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Antworten auf die wichtigsten Fragen

Welche Neuerungen bringt die EnEV 2009?

Inhalt

Kernpunkt der EnEV 2009 ist die Verschärfung der energetischen Anforderungen und Nachrüstpflichten. Doch auch bei den Rechenverfahren und Nachweisen gibt es Neuerungen. Diese werden mit dem Inkrafttreten wirksam.

Was ändert sich für zu errichtende Wohngebäude?

Der Nachweis über die Einhaltung des maximalen Primärenergiebedarfs wird nach EnEV 2009 für Wohngebäude nicht mehr in Abhängigkeit vom A/Ve-Verhältnis geführt. Stattdessen wird der Maximalwert für den Primärenergiebedarf anhand eines in Geometrie, Gebäudenutzfläche und Ausrichtung identischen Gebäudes ermittelt, dessen energetische Qualität der Gebäudehülle und der Anlagentechnik in der Verordnung festgelegt ist (Referenzgebäudeverfahren). Dieser Höchstwert ist gegenüber der EnEV 2007 um durchschnittlich 30 % verringert. Beim Transmissionswärmeverlust beträgt die Verschärfung allerdings nur 15 %. Ein direkter Vergleich der Niveaus ist allerdings nicht möglich, da sich die Bestimmung der Höchstwerte gegenüber der EnEV 2007 verändert. Der Höchstwert für den spezifischen Transmis­sionswärmeverlust H´ T wird nicht wie bisher über das A/Ve-Verhältnis ermittelt, sondern über den Gebäudetyp.

Was gilt bei der Änderung, ­bei der Erweiterung und beim Ausbau?

Bei der Änderung, Erweiterung und dem Ausbau bestehender Wohngebäude kann der Nachweis der Einhaltung der EnEV wahlweise auf zwei Arten durchgeführt werden:

  • Nachweis für einzelne Bauteile: Das geänderte Bauteil darf – wie bereits in der EnEV 2007 definiert – festgelegte U-Werte nicht überschreiten (Anlage 3). Das Anforderungsniveau der U-Werte wurde je nach Bauteil in unterschiedlicher Höhe verschärft.
  • Nachweis für das gesamte Gebäude: Alternativ zum Bauteilverfahren kann wie bisher der Nachweis über die Einhaltung des Jahres-Primärenergiebedarfs für das gesamte Gebäude geführt werden. Dabei darf der Jahresprimärenergiebedarf des geänderten Wohngebäudes den eines gleichartigen Neubaus um nicht mehr als 40 % überschreiten (Berechnung nach Referenzgebäudeverfahren).

Ebenso darf der spezifische Transmissionswärmeverlust H´ T den Maximalwert für Neubauten um nicht mehr als 40 % überschreiten (Tabellenwert).

Die Definition der Bagatellgrenze für Nachweise wurde verändert und vereinfacht. Mussten nach der EnEV 2007 keine Anforderungen erfüllt werden, wenn weniger als 20 % einer Bauteilfläche gleicher Orientierung geändert wurde, liegt die Grenze zukünftig bei 10 % der Gesamtfläche eines Bauteils ohne Berücksichtigung der Orientierung. Die Anforderungen der EnEV an die einzuhaltenden U-Werte beziehen sich dabei wie bisher auch auf die Fläche, die verändert wird (nicht auf die gesamte Fläche).

Bei größeren Umbaumaßnahmen (umfassende Modernisierung) an Bestandsgebäuden kann der Bauherr zwischen zwei Alternativen wählen. Entweder werden bei größeren baulichen Änderungen an der Gebäudehülle (z. B. Dach, Fassade, Fenster) die Anforderungen an diese Bauteile um durchschnittlich 30 % verbessert; oder es muss nach der Sanierung der Jahres-Primärenenergiebedarf des Gebäudes um 30 % verringert und die Gebäudehülle um 15 % verbessert worden sein.

