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Was sich alles ändert

Ein wesentliches Merkmal der neuen AwSV: In ganz Deutschland gilt nun die sogenannte Fachbetriebspflicht schon ab 1000 l Lagervolumen. Dies bedeutet, dass in folgenden sieben Bundesländern die Fachbetriebspflicht von 10 000 auf 1000 l abgesenkt wurde: Baden-Württemberg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein. Die Zertifizierung für Betriebe umfasst eine Fachbetriebsschulung, die die Inhalte der nachfolgenden technischen Regel mit beinhaltet.

Was ändert sich für wen und was muss nun beachtet werden?

Die TRwS 791-2 – Heizölverbraucheranlagen – Teil 2: Anforderungen an bestehende Heizölverbraucheranlagen ist im April 2017 veröffentlicht worden.

Werden wesentliche Bauteile oder Sicherheitseinrichtungen einer Heizölverbraucheranlage, die vor Februar 2015 errichtet wurde, geändert, so gelten für diese Bauteile oder Sicherheitseinrichtungen die Anforderungen aus TRwS 791-1. Die TRwS 791-2 beschreibt die Alternativmaßnahmen und Mindestanforderungen an Heizölverbraucheranlagen, die vor Februar 2015 errichtet wurden.

Wenn man also für die typischen oberirdischen Heizölverbraucheranlagen die grundsätzlichen Anforderungen zusammenfasst, ergibt sich die Einteilung wie auf Bild 1 zu sehen.

Die in Bild 1 dargestellten Maßnahmen bilden einen Großteil der „neuen“ Anforderungen ab. So ist die Umrüstung auf das Einstrangsystem und das ggf. erforderliche Heberschutzventil (Sicherheitseinrichtung gegen Aushebern) eigentlich heute schon praktizierter Standard. Dass die Lüftungsleitung nicht beobachtbar wäre oder unzulässig über Dachflächen mündet, wird eher die Ausnahme sein. Ab einer Nennwärmeleistung von mehr als 100 kW ist genau genommen die Öl-Rücklaufleitung von der Brennerpumpe zum Heizölentlüfter abzusichern. Dies geschieht z. B. durch ein Leckageerkennungssystem, das beim Ölaustritt den Brenner abschaltet.

Pflichten für den Betreiber

Für den Betreiber – also den Endkunden – gilt: Über die schon im Teil 1 der TRwS beschriebenen Betreiberpflichten hinaus, sollte der Betreiber einer Heizölverbraucheranlage, die vor Februar 2015 errichtet wurde, nun zwei Anforderungen umsetzen:

  • Seine Tankanlage ermöglicht dem Tankwagenfahrer eine ordnungsgemäße Befüllung nach Anhang C der TRwS 791-1. Dies bedeutet, der Tankwagenfahrer kann vor der Befüllung den aktuellen Füllstand ermitteln. Gerade bei älteren Batterietanks sind die Tankwandungen oft nicht mehr ausreichend durchscheinend, sodass der Öltank gereinigt oder ein sogenannter Tankspion nachgerüstet werden sollte.
  • Grenzwertgeber mit einer sogenannten Lochhülse (vor Baujahr 1985) sollten gegen einen Grenzwertgeber mit geschlitzter Schutzhülse ausgetauscht werden. Ansonsten müsste der Betreiber den alten Grenzwertgeber jährlich kontrollieren lassen, ob die Bohrungen in der Lochhülse nicht verklebt oder verpilzt sind. Diese jährlichen Kontrollen wären zu dokumentieren und müssten dann bei prüfpflichtigen Anlagen auch dem Sachverständigen vorgelegt werden. Da diese jährliche Kontrolle schon nach einem Jahr die Neuanschaffung eines heute technisch besseren Grenzwertgebers mit geschlitzter Hülse rechtfertigt (<b>Bild 2</b>), sollten alte Grenzwertgeber besser sofort ausgetauscht werden. Hier genügt dann die einmalige Einbaubescheinigung.

Rückhalteeinrichtungen müssen stabil sein

Der TRwS 791-2 zeigt alternative Maßnahmen und Anforderungen für Bestandsanlagen, die die Anforderungen aus TRwS 791-1 nicht erfüllen (können). Um es an einem Beispiel zu verdeutlichen: Seit Februar 2015 sind die einzuhaltenden Abstände der Öltanks zu umfassenden Wänden und der Decke z. B. von der Bauart des Öltanks, der Rückhalteeinrichtung und der Art Sicherheitseinrichtung gegen Überfüllen abhängig. Für Heizölverbraucheranlagen, die vor Februar 2015 errichtet wurden, galten je nach Zeitpunkt der Errichtung teils sehr unterschiedliche Anforderungen mit i. d. R. deutlich geringeren Abstandsanforderungen. Für eine schnelle und zuverlässige Leckageerkennung kann dafür im nicht einsehbaren Bereich des Aufstellraums ein Leckageerkennungssystem installiert werden, wenn die Rückhalteeinrichtung eine Leckageerkennung zulässt.

