassen.

Metallische ­Entwässerungs­leitungen

Angesichts des relativ kurzen Zeitfensters für die Entwicklung und Erprobung von Produkten konnten bis Jahresbeginn nur wenige Hersteller eine Abschottungslösung mit allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung (abZ) nach dem neuen Prüfaufbau für die häufige Mischinstallation in der Gebäudeentwässerung – Gussrohr in der geschossübergreifenden Fallleitung, Konfix-Verbinder, Anschlussleitungen aus Kunststoffrohr in der Etage – anbieten.

Die bisher gängige Abschottung metallischer Leitungen für die Gebäudeentwässerung ist, neben den Ausführungen nach den Erleichterungen der MLAR – die für durchgängige Gussrohrinstallationen weiter angewendet werden können –, die Ummantelung im Deckenbereich. Entsprechende Produkte für diese Abschottungsart haben als Verwendbarkeitsnachweis meistens ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (abP). Bei Leitungssystemen ohne Materialwechsel behalten sie – vorbehaltlich anderer Neuerungen – ihre Gültigkeit. Für Leitungen bzw. Leitungsabschnitte, in denen ein Materialwechsel vorkommt (Mischinstallation), haben sie seit Januar 2013 ihre Gültigkeit verloren (Bild 1).

Für die abnahmefähige brandschutztechnische Abschottung von Mischinstallationen ist nun als Verwendbarkeitsnachweis im Regelfall eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ) oder eine Europäische Technische Zulassung (ETA) oder eine Zustimmung im Einzelfall (ZiE) erforderlich.

Neues Brandausbreitungsszenario

Für den Sanitärinstallateur und Planer bedeuten die geänderten Prüfvorschriften ein Umdenken, denn sie beziehen nun die Leitungsmaterialien (stärker) ein. Die Begründung ­dafür: Es handelt sich bei der Hausentwässerung um ein „offenes System“. Bisher ging man davon aus, dass eine Abwasserinstalla­tion mit einem Anschluss auf der Decke wegen der herrschenden Druckverhältnisse im Brandfall keine Gefährdung darstellt. Dies wurde infrage gestellt und führte zu den Prüfanforderungen entsprechend Bild 2.

Offensichtlich wird davon ausgegangen, dass auch bei einem solchen Anschluss eine Übertragung unzulässiger Temperaturen durch heiße Rauchgase erfolgen kann, wie in Bild 3 dargestellt. Die brennbare Anschlussleitung wird dabei direkt am Abzweig angeschlossen. Wie eine Anschlussleitung gewertet wird, die aus nichtbrennbarem Material besteht, ist derzeit noch unklar. Objektanschlüsse haben im Brandfall eine Rohröffnung. Bild 4 zeigt als schematische Übersicht den derzeitigen Stand der Verwendbarkeitsnachweise von Abschottungen metallischer Leitungen zur Gebäudeentwässerung:

A: Eine geschossübergreifende Gussrohrleitung ohne Abzweige kann entsprechend den Ausführungen der MLAR oder mit einer abP, abZ oder ETA installiert werden. Als einfachste Lösung steht weiterhin eine Ummantelung zur Verfügung.

B: Eine geschossübergreifende Gussrohrleitung mit Gussrohranschluss und einer Anschlussleitung aus Gussrohr kann nach derzeitigem Stand wie unter A betrachtet werden. Achtung: Hier sind jedoch noch Änderungen möglich, je nach zukünftiger Sichtweise des DIBt.

C: Eine Mischinstallation mit Fallstrang aus Gussrohr mit Gussrohranschluss und Anschlussleitung aus Kunststoffrohr war in Verbindung mit einer abP für die Ummantelung nur bis Ende 2012 zulässig.

D: Eine Mischinstallation mit Fallstrang aus Gussrohr mit Gussrohranschluss und Anschlussleitung aus Kunststoffrohr und einem den Fallstrang im Brandfall verschließenden Bauteil mit einer abP war nur bis Ende 2012 zulässig. Seit Januar 2013 ist für diese Abschottung eine abZ oder eine ETA als Verwendbarkeitsnachweis notwendig.