Die Dämmung ungedämmter begehbarer Geschossdecken ist bis Ende 2011 vorzu­nehmen. Für die Wärmedämmung oberster nicht begehbarer Geschossdecken (alternativ Dachdämmung) steigen die Qualitätsanforderungen von bisher 0,30 W/(m²K) auf 0,24 W/(m²K).

Was ändert sich bei den Anfor­derungen für Nichtwohngebäude?

Das Anforderungsniveau des Jahres-Primärenergiebedarfs für Nichtwohngebäude wird verschärft (Anlage 2, Nr. 1.2.2). In der EnEV 2007 wurden Anforderungen an die Gebäudehülle für alle Außenbauteile gemeinsam über den Höchstwert des spezifischen Transmissionswärmetransferkoeffizienten (H´ T) ge­regelt. In der EnEV 2009 erfolgt der Nachweis über gemittelte Wärmedurchgangskoeffi­zienten (U¯) der einzelnen Außenbauteile. Wird von einem Bauteil mehr als 10 % der gesamten Bauteilfläche geändert, müssen für die geänderten Bauteilflächen unterschiedlich verschärfte Mindest-U-Werte nach Anlage 3 eingehalten werden.

Wie ändern sich die Berechnungsverfahren?

Für Wohngebäude kann DIN V 18599 künftig alternativ zur DIN V 4701-10 und DIN V 4108-6 an-gewendet werden. Allerdings bezieht sich der EnEV-Text auf die Fassung 2007-02 von DIN V 18599, d.h. Wohngebäude können dann mit den relevanten Teilen der aktuell bereits auf Nichtwohngebäude angewendeten Fassung berechnet werden. Das zu berechnende Gebäude und das Referenzgebäude müssen nach dem gleichen Verfahren berechnet werden. Das bisherige vereinfachte Berechnungsverfahren für Wohngebäude ist mit der Einführung des Referenzgebäudeverfahrens nun nicht mehr anwendbar.

Für Nichtwohngebäude wird die Anwendung des vereinfachten Verfahrens (Ein-Zonen-Modell) nach Anlage 2 der EnEV auf weitere Nutzungstypen erweitert (Turnhallen, Bibliotheken, Gewerbebetriebsgebäude und Gebäude des Groß- und Einzelhandels unter 1000 m² unter bestimmten Bedingungen).

Welche Änderungen gibt es beim Einsatz erneuerbarer Energien?

Mit dem Begriff erneuerbare Energien werden nun neben Solarenergie, Erdwärme, Biomasse und Umweltwärme auch Wasserkraft und Windenergie bezeichnet (§ 2). Bei der Berechnung von Neubauten darf auch Strom aus erneuerbaren Energien auf den Endenergiebedarf angerechnet werden, wenn er im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zu dem Gebäude erzeugt wird. Dieser Strom muss vorrangig in dem Gebäude selbst genutzt werden und es darf nur die überschüssige Energiemenge in ein öffentliches Netz eingespeist werden (§ 5). Durch das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) ist die in der EnEV 2007 vorgeschriebene Prüfung alternativer Energieversorgungssysteme (ehemals § 5) für Neubauten nicht mehr notwendig.

Wie ist das Thema elektrische Nachtspeicherheizungen geregelt?

Nachtspeicherheizungen müssen in Wohngebäuden ab sechs Wohneinheiten und normal beheizten Nichtwohngebäuden bis spätestens 31. Dezember 2019 außer Betrieb genommen werden, sofern diese älter als 30 Jahre sind und in Wohngebäuden das einzige Heizsystem darstellen bzw. in Nichtwohngebäuden mehr als 500 m² Nutzfläche beheizen. Geräte, die ab 1990 aufgestellt oder eingebaut wurden dürfen noch länger in Betrieb bleiben: Sie müssen spätestens 30 Jahre nach Einbau oder Aufstellung oder – bei Erneuerung von wesentlichen Bauteilen – spätestens 30 Jahre nach der Erneuerung außer Betrieb genommen werden. Der Ersatz von alten Nachtspeichergeräten durch neue wird ausgeschlossen.

