Neben dem bekannten Energielabel für Kühlschränke und Wäschetrockner dürften die Diskussionen um ein Glühbirnen-Label in lebhafter Erinnerung sein. Zunehmend beschließt die Europäische Kommission entsprechende Maßnahmen auch für den Bereich gebäudetechnischer Produkte wie Pumpen, Klimageräte oder jetzt Raum- und Kombiheizgeräte, Warmwasserbereiter und Warmwasserspeicher. Regelungen für Einzelraumfeuerstätten, Festbrennstoffheizgeräte, etc. stehen kurz vor dem Abschluss.
Die Grundlage für solche Maßnahmen bilden die Ökodesign- und die Label-Richtlinie der EU. Erstgenannte – auch ErP-Richtlinie (Energy related Products) genannt – bietet die Basis dafür, dass Produkte in Europa nicht mehr auf den Markt gebracht werden dürfen, wenn sie bestimmte Umweltkriterien nicht erfüllen. Mit der Label-Richtlinie wird für die weiter erlaubten Produkte eine Energieverbrauchskennzeichnung vorgeschrieben, damit Verbraucher verstärkt Umweltaspekte zur Grundlage ihrer Kaufentscheidung machen können, statt nur auf Preise zu achten.
Zum 26.9.2015 werden entsprechende Vorgaben auch für Heizgeräte, Warmwasserbereiter und Warmwasserspeicher verpflichtend. Die Vorbereitungen begleitet die SHK-Organisation mit ihren Marktpartnern auf europäischer Ebene bereits seit 2007. Die lange Bearbeitungszeit lässt erahnen, dass das Projekt komplexer war, als ursprünglich angenommen. Verständlich wird dies, wenn man sich vor Augen führt, dass die EU-Kommission sich nicht darauf beschränkt, Mindestanforderungen für konkrete Produkte zu definieren – beispielsweise das gasbetriebene Heizgerät – und für diese eine Verbrauchskennzeichnung vorzuschreiben, sondern auch Produktkombinationen (Verbundanlagen) einbezieht, z.B. das gasbetriebene Heizgerät mit Regelungstechnik und solarer Unterstützung. Damit sollen wohl auch Defizite der erfolglosen Umsetzung des Gebäudeenergieausweises kompensiert werden, von dem man sich ursprünglich erheblich mehr erhofft hatte.
Verschiedene Technologien sollten vergleichbar werden
Neben der Einbeziehung der Verbundanlagen ist auch das Abstellen auf die Funktion, nämlich Wärmeerzeugung bzw. Warmwasserbereitung, ein Punkt, der die Aufgabe zusätzlich komplex machte. Zudem hat die Maßnahme dadurch ungleich höhere marktpolitische Bedeutung im Vergleich zum rein produktbezogenen Ansatz. Denn hier werden u.a. Wärmepumpen mit Brennwertgeräten oder KWK-Anlagen verglichen, gasbetriebene Anlagen mit Ölfeuerung oder Umweltwärme, Wärmepumpen und Niedertemperatur-Wärmepumpen. Hinzu kommen noch die jeweiligen Kombigeräte, wenn auch noch Warmwasserbereitung abgedeckt wird.
Jeder etwas phantasiebegabte Leser wird sich die zähen Verhandlungen vorstellen können, in denen die betroffenen Herstellergruppen eine möglichst positive Darstellung ihrer Produkte zu erreichen versuchten. Entsprechende Anstrengungen gab es auch von Vertretern der Energiewirtschaft und Mitgliedsstaaten, die für ihre Energieträger bedeutsame Produkte oder die eigenen energiepolitischen Schwerpunkte durchzusetzen versuchten. Und auch das Handwerk hatte wichtige Forderungen, denn die ursprünglichen Ansätze der EU-Kommission ließen Übles erahnen. So standen zunächst allein fertige Heizungssysteme im Fokus der EU-Kommission, die noch darauf aufmerksam gemacht werden musste, dass im Markt die Zusammenstellung einzelner Komponenten verschiedener Hersteller von großer Bedeutung ist. Angedacht war zudem, dass Installationsanforderungen über das Ökodesign geregelt würden. Dies wurde noch dadurch verschlimmert, dass die Verordnungsentwürfe zu Beginn jegliche Kompatibilität mit bestehenden technischen Regeln und den Anforderungen zur Gesamtenergieeffizienz vermissen ließen.