Ein anderer Aspekt sind Beurteilungskriterien zur Standsicherheit der Wände von gemauerten Rückhalteinrichtungen. Soweit heute überhaupt noch eine Rückhalteeinrichtung gemauert würde, wäre bei einer Neuerrichtung nach TRwS 791-1 ein rechnerischer Nachweis zur Standsicherheit nicht tragender Wände zu erbringen. Das ist bei Bestandsanlagen nachträglich fast unmöglich. In der TRwS 791-2 werden daher Mindestanforderungen an die Bauausführung beschrieben, die einen nachträglichen Nachweis der Standsicherheit verzichtbar machen. Dies bedeutet aber auch, dass ein Fachbetrieb im eigenen Interesse den Betreiber auf die mangelnde Standsicherheit hinweisen muss, wenn z. B. die Auffangwanne mit nur 5 cm starken Ytong-Steinen geklebt sein sollte.

Nicht tragende Wände eines Auffangraums müssen nachstehenden Anforderungen genügen:

  • Es dürfen keine offensichtlichen Mängel an dem Mauerwerk (z. B. Risse, Salpeterausblühungen) vorhanden sein.
  • Die Kunststoffbahnen oder Beschichtungen, mit denen Rückhalteeinrichtungen aus verputztem Mauerwerk abgedichtet werden, sind mängelfrei.
  • Das Mauerwerk ist in die tragenden Wände verzahnt eingebaut oder mit einem ausreichenden allseitigen Winkelprofil gesichert.
  • Die Steine sind mit einem den Regeln der Technik entsprechenden Überbindema&szlig; (mind. 0,4 x Steinhöhe) eingebaut.
  • Es wurde mind. Mörtelgruppe II (Zementmörtel, kein Sanden der Fuge beim Abrieb mit einem harten Gegenstand) verwendet.
  • Der maximal mögliche Füllstand im Auffangraum bei einer Wandhöhe von mind. 1,2 m darf die Werte in <b>Bild 3</b> nicht überschreiten.

In anderen als den vorgenannten Fällen ist Folgendes erforderlich:

  • Entweder ist das zulässige Lagervolumen zu reduzieren, z. B. durch die Einstellung des Grenzwertgebers und Änderung der Angaben im Tankschild so, dass die maximal mögliche Höhe des Flüssigkeitsstands im Auffangraum die maximal zulässige Höhe gemä&szlig; <b>Bild 3</b>
  • für die dort genannten Wanddicken nicht überschreitet oder
  • für andere als die dort genannten Wanddicken die der nächst unteren Wanddicke zugeordnete Höhe nicht überschreitet,
  • oder es ist eine ausreichende Standsicherheit durch Nachrüstungsma&szlig;nahmen (z. B. mittels geeigneter Stützkonstruktionen) auf andere Weise nachzuweisen.
  • Wanddicken unter 11,5 cm sind nachzurüsten.

Einwandige GFK-Tanks sind bei wesentlichen Änderungen oder auf Anordnung der Behörde mit einer Sicherheitseinrichtung gegen Drucküberschreitung und einer Dichtfläche mit Aufkantung nach TRwS 791-1 nachzurüsten, sofern die Anlage nicht mit einer ausreichend dimensionierten Rückhalteeinrichtung, ausgestattet ist. Eine Nachrüstung auch ohne Anordnung der Behörde wird seitens der Hersteller jedoch empfohlen.

TRwS 791- 1 und TRwS 791-2 enthalten weitere Anforderungen z. B. an Druck- und Ringleitungen und Domschächte. Wie diese umgesetzt werden können, beantwortet die voraussichtlich im November 2017 neu erscheinende TRÖl 2.1.

Info

Regeln der Technik

§ 62 Absatz (2) des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) lautet sinngemäß: „Heizölverbraucheranlagen dürfen nur entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik beschaffen sein sowie errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden. Die DWA-Arbeitsblätter DWA A-791-1 (TRwS 791 – 1 „Heizölverbraucheranlagen, Teil 1: Errichtung, betriebliche Anforderungen und Stilllegung von Heizölverbraucheranlagen“ und DWA-A 791-2 (TRwS 791-2): „Heizölverbraucheranlagen, Teil 2Anforderungen an bestehende Heizölverbraucheranlagen“ sind als allgemein anerkannte Regeln der Technik anzusehen.

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