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Änderung der 1. BImSchV (§ 19)

Höhere Schornsteine bei Festbrennstoffen

Inhalt

Mit der Änderung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) verfolgt der Gesetz­geber das Ziel, im Umfeld neu errichteter Festbrennstoff-Feue­rungen – z. B. Pellet-Feuerungen, Kachelöfen und Kaminöfen – die Belastung der Außenluft mit gesundheitsgefährdenden Luftschadstoffen zu verringern. Die Austrittsöffnungen von Schornsteinen müssen dafür meistens höher als bisher liegen. Hintergrund ist, dass die Abgase durch höhere Schornsteine direkt in die freie Luftströmung abgegeben werden sollen, damit sie sich in dicht besiedelten Gebieten nicht zwischen Häusern ansammeln und die Gesundheit der Bewohner beeinträchtigen.

Austrittsöffnung muss „firstnah“ sein

Die Austrittsöffnung neu errichteter Schornsteine von Festbrennstoff-Feuerungen muss künftig „firstnah“ angeordnet sein und den First um mindestens 40 cm überragen. Durch die Konkretisierung „firstnah“ (siehe unten) muss eine Austrittsöffnung aber oft deutlich höher liegen, wenn sie einen horizontalen Abstand zum First aufweist.

Die neuen Vorschriften („Ableitbedingungen für Abgase“) für neu errichtete kleine und mittlere Festbrennstoff-Feuerungen ­sollen gewährleisten, dass die Schornsteinöffnung außerhalb der Rezirkulationszone des Gebäudes liegt – also dem Bereich, in dem Abgase nicht vom Wind weggetragen werden können und in der Luft verbleiben. Größere horizontale Abstände vom First werden sich deshalb künftig kaum noch realisieren lassen.

In der Begründung heißt es dazu, dass die vorgeschriebene Überragung des Firsts um mindestens 40 cm nur dann zu einer Verbesserung der Ableitbedingungen führt, wenn diese einen bestimmten Abstand zum First nicht überschreitet. Wenn die Schornsteinmündung den First zwar um die geforderten 40 cm überragt, aber zu weit entfernt ist, würden die Abgase weiterhin innerhalb der Rezirkulationszone des Gebäudes freigesetzt und nicht ausreichend abtransportiert (Bild 2).

Bild 2: Qualitative Darstellung der ­Rezirkulationszone eines alleine stehenden Gebäudes.

Bild: JV

Bild 2: Qualitative Darstellung der ­Rezirkulationszone eines alleine stehenden Gebäudes.

Neu errichtete Feuerungsanlagen

Dazu wurde § 19 „Ableitung für Abgase“ in der 1. BImSchV neu gefasst. Absatz 1 regelt die Errichtung nach dem 31. Dezember 2021:

„(1) Bei einer Feuerungsanlage für feste Brennstoffe, die nach dem 31. Dezember 2021 errichtet wird, ist der Schornstein so auszuführen, dass die Austritts­öffnung des Schornsteins

  • firstnah angeordnet ist und
  • den First um mindestens 40 cm über­ragt.
  • Firstnah angeordnet ist die Austrittsöffnung ­eines Schornsteins, wenn

  • ihr horizontaler Abstand vom First ­kleiner ist als ihr horizontaler Abstand von der Traufe und
  • ihr vertikaler Abstand vom First größer ist als ihr horizontaler Abstand vom First.
  • Bei einer Dachneigung von weniger als 20 Grad ist die Höhe der Austrittsöffnung gemäß Satz 1 Nummer 2 auf einen fiktiven Dachfirst zu beziehen, dessen Höhe unter Zugrundelegung einer Dachneigung von 20 Grad zu berechnen ist. Von den Anforderungen nach den Sätzen 1 bis 3 darf nur abgewichen werden, wenn die Höhe der Austrittsöffnung für das Einzelgebäude nach Abschnitt 6.2.1 der Richtlinie VDI 3781 Blatt 4 (Ausgabe Juli 2017) bestimmt worden ist.