Das vorliegende Ergebnis langjähriger Beratungen zollt dem erheblichen Widerstand des SHK-Handwerks und seiner Marktpartner gegen die ursprünglichen Regelungen Tribut. Es konnte erreicht werden, dass ein ursprünglich reiner Systemansatz fallen gelassen wurde. Auch Ansätze, wonach Ökodesign mit Berufsqualifikation/Zertifizierung oder der Anlageninspektion verbunden worden wäre, konnten verhindert werden.
Und auch das Verbundanlagen-Label entspringt letztendlich nämlich einer Forderung der Marktpartner. Um die nachvollziehbaren Vorteile einer Bewertung von Produkten mitsamt bestimmter Rahmenbedingungen und Komponenten nicht komplett außer Acht zu lassen, wurde dem Vorschlag des SHK-Handwerks gefolgt, die Informationshoheit dem Installateur zu übertragen. Diese Anerkennung des Installateurs als erstem Ansprechpartner des Endkunden und damit als Point of sale war eine der Kernforderungen des SHK-Handwerks. Die ursprüngliche Forderung, Systembewertungen nur im Rahmen des Gebäudeenergieausweises vorzunehmen – quasi als erweiterter Heizungs-Check – ließ sich auf europäischer Ebene nicht durchsetzen.
Die Verbrauchskennzeichnung wurde praxisnah geregelt, indem man das Aufbringen eines Labels nur für Ausstellungsstücke vorsieht und zudem die Pflicht der Verbrauchskennzeichnung nur für den Bereich bis 70kW Nennwärmeleistung je Heizgerät gilt.
Die jetzt gefundenen Regelungen wurden bereits in den SBZ-Ausgaben 22 bis 24/2013 ausführlich behandelt und analysiert (im Archiv von https://www.sbz-online.de/ jederzeit nachlesbar), sodass hier nur eine kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte erfolgt, um dann anhand einiger Praxisbeispiele zu veranschaulichen, dass die Neuregelung keinen Grund zur Sorge bedeutet, sondern vielmehr eine Chance, dieses neue Instrument zur Unterstützung der eigenen Kundenberatung sinnvoll einzusetzen.
Ökodesign von Heizgeräten und Warmwasserbereitern
Ab dem 26.9.2015 müssen Raum- und Kombiheizgeräte, Warmwasserbereiter und Warmwasserspeicher Mindestanforderungen erfüllen, wenn sie in Europa in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden sollen. Dies gilt für Heizgeräte mit einer Nennwärmeleistung bis 400 kW.
Eine ganze Reihe von Produkten sind allerdings vom Geltungsbereich ausgenommen, sei es, weil die Praxis Ausnahmen erforderlich macht, weil keine ausreichenden Berechnungsgrundlagen vorhanden sind und/oder weil diese gesondert geregelt werden. Nicht erfasst sind Heizgeräte, die mit gasförmiger oder flüssiger Biomasse betrieben werden oder nur mit Festbrennstoffen. Ebenfalls nicht erfasst sind gas-, dampf- oder luftbetriebene Heizungen. KWK-Anlagen sind erfasst, wenn sie eine maximale elektrische Leistung von 50 KW oder mehr erreichen.