Ausnahmen sind für den Austausch vorgesehen, wenn dieser trotz Förderprogrammen unwirtschaftlich wäre oder das Gebäude mind. den Anforderungen der Wärmeschutzverordnung von 1995 entspricht. Eine Ausnahme ermöglicht die elektrische Beheizung mit sehr niedrigen Leistungen von weniger als 20 W/m², wie z.B. bei Passivhäusern.

Wie wird die Anwendung der EnEV-­Regeln dokumentiert?

In § 26 EnEV 2009 wird grundsätzlich klargestellt, dass für die Einhaltung der Anforderungen neben dem Bauherren auch Personen verantwortlich sind, die „im Auftrag des Bauherren bei der Errichtung oder Änderung von Gebäuden oder der Anlagentechnik in Gebäuden tätig werden“. Zur Stärkung des Vollzugs werden mit der EnEV 2009 private Nachweispflichten bei der Änderung von Gebäuden eingeführt. Diese Nachweise sind jedoch nur auf Verlangen der nach Landesrecht zuständigen Behörde vorzulegen. Private Nachweise laut EnEV 2009 beziehen sich gemäß § 26a auf die Unternehmererklärung, die folgendes vorschreibt:

Wenn in einem Bestandsgebäude die Anlagentechnik (Heizung, Verteilung, Warmwasserbereitung, Lüftung und Klimatisierung) oder Teile davon ersetzt oder neu eingebaut werden oder wenn Änderungen der Außenbauteile und der Dämmung der obersten Geschossdecke vorgenommen werden, ist dem Bauherrn oder Eigentümer nach Abschluss der Arbeiten eine formlose schriftliche Bestätigung auszuhändigen. Bestätigt wird die Einhaltung der Anforderungen der EnEV für das geänderte oder eingebaute Bauteil.

Die Nichtausstellung einer Unternehmer­erklärung ist zwar eine Ordnungswidrigkeit, doch der Bundesrat hat abgelehnt, dass die zuständige Behörde dazu Stichproben durchführen soll.

Wer überprüft die Einhaltung der Anforderungen?

Bezirksschornsteinfegermeister prüfen künftig als Beliehene im Rahmen der Feuerstättenschau gemäß § 26b, ob die Nachrüstverpflichtungen (Austausch alter Heizkessel und Dämmung von Verteilungsleitungen und Armaturen) und die Anforderungen beim Einbau einer neuen Anlage (Regelung zur Nachtabsenkung, Regelung der Umwälzpumpe, Anforderungen an Verteilungsleitungen und Armaturen) eingehalten wurden. Der Eigentümer kann zum Nachweis dem Bezirksschornsteinfegermeister eine Unternehmererklärung vorlegen. In diesem Fall muss keine Prüfung durch den Schornsteinfeger durchgeführt werden.

Werden die Anforderungen gemäß EnEV nicht eingehalten, setzt der Bezirksschornsteinfegermeister dem Eigentümer eine Frist zur Nacherfüllung. Wird der nicht nachgekommen, unterrichtet der Bezirksschornsteinfegermeister die nach Landesrecht zuständige Behörde. Die Prüfung der heizungstechnischen Anlagen entfällt, wenn eine ­vergleichbare Prüfung durch den Bezirksschornsteinfegermeister bereits auf der Grundlage von Landesrecht für diese Anlage vor dem Inkrafttreten der EnEV 2009 erfolgt ist.

Was zählt als Ordnungs­widrigkeit?