E: Eine Mischinstallation mit Fallstrang aus Gussrohr und Anschlussleitung aus Kunststoffrohr kann auch mit einer durchgehenden Dämmung, die eine unzulässige Erwärmung der Leitungen verhindert, abgeschottet werden. Die Leitung muss dafür vollständig und durchgehend gedämmt werden. Alternativ kann eine Gipskartonwand eingesetzt werden, wobei mitgeführte Leitungen berücksichtigt werden müssen. Die Tabelle auf voriger Seite zeigt konkrete Produkte und Lösungen, sowie weitere Erläuterungen, die die Hersteller auf Basis eines Fragenkatalogs der Redaktion genannt haben.

Fazit

Seit Januar 2013 sind für einen abnahmefähigen Bau bei den Abschottungen von Gussrohrleitungen unterschiedliche Verwendbarkeitsnachweise notwendig. So ist für eine Guss-/Kunststoffrohr-Mischinstallation in der Gebäudeentwässerung jetzt für die brandschutztechnische Abschottung ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (abP) nicht mehr ausreichend, sondern eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ) oder eine Europäische technische Zulassung (ETA) als Verwendbarkeitsnachweis erforderlich. Verwendbarkeitsnachweise stehen zurzeit noch nicht für alle Lösungen, die die Prüfbedingungen erfüllen, zur Verfügung. Einige Zulassungen wurden Anfang 2013 erteilt, andere liegen durch die langen Bearbeitungszeiten noch nicht vor. Hat eine Bauart ihre Verwendbarkeit bereits durch erfolgreiche Prüfungen belegt, kann sie bis zur Erteilung des Verwendbarkeitsnachweises verwendet werden.

INFO

Wichtiges im Überblick

Seit 1. Januar 2013 ist für die brandschutztechnische Abschottung von Metallrohren mit Anschluss von Kunststoffrohren (Misch­installation) als Verwendbarkeitsnachweis eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ), eine ­Europäische technische Zulassung (ETA) oder eine Zustimmung im Einzelfall (ZiE) notwendig. Bauaufsichtlich ist die Verwendung/Anwendung, also der Zeitpunkt des Einbaus der Abschottung, maßgeblich.

zur Sache

Verwendbarkeit richtig nachweisen

Welcher Verwendbarkeitsnachweis für eine bestimmte Bauart gültig ist und wie die Bezeichnung der Klassifizierung ist, regelt die Bauregelliste (https://www.bauen-fuer-deutschland.de/). Darin sind die Bauart mit dem dazugehörigen Verwendbarkeitsnachweis und das entsprechende Prüfverfahren beschrieben. Wird eine Bauart durch einen Hersteller entsprechend des Prüfverfahrens in einem Brandversuch erfolgreich geprüft, kann er einen Verwendbarkeitsnachweis (abZ, abP, ETA) bei der zuständigen Stelle beantragen.

In der Praxis wird diese Verfahrensweise oftmals nicht eingehalten. Einige Hersteller stellen ihrem Verwendbarkeitsnachweis für Abweichungen gutachterliche Stellungnahmen bei. Diese werden dann vom Anwender den Bauunterlagen beigefügt. Das genügt jedoch für eine abnahmefähige Abschottung nicht. Gutachterliche Stellungnahmen können nur objektbezogen für die Beantragung einer Zustimmung im Einzelfall (ZiE) genutzt werden. Eine gutachterliche Stellungnahme, auch wenn diese von einer Materialprüfanstalt (MPA) ausgestellt ist, ist kein Verwendbarkeitsnachweis und auch keine Ergänzung dazu. Eine auf dieser Basis erstellte Abschottung ist nicht abnahmefähig und birgt für den Anwender und gegebenenfalls auch für weitere Beteiligte haftungsrechtliche Risiken.

Autor

Dipl.-Ing. Gerhard Lorbeer ist in der Versorgungstechnik als Fachautor, Sachverständiger und Referent für Fachseminare tätig. Daneben ist er Mitglied in Normenausschüssen. Mail: glaurus@email.de

Autor

Dietmar Stump ist Redakteur. Sein Pressebüro DTS bearbeitet die Themenschwerpunkte Sanitär, Heizung und erneuerbare Energien. 67551 Worms, Telefon (0 62 41) 9 33 89 94, Fax (0 62 41) 3 04 35 16, dietmar.stump@t-online.de