Für Arbeiten im Anlagenbestand sind sogenannte B1-Geräte (Gasheizkessel/Kombigeräte mit Strömungssicherung, Definition im Info-Kasten) ausdrücklich ausgenommen, weil der Austausch eines defekten Heizgerätes in Mehrfamilienhäusern möglich bleiben muss, ohne dass das Austauschprodukt zwingend die Mindestanforderungen einhalten muss. Anderenfalls hätte gedroht, dass alle an einem Abgasstrang hängenden Heizwertgeräte hätten ausgetauscht werden müssen, wenn lediglich ein Gerät defekt ist.Im Bereich zwischen 10 und 30kW Nennleistung wird es daher auch weiterhin Heizwertgeräte zum Austausch im Bestand geben. Diese sind, wie sich der unten beschriebenen Hinweispflicht entnehmen lässt, ausdrücklich für ein bestimmtes Szenario im Mehrfamilienhaus vorgesehen. Die Ökodesignverordnung selbst sieht allerdings auch bei anderem Einsatz keine Sanktionen vor. Diese bleiben nationalen Regelungen wie der EnEV vorbehalten.
Warmwasserbereiter bis einschließlich 400kW Wärmenennleistung und Warmwasserspeicher bis einschließlich 2000 l Speichervolumen fallen unter das Ökodesign-Diktat, wie auch Verbundanlagen aus Warmwasserbereitern und Solareinrichtungen. Für Kombiheizgeräte gelten allein die Regelungen zu Heizgeräten. Ausgenommen sind auch hier Geräte, die überwiegend mit Biomasse betrieben werden, sowie Festbrennstoffgeräte. Auch Produkte zur Zubereitung heißer Speisen oder Getränke sind nicht erfasst.
Folgende Kriterien spielen für die Mindestanforderungen eine Rolle: Als relevante Umweltmerkmale wurden der Energieverbrauch während der Nutzung und NOx-Werte sowie für Heizgeräte oder Warmwasserbereiter mit Wärmepumpe der Schallleistungspegel ermittelt. Für diese Merkmale sind ab dem 26.09.2015 (für NOx-Werte ab dem 26.09.2018) in den Verordnungen definierte Grenzwerte einzuhalten.
Die Einhaltung der Grenzwerte bzw. der Anforderungen der Verordnungen wird von Herstellern durch das CE-Kennzeichen dokumentiert. Bei Vorliegen des CE-Kennzeichens kann der Fachunternehmer davon ausgehen, dass die Produkte die geltenden Ökodesign-Anforderungen einhalten, und darf die Geräte in Betrieb nehmen. Neben den Produktanforderungen haben Hersteller ausführliche Informationspflichten gegenüber ihren Kunden und Endverbrauchern zu erfüllen. Die Betriebsanleitungen für Installateure und Endverbraucher sowie frei zugängliche Internetseiten der Hersteller müssen eine ganze Reihe von Informationen enthalten. Hierfür gibt es Produktdatenblätter. Ein Muster für Raumheizgeräte können Sie bei den SBZExtras als PDF-Datei herunterladen.
Neben dem Produktdatenblatt sind alle beim Zusammenbau, der Installation oder Wartung des Heizgerätes zu treffenden Vorkehrungen und sachdienliche Angaben für das Zerlegen, die Wiederverwendung und die Entsorgung nach der endgültigen Außerbetriebstellung darzustellen.
Die besonderen Merkmale bei B1-Heizkesseln und B1-Kombiheizkesseln und ein Standardtext für diese Geräte sind wie folgt anzugeben: „Dieser Heizkessel mit Naturzug ist für den Anschluss ausschließlich in bestehenden Gebäuden an eine von mehreren Wohnungen belegte Abgasanlage bestimmt, die die Verbrennungsrückstände aus dem Aufstellraum ins Freie ableitet. Er bezieht die Verbrennungsluft unmittelbar aus dem Aufstellraum und ist mit einer Strömungssicherung ausgestattet. Wegen geringerer Effizienz ist jeder andere Einsatz dieses Heizkessels zu vermeiden – er würde zu einem höheren Energieverbrauch und höheren Betriebskosten führen.“ Außerdem müssen B1-Heizkessel und B1-Kombiheizkessel als solche dauerhaft gekennzeichnet sein. Auf KWK-Anlagen muss die elektrische Leistungsfähigkeit dauerhaft dargestellt werden.