    Der Schornstein ist so auszuführen, dass die Austrittsöffnung des Schornsteins bei ­einer Gesamtwärmeleistung der Feuerungsanlage

  • bis 50 Kilowatt in einem Umkreis von 15 Metern die Oberkanten der Lüftungsöffnungen, Fenster und Türen um mindestens 1 Meter überragt,
  • von mehr als 50 bis 100 Kilowatt in ­einem Umkreis von 17 Metern die Oberkanten der Lüftungsöffnungen, Fenster und Türen um mindestens 2 Meter
    überragt,
  • von mehr als 100 bis 150 Kilowatt in ­einem Umkreis von 19 Metern die ­Oberkanten der Lüftungsöffnungen, Fenster und Türen um mindestens 3 ­Meter überragt,
  • von mehr als 150 bis 200 Kilowatt in ­einem Umkreis von 21 Metern die Oberkanten der Lüftungsöffnungen, Fenster und Türen um mindestens 3 ­Meter überragt oder
  • von mehr als 200 Kilowatt die Oberkanten der Lüftungsöffnungen, ­Fenster und Türen in demjenigen Umkreis um diejenigen Mindesthöhen überragt, die in Tabelle 3 auf Seite 32 der Richtlinie VDI 3781 Blatt 4 (Ausgabe Juli 2017) ­vorgegeben sind.
  • Können mit der Ausführung des Schornsteins nach den Sätzen 1 bis 5 schädliche Umwelteinwirkungen nicht verhindert werden, muss der Schornstein gemäß der Richtlinie VDI 3781 Blatt 4 (Ausgabe Juli 2017) unter Berücksichtigung der vorgelagerten Bebauung und der Hanglage ausgeführt werden. Bei der Errichtung von Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe in einem Gebäude, das vor dem 1. Januar 2022 errichtet wurde oder für das vor dem 1. ­Januar 2022 eine Bauge­nehmigung erteilt worden ist, ist Absatz 2 anzuwenden, wenn die Anforderungen der ­Sätze 1 bis 6 im Einzelfall unverhältnismäßig sind.“

    Die Ableitbedingungen für Abgase bei Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, die nach dem 31. Dezember 2021 errichtet werden, zeigen Bild 3 und Bild 4 schematisch.

    Bild 3: Zulässige Lage der Austritts­öffnung in der Neufassung von § 19 „Ableitung für Abgase“ der 1. BImSchV für die Errichtung ­einer Feuerungsanlage für ­ feste Brennstoffe nach dem 31. Dezember 2021, Dachneigung ab einschließlich 20°. Abweichungen sind unter bestimmten Bedingungen im Einzelfall möglich, wenn die Anforderungen unverhältnismäßig sind.

    Bild: JV

    Bild 3: Zulässige Lage der Austritts­öffnung in der Neufassung von § 19 „Ableitung für Abgase“ der 1. BImSchV für die Errichtung ­einer Feuerungsanlage für ­ feste Brennstoffe nach dem 31. Dezember 2021, Dachneigung ab einschließlich 20°. Abweichungen sind unter bestimmten Bedingungen im Einzelfall möglich, wenn die Anforderungen unverhältnismäßig sind.
    Bild 4: Zulässige Lage der Austritts­öffnung in der Neufassung von § 19 „Ableitung für Abgase“ der 1. BImSchV für die Errichtung ­einer Feuerungsanlage für feste Brennstoffe nach dem 31. Dezember 2021, Dachneigung kleiner 20°. Abweichungen sind unter bestimmten Bedingungen im Einzelfall möglich, wenn die Anforderungen unverhältnismäßig sind.

    Bild: JV

    Bild 4: Zulässige Lage der Austritts­öffnung in der Neufassung von § 19 „Ableitung für Abgase“ der 1. BImSchV für die Errichtung ­einer Feuerungsanlage für feste Brennstoffe nach dem 31. Dezember 2021, Dachneigung kleiner 20°. Abweichungen sind unter bestimmten Bedingungen im Einzelfall möglich, wenn die Anforderungen unverhältnismäßig sind.

    Bestehende Feuerungsanlagen

    Neben der Unverhältnismäßigkeitsklausel im Einzelfall für Gebäude, bei denen sich die ­neuen Regeln bei der Errichtung einer ­Feuerungsanlage für feste Brennstoffe nur schwerlich oder gar nicht anwenden lassen, überträgt Absatz 2 in § 19 BImSchV die bisherigen Ableitbedingungen für Abgase (diese galten für Feuerungsanlagen für feste ­Brennstoffe, die ab dem 22. März 2010 errichtet oder ­wesentlich geändert wurden) auf alle vor dem Inkrafttreten der neuen Regelungen errichteten Feuerungsanlagen, sobald sie wesentlich geändert werden oder die Feuerstätte aus­getauscht wird (Bild 5 und Bild 6):

    Bild 5: Zulässige Lage der Austritts­öffnung in der Neufassung von § 19 „Ableitung für Abgase“ der 1. BImSchV für vor dem 1. Januar 2022 errichtete und in Betrieb genommene und ab dem 1. Januar 2022 wesentlich geänderte Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, Dachneigung ab 20°.