Mit der EnEV 2009 werden gemäß § 27 Abs. 1 bis 3 die Tatbestände für Ordnungswidrigkeiten erweitert. Zudem werden auch Zuwiderhandlungen geahndet, wenn sie „vorsätzlich oder leichtfertig“ sind. Dazu zählt:

  • ein Wohn- oder Nichtwohngebäude nicht so zu errichten, dass der Jahres-Primärenergiebedarf, der Höchstwert des spezifischen Transmissionswärmeverlustes und der sommerliche Wärmeschutz den Anforderungen entspricht,
  • Änderungen an bestehenden Gebäuden und Anlagen nicht gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 so auszuführen, dass die in Anlage 3 festgelegten Wärmedurchgangskoeffizienten der betroffenen Außenbauteile nicht überschritten werden.
  • eine Unternehmererklärung entgegen § 26a Abs. 1, nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorzunehmen.

Was ändert sich bei den Regelungen zum Energieausweis?

Die Regelungen zum Energieausweis aus der EnEV 2007 bleiben im Wesentlichen unverändert. Erhalten werden auch die Vorschriften, in welchen Fällen ein bedarfs- bzw. verbrauchsorientierter Energieausweis auszustellen ist. Änderungen ergeben sich hauptsächlich bei der Verdeutlichung von Anforderungen oder Regelungen.

Zudem wurden im Formular Änderungen aus bauordnungsrechtlicher Sicht erforderlich. Bereits erstellte Energieausweise verlieren ­ihre Gültigkeit, wenn ein neuer Energieausweis erforderlich wird.

Im neuen Verordnungstext wird eindeutig formuliert, dass der Eigentümer des Gebäudes für die Datenqualität laut den Vorgaben der EnEV verantwortlich ist, sofern er diese dem Aussteller des Energieausweises zur Verfügung stellt. Der Aussteller darf wiederum die vom Eigentümer bereit gestellten Daten seinen Berechnungen nicht zugrunde legen, wenn ein begründeter Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der Daten besteht (§ 17 Abs. 5). Zudem müssen vom Aussteller selbst ermittelte Daten korrekt sein.

Im bedarfsbasierten Energieausweis für Wohn- als auch Nichtwohngebäude werden Angaben zu den folgenden Punkten ergänzt: Angaben zu eingesetzten erneuerbaren Energien und Lüftung auf der ersten Seite des Formulars, Mehrfachnennungen bei Baujahr der Anlagentechnik, Angaben zum Berechnungsverfahren, Einhaltung sommerlicher Wärmeschutz, Nutzung von Vereinfachungen, Angaben zur Erfüllung der Ersatzmaßnahme nach EEWärmeG bei Neubau von Wohn- und Nichtwohnge­bäuden.

Wer darf künftig Energieausweise ausstellen?

Die Regelungen zur Ausstellungsberechtigung von Energieausweisen wurden ausgeweitet. Die Gruppe der „Personen mit berufsqualifizierendem Hochschulabschluss“ wird ergänzt durch Personen mit Staatsexamen. Aufgenommen wurden Absolventen der Fachrichtung Physik.

Gemäß der bestehenden EnEV 2007 sind Handwerksmeister und staatlich anerkannte Techniker zum Ausstellen von Energieausweisen für Wohngebäude berechtigt, wenn sie einen Lehrgang zum Energieberater des Handwerks abgeschlossen haben, der vor dem 25. April 2007 begonnen hat. Diese Übergangsregelung wird mit der EnEV 2009 auf alle Hochschulabsolventen ausgeweitet, die einen solchen Lehrgang abgeschlossen haben. Laut bisheriger Formulierung in der EnEV 2007 durften Hochschulabsolventen nur Energieausweise ausstellen, wenn sie ­eine Fortbildung sowohl für den Bereich Wohngebäude als auch Nichtwohngebäude besucht haben. Mit der neuen Formulierung genügt bei dieser Personengruppe für die Ausstellung von Ausweisen für Wohngebäude eine Fortbildung, die sich lediglich auf die Inhalte für den Bereich Wohngebäude laut Anlage 11 der EnEV beschränkt. Die Ausstellungs­berechtigung ist dann auf Wohngebäude beschränkt.