Konsequenzen für die SHK-Betriebe
Was bedeutet das konkret für den SHK-Betrieb? Produkte, die den Ökodesign-Kriterien nicht entsprechen, werden vom Markt genommen. De facto bedeutet dies ein weitgehendes Verbot von Heizwertgeräten oder schlechterem Standard. Ein 1:1-Austausch von Heizgeräten wird dann nicht mehr in jedem Fall möglich sein. Allerdings ist für besondere Einbausituationen mit der B1-Lösung eine sinnvolle Alternative vorgesehen. Reparaturen im Anlagenbestand sind weiterhin erlaubt, unabhängig davon, ob die betroffene Anlage den Ökodesign-Anforderungen entspricht oder nicht. Denn die Richtlinie regelt nur das erstmalige Inverkehrbringen. Daher ist auch eine nachträgliche oder neue CE-Kennzeichnung reparierter Heizgeräte nicht nötig.
Grundsätzlich fordern die neuen Regelungen vorbehaltlich anderer einzuhaltender Vorschriften wie z.B. der EnEV lediglich, dass ab dem 26.9.2015 Produkte zu verwenden sind, die eine CE-Kennzeichnung haben. Liegt keine CE-Kennzeichnung vor oder drängen sich dem Verwender Zweifel an der Echtheit der CE-Kennzeichnung oder der Einhaltung der Ökodesign-Anforderungen auf, darf er die Anlage nicht in Betrieb nehmen. Anderenfalls droht ein Bußgeld. Der Bußgeldrahmen beträgt bis zu 50000 Euro. Allerdings sind einschlägige Bußgelder in anderen Produktbereichen bislang nicht publik geworden, sodass nicht von einer nennenswerten Zahl verfolgter und geahndeter Rechtsverstöße ausgegangen werden muss.
Geräte, die vor dem 26.9.2015 legal in Verkehr gebracht wurden, bleiben legal im Markt, ohne die ab dem Stichtag geltenden Anforderungen zu erfüllen. Es ist jedoch nicht mit der notwendigen Sicherheit auszuschließen, dass Sachverständige oder Gerichte die Ökodesign-Anforderungen als werkvertraglichen Standard heranziehen, der zum Zeitpunkt der Abnahme eingehalten sein muss, unabhängig davon, ob die Produkte zuvor legal erstmalig in Verkehr gebracht wurden. Folge eines Abweichens wären dann werkvertragliche Mängelhaftungsansprüche des Kunden. Rechtzeitig vor dem Stichtag sollte daher auch bei Verwendung bereits legal in Verkehr gebrachter Heizgeräte dieses Risiko beachtet werden. Zumindest sollte vorab ein ausdrücklicher (schriftlicher) Hinweis gegenüber dem Auftraggeber erfolgen, wenn erkannt wird, dass die zum (voraussichtlichen) Abnahmezeitpunkt geltenden Ökodesignanforderungen durch das Heizgerät nicht erfüllt werden. Hierzu ein Mustertext: „Ab dem 26.9.2015 gelten für das Inverkehrbringen von Heizgeräten, Warmwasserbereitern und Speichern neue Ökodesign-Anforderungen, Verordnung (EU) 813/2013, bzw. für Warmwasserbereiter und Speicher die Verordnung (EU) 814/2013, die jedoch eine Verwendung der zuvor legal in Verkehr gebrachten Geräte nicht verbieten. Sollten Sie entgegen des vorliegenden Angebotes ein Heizgerät wünschen, welches die ab dem 26.9.2015 geltenden Ökodesign-Anforderungen erfüllt, bieten wir Ihnen gerne ein entsprechendes Alternativmodell an.“
Während über das Ökodesign die ineffizienten und ökologisch bedenklichen Produkte vom Markt ferngehalten werden, werden für die verbliebenen Produkte neue und strengere Informationspflichten eingeführt. Die Verbrauchskennzeichnung soll den Endkunden eine deutliche Information über die Umweltauswirkungen seiner Kaufentscheidung geben. Da hier in erster Linie Laien adressiert sind, hat der Verordnungsgeber den Geltungsbereich beschränkt und größere Geräte von der Verbrauchskennzeichnung ausgenommen. Diese gilt nur für (Kombi-)Heizgeräte und Warmwasserbereiter bis 70kW und Warmwasserspeicher bis einschließlich 500l Speichervolumen sowie deren Kombinationen mit Regelungstechnik und Solarunterstützung als Verbundanlage.