    Bild: JV

    Bild 5: Zulässige Lage der Austritts­öffnung in der Neufassung von § 19 „Ableitung für Abgase“ der 1. BImSchV für vor dem 1. Januar 2022 errichtete und in Betrieb genommene und ab dem 1. Januar 2022 wesentlich geänderte Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, Dachneigung ab 20°.
    Bild 6: Zulässige Lage der Austritts­öffnung in der Neufassung von § 19 „Ableitung für Abgase“ der 1. BImSchV für vor dem 1. Januar 2022 errichtete und in Betrieb genommene und ab dem 1. Januar 2022 wesentlich geänderte Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, Dachneigung bis einschließlich 20°.

    Bild: JV

    Bild 6: Zulässige Lage der Austritts­öffnung in der Neufassung von § 19 „Ableitung für Abgase“ der 1. BImSchV für vor dem 1. Januar 2022 errichtete und in Betrieb genommene und ab dem 1. Januar 2022 wesentlich geänderte Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, Dachneigung bis einschließlich 20°.

    „(2) Die Austrittsöffnung von Schornsteinen bei Feuerungsanlagen für feste ­Brennstoffe, die vor dem 1. Januar 2022 errichtet und in Betrieb ­genommen wurden und ab dem 1. Januar 2022 wesentlich geändert werden, muss

  • bei Dachneigungen
    a) bis einschließlich 20 Grad den First um mindestens 40 Zentimeter über­ragen oder von der Dachfläche mindestens 1 Meter ­entfernt sein,
    b) von mehr als 20 Grad den First um ­mindestens 40 Zentimeter überragen oder einen horizontalen Abstand von der ­Dachfläche von mindestens 2 Meter und 30 Zentimeter haben;
  • bei Feuerungsanlagen mit einer Gesamt­wärmeleistung bis 50 Kilowatt in ­einem ­Umkreis von 15 Metern die ­Oberkanten von Lüftungsöffnungen, Fenstern oder Türen um mindestens 1 Meter überragen; der ­Umkreis vergrößert sich um 2 Meter je ­weitere angefangene 50 ­Kilowatt bis auf höchstens 40 Meter.
  • Satz 1 gilt für den Austausch der Feuerstätte entsprechend. Die Übergangsvorschriften der §§ 25 und 26 [Übergangsregelung für Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe bzw. Übergangsregelung für Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe] bleiben unberührt. Die Anforderungen des Satzes 1 gelten entsprechend, wenn eine Feuerungsanlage für flüssige oder gasförmige Brennstoffe, die vor dem 1. Januar 2022 errichtet und in Betrieb genommen wurde und ab dem 1. Januar 2022 durch eine Feuerungsanlage für feste Brennstoffe ersetzt wird.“

    Da die Neuregelung ausschließlich neu zu errichtende Festbrennstoff-Feuerungen betrifft, die beim Inkrafttreten der Regelung noch nicht installiert sind, wird die vom Gesetz­geber angestrebte Luftverbesserung eher gering ausfallen. Die Begründung zur Änderung der Verordnung schätzt ab, dass die Ableitbedingungen von 17 500 Festbrennstoff-Heizkesseln und 230 000 Einzelraumfeuerungsanlagen, die jährlich in Deutschland als Neugeräte verkauft werden, von der Neuregelung nicht betroffen sind: Der über­wiegende Anteil der jährlich verkauften Festbrennstoff-Feuerungen dient dem Austausch bestehender An­lagen.

    Zusammenfassung

    Über eine Änderung der 1. BImSchV müssen für nach dem 31. Dezember 2021 errichtete Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe neue Regeln für die Lage der Schornsteinmündung beachtet werden. Im Regelfall zulässig ist dann nur noch ­eine „firstnahe“ Anordnung der Austrittsöffnung. Eine Anordnung im noch zulässigen Bereich, aber mit Abstand zum First, kann deutlich höhere Schorn­steine als bisher erforderlich machen.

    Bei bestehenden Feuerungsanlagen für feste Brenn­stoffe (bis einschließlich 31. ­Dezember 2021 errichtet) sind nach einer wesentlichen Änderung (auch beim Austausch der Feuerstätte) die ­bisherigen ­Ableitbedingungen für Abgase einzuhalten.

    Autor

    Jochen Vorländer 
    ist Chefredakteur der Fachzeitschrift TGA Fachplaner, es handelt sich um ein Schwestermagazin der SBZ.

    Bild: mathias janke

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