Im EnEV-Entwurf war ursprünglich vorgesehen, dass sich auch Personen, die nicht dem EnEV-Raster für die Ausstellungsberechtigung entsprechen, jedoch entsprechend qualifiziert sind, in Einzelfallentscheidungen die Gleichwertigkeit ihrer Ausbildung bei der zuständigen Landesbehörde bestätigen zu lassen können und damit auch Energieausweise ausstellen dürfen. Dies wurde vom Bundesrat mit dem Hinweis auf einen unverhältnismäßigen Verwaltungsmehraufwand abgelehnt.

Was gilt bei Nichteinhaltung der Vorgaben zum Energieausweis?

Bisher handelt laut EnEV 2007 ordnungswidrig, wer „vorsätzlich oder fahrlässig“ einen Energieausweis oder Modernisierungsempfehlungen ausstellt, ohne eine entsprechende Ausstellungsberechtigung gemäß EnEV zu besitzen oder wer einen Energieausweis nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zugänglich macht. Mit der EnEV 2009 handelt auch ordnungswidrig, wer „vorsätzlich oder leichtfertig“ als Eigentümer Daten für die Ausstellung des Energieausweises zur Verfügung stellt, die den entsprechenden Anforderungen der EnEV 2009 nicht genügen oder als Aussteller des Energieausweises erforderliche Daten bei der Berechnung verwendet, die den entsprechenden Anforderungen der EnEV 2009 nicht genügen. Auf diese Weise soll verhindert werden, dass vorsätzlich oder leichtfertig falsche Daten bei der Erstellung von Energieausweisen verwendet werden.

BG

Wesentliche Neuerungen der EnEV 2009 auf einen Blick

1. Verschärfung der primärenergetischen Anforderungen (Gesamtenergieeffizienz) bei Neubau und Sanierung um etwa 30 %.

2. Verschärfung der energetischen Anforderungen an Außenbauteile im Falle wesentlicher Änderungen im Gebäudebestand um etwa 15 %.

3. Einführung des Referenzgebäudeverfahrens für Wohngebäude zur Ermittlung des maximal zulässigen Primärenergiebedarfs.

4. Die DIN V 18599 kann als Bilanzierungsverfahren für Wohngebäude alternativ zur DIN V 4108-6 und DIN V 4701-10 verwendet werden.

5. Der Höchstwert des spezifischen Transmissionswärmeverlustes H´T bei Wohngebäuden bezieht sich nicht mehr auf das A/Ve-Verhältnis, sondern auf die Einbindung des Gebäudes und teilweise auf die Größe.

6. Die primärenergetische Bewertung von Strom wird von 2,7 auf 2,6 verringert.

7. Regelungen zur stufenweisen Außerbetriebnahme von Nachtstromspeicherheizungen werden eingeführt.

8. Die Einhaltung von Nachrüstverpflichtungen und anlagentechnischen Bestimmungen der EnEV wird durch Bezirksschornsteinfegermeister überprüft.

9. Die Qualifikationsanforderungen an Aussteller von Energieausweisen werden angepasst.

10. Der Vollzug der EnEV wird durch die Einführung privater Nachweispflichten (Fachunternehmererklärungen) gestärkt und die Ordnungswidrigkeiten erweitert.

Weitere Infos zur EnEV 2009

• Diesem Beitrag liegt ein zusammen­fassendes Dokument zugrunde, das die ­Dena zur EnEV 2009 zusammengestellt hat. Der vollständige Text kann unter http://www.zukunft-haus.info (Planer/Handwerker, dann Menüpunkte „Thema EnEV” und „EnEV 2009“) heruntergeladen werden.

• Die nichtamtliche Fassung der Änderungsverordnung einschließlich der Maßgaben des Bundesrates vom 6. März 2009 steht auch bei „Downloads” unter https://www.geb-info.de/ zur Verfügung.

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