Da das Label in erster Linie die Kaufentscheidung des Endkunden beeinflussen soll, muss dessen erster Ansprechpartner die entsprechenden Informationen vermitteln, in diesem Fall der Installateur. Um als Kaufkriterium dienen zu können, muss dies vor der Kaufentscheidung erfolgen, mithin spätestens mit dem Angebot. Dabei wird unterschieden zwischen:
- Verkauf ohne Ausstellung des Produktes,
- Verkauf mit Ausstellung,
- Verkauf einer Verbundanlage.
Verkauf mit oder ohne Ausstellung des Produktes
Bei der regelmäßig ohne Ausstellung stattfindenden Vermarktung muss der Installateur seinem Kunden im Angebot bestimmte Informationen liefern, die von der Kommission als wesentlich eingestuft werden. Das sind für Heizgeräte beispielsweise:
- die jahreszeitbedingte Raumheizungs-Energieeffizienzklasse,
- die Wärmenennleistung einschließlich der Wärmenennleistung eventueller Zusatzgeräte in kW,
- die jahreszeitbedingte Raumheizungs-Energieeffizienz in Prozent,
- Jahresenergieverbrauch in kWh als Endenergie und/oder in GJ als Brennwert,
- der Schallleistungspegel LWA für Innenräume.
Diese Informationen erhält der Installateur von seinem Heizgeräte-Lieferanten. Entgegen missverständlicher Berichterstattung ist das Aufbringen des Labels auf Heizgeräte außerhalb von Ausstellungen nicht verpflichtend vorgeschrieben, sondern nur die Übermittlung definierter Informationen mit dem Angebot. Diese geforderten Informationen decken sich jedoch mit den Label-Inhalten, sodass jeder Betrieb bei der Angebotserstellung auf das Label zurückgreifen sollte (zur Erstellung bei Verbundanlagen s.u.).
Die Möglichkeiten eines solchen Labels zur Unterstützung einer hochwertigen Kundenberatung sind dabei nicht zu unterschätzen, zumal Verbraucher mittlerweile die grundsätzliche Bedeutung solcher Label erkennen und diese zusätzliche Information gerne in ihre Kaufentscheidungen einfließen lassen.
Handelt es sich bei einem (Kombi-)Heizgerät, Warmwasserbereiter oder Warmwasserspeicher um ein Ausstellungsgerät, muss das vom Lieferanten bereitgestellte Effizienz-Label deutlich sichtbar auf der Außenseite der Gerätefront angebracht sein. Bei Verbundanlagen greift diese Verpflichtung lediglich im Hinblick auf das Heizgerät bzw. den Warmwasserbereiter oder Speicher.
Das „Zusätzliche Datenblatt“ für Verbundanlagen
Die Vermarktung einer Verbundanlage erfordert vom Installateur, dass bereits beim Angebot ein sog. „Zusätzliches Datenblatt“ (ZD) für die Verbundanlage ordnungsgemäß ausgefüllt vorgelegt wird. Die Werte für das ZD sind den Datenblättern der einzelnen Komponenten (Heizgerät, Temperaturregler, Solarsystem) zu entnehmen. Insoweit statuiert die Verbrauchskennzeichnungsverordnung für Heizgeräte auch Informationspflichten der Hersteller von Temperaturreglern und Solareinrichtungen, ohne dass diese jedoch selbst gekennzeichnet oder gelabelt werden müssten.
Aus dem ZD kann ein Verbundanlagen-Label erstellt werden. Hierzu müssen Heizgeräte-Hersteller ihren Produkten ein zweites (Blanko-)Verbrauchs-Label beifügen, wenn das Gerät dafür geeignet ist, mit weiteren Komponenten kombiniert zu werden. Dieses Blanko-Label kann der Unternehmer zur Beratung seiner Kunden nutzen. Er kann aber, wenn dies nicht erforderlich oder gewünscht ist, auch lediglich die vorgeschriebenen Informationen in sein Angebot aufnehmen. Hierzu findet die Branche idealerweise einen Konsens, die geforderten Daten über vorgefertigte Schnittstellen/Webservices direkt in die Handwerkersoftware oder noch zu erstellende Berechnungstools einzupflegen. Erste Konzepte hierzu liegen auf dem Tisch und werden von der VdZ – Forum für Energieeffizienz – vorangetrieben.
Beispiel: Heizgerät mit Temperaturregler
Der Installateur bietet seinem Kunden eine Kombination aus Heizgerät und Temperaturregler an. In diesem Fall muss er seinem Angebot das Zusätzliche Datenblatt (ZD) für eine Verbundanlage beilegen. Die dafür erforderlichen Daten müssen die Hersteller bereitstellen, der Heizgeräte-Hersteller für das Heizgerät und der Hersteller des Temperaturreglers für diesen. Dies erfolgt in den jeweiligen Produktdatenblättern.
In der praktischen Vertriebssituation gibt es nun im Wesentlichen zwei Möglichkeiten: Zum einen der Fall, dass Systemhersteller ihre Systeme bereits mit dem entsprechenden Verbundanlagen-Label und dem Zusätzlichen Datenblatt für die Verbundanlage liefern. Zusätzlich müssen sie in diesem Fall aber auch die Datenblätter der Einzelkomponenten, also des Heizgerätes und des Temperaturreglers, beifügen. Denn es muss den Abnehmern auch die Möglichkeit geboten werden, diese Systemkomponenten getrennt voneinander und in Kombination mit Komponenten anderer Hersteller einzusetzen; eine gerade im Großhandel nicht unübliche Praxis und von wesentlichen Teilen der Branche geforderte Achtung der unternehmerischen Freiheit zur uneingeschränkten und unbeeinflussten Produktauswahl.
Werden Heizgerät und Temperaturregler unterschiedlicher Hersteller vom SHK-Fachbetrieb zusammengestellt, füllt dieser das Zusätzliche Datenblatt mithilfe der Informationen aus den Produktdatenblättern der Einzelkomponenten aus. Das hört sich zunächst kompliziert an, ist aber im Endeffekt keine besondere Herausforderung, wenn man sich das Zusätzliche Datenblatt einmal vor Augen führt: Aus dem Datenblatt des Heizgerätes muss ein Wert in das Zusätzliche Datenblatt eingetragen werden: die jahreszeitbedingte Raumheizungs-Energieeffizienz des Heizkessels. Vom Datenblatt des Temperaturreglers wird der Temperaturregler-Wert ergänzt. Beide Werte werden addiert und das Ergebnis in das entsprechende Feld „Jahreszeitbedingte Raumheizungs-Energieeffizienz der Verbundanlage“ eingetragen. Mit diesem Ergebnis lässt sich nun ohne weiteres das (Blanko-)Verbundanlagen-Label befüllen und nutzen.
Verbundanlagen mit sonstigen Komponenten
Etwas komplexer, aber weiter im Bereich der nachvollziehbaren Grundrechenarten ist die Vorgehensweise, wenn ein Zusatzheizkessel, ein solarer Beitrag und/oder eine Zusatzwärmepumpe zu berücksichtigen sind. So ist beim Zusatzheizkessel der Effizienzwert des Hauptheizgerätes vom Effizienz-Wert des Zusatzheizkessels abzuziehen. Multipliziert mit 0,1 ergibt dies den zum Grundwert zu addierenden bzw. von diesem zu subtrahierenden Betrag. Das Ergebnis stellt dann wiederum den Effizienzwert der Verbundanlage dar, der wiederum in das Blanko-Label für die Verbundanlage eingetragen werden kann.
Am kompliziertesten erscheint die Variante mit der solaren Unterstützung. Auch hier sind alle notwendigen Daten vom jeweiligen Hersteller zu liefern. Eine ausführliche Zusammenfassung der genauen Anforderungen finden Mitglieder der SHK-Organisation im Mitgliederbereich von https://www.zvshk.de/
Minimierung der Haftungsrisiken für das Fachhandwerk
Beim Ausfüllen des Zusätzlichen Datenblattes sollte der Installateur – zur Vermeidung aller Haftungsrisiken – sehr sorgfältig arbeiten. Er verringert damit eventuelle Haftungsrisiken, insbesondere auch unter Hinweis auf die vom Verordnungsgeber vorgesehene Haftungsbeschränkung. Gemeint ist damit der Disclaimer am Ende der in der Verordnung dargestellten Muster für das ZD. Dieser wurde aufgenommen, nachdem das deutsche SHK-Handwerk und seine Marktpartner wiederholt auf das zivilrechtliche Haftungsrisiko hingewiesen hatten, das sich aus einer eventuellen Beschaffenheits- oder Leistungszusage mittels Datenblatt oder Label ergeben kann, wenn die Praxiswerte nachfolgend negativ davon abweichen. Kunden könnten auf die Idee kommen, die theoretischen Werte auch als Praxiswerte einzufordern, weil sie diese zuvor versprochen bekommen haben. Um dies zu verhindern, wurde folgender Hinweis aufgenommen: „Die auf diesem Datenblatt für den Produktverbund angegebene Energieeffizienz weicht möglicherweise von der Energieeffizienz nach dessen Einbau in ein Gebäude ab, denn diese wird von weiteren Faktoren wie dem Wärmeverlust im Verteilsystem und der Dimensionierung der Produkte im Verhältnis zu Größe und Eigenschaften des Gebäudes beeinflusst.“
Hierdurch soll klargestellt werden, dass das ZD allein die Produkteffizienz betrifft und keine Aussagen über die Performance im Gebäude beinhaltet. Allerdings ist fraglich, ob ein solcher Disclaimer ausreichen wird, um einer möglichen zivilrechtlichen Haftung wegen Beschaffenheitszusagen zu entgehen. Die Verbandsjuristen prüfen bereits den möglichen Anpassungsbedarf der Musterverträge und -AGB und werden ihren Mitgliedern rechtzeitig aktualisierte Arbeitsmittel an die Hand geben.
Auch das Weglassen der vorgeschriebenen Informationen sollte vermieden werden. Das Unterdrücken vorgeschriebener Informationen an den Kunden stellt eine Pflichtverletzung dar, für deren Folgen der SHK-Unternehmer in der Verantwortung steht.
Was bei der Werbung zu berücksichtigen ist
Wer ab dem 26.9.2015 Werbung für die betroffenen Produkte macht und dabei deren Energieverbrauch oder Preis angibt, muss auch die Effizienzklasse nennen. Am einfachsten dürfte dies durch Verwendung des Effizienzlabels in der Werbeanzeige umgesetzt werden. Wer trotz Verpflichtung die Darstellung bestimmter Informationen in Ausstellung und Werbung unterlässt, läuft Gefahr, von Wettbewerbern oder zuständigen Wettbewerbsorganisationen kostenpflichtig abgemahnt zu werden.
Ausblick: Auch wenn die Frist von zwei Jahren bis zum Start der Regelung lang erscheint, ist Eile geboten, damit die einzelnen Vertriebsstufen sich schnellstmöglich vorbereiten können. Die Branchenbeteiligten sollten sich schnellstmöglich auf standardisierte Verfahren verständigen. Die VdZ wird hierzu im ersten Quartal 2014 ein Branchenforum Ökodesign und Verbrauchskennzeichnung von Heizgeräten, Warmwasserbereitern und Warmwasserspeichern durchführen, im Rahmen dessen erste Überlegungen und Lösungsansätze vorgestellt und diskutiert werden sollen. Mit der angestrebten Einbindung der neuen Anforderungen in die gängige Handwerkersoftware kann der ohnedies überschaubare Zusatzaufwand für SHK-Betriebe weiter reduziert und Haftungsrisiken können minimiert werden. Es bleibt zu hoffen, dass sich alle Branchenbeteiligten an solchen Lösungen beteiligen. Dann kann das Thema Ökodesign und Verbrauchskennzeichnung von Heizgeräten, Warmwasserbereitern und Speichern tatsächlich zu einer Erfolgsgeschichte werden. Vielleicht erreicht man dann auch das von der Kommission über diese Instrumente anvisierten Einsparziel von europaweit 1900 PJ bis 2020. Interessant wird zudem, wie sich das Thema Verbrauchskennzeichnung auf andere Bereiche auswirkt, beispielsweise Ausschreibungen, Förderbedingungen oder freiwillige Umweltzeichen.
Definition
Heizkessel des Typs B1
Als Heizkessel oder Kombiheizkessel des Typs B1 bezeichnet man ein mit einer Strömungssicherung ausgestattetes Raumheizgerät mit Brennstoffheizkessel zum Anschluss an eine Abgasanlage mit Naturzug, der die Verbrennungsabgase aus dem Aufstellraum des Raumheizgeräts mit Brennstoffheizkessel hinaus befördert. Dabei saugt das Gerät die Verbrennungsluft unmittelbar aus dem Aufstellraum an. Ein (Kombi-)Heizkessel des Typs B1 wird ausschließlich als B1-(Kombi-)Heizkessel vertrieben.
Definition
Verbundanlagen
Ein Verbund aus (Kombi-)Raumheizgeräten, Temperaturreglern, Solareinrichtungen und weiteren Geräten bezeichnet eine für den Endnutzer erhältliche Verbundanlage. Dabei wird als Temperaturregler eine Vorrichtung bezeichnet, die im Hinblick auf den Wert der erwünschten Innentemperatur und auf die Zeitpunkte, zu denen sie herrschen soll, die Schnittstelle zum Endnutzer bildet. Sie gibt maßgebliche Daten an eine Schnittstelle des Heizgerätes, etwa eine zentrale Verarbeitungseinheit, weiter und trägt so zur Regelung der Innentemperaturen bei.
Zur Sache
Wir liefern Branchenlösungen
In den vergangenen Wochen war viel über die bevorstehenden Herausforderungen zu lesen, die sich aus der Umsetzung der ErP-Richtlinie ergeben werden. Wahrscheinlich sind viele Handwerker aufgrund der Berichterstattung verunsichert, wie sie die neuen Aufgaben bewältigen können. Von einem exorbitant steigenden Beratungsbedarf war da die Rede oder von der Unmöglichkeit, künftig Anlagen mit Komponenten verschiedener Hersteller einzubauen, da die Berechnung der Label kaum möglich sei. Werden wir also in Zukunft nur noch einen Markt von Herstellern haben, die Gesamtlösungen anbieten? Unsere Antwort darauf ist klar: Nein. Die großen Hersteller werden nun schnell mit Systemlabels ihrer Gesamtlösungen voranpreschen. Sie sind aber verpflichtet, alle relevanten Daten, auch der einzelnen Komponenten, zugänglich zu machen, die nötig sind, um ein Label zu erstellen. Diese Daten werden von uns zusammengetragen und so aufbereitet, dass jeder Handwerker und jeder Händler ohne erheblichen Mehraufwand das erforderliche Datenblatt zur Errechnung der Effizienzklasse in der Angebotserstellung mit generieren kann.
Es wird eine herstellerneutrale, faire Branchenlösung geben, die alle notwendigen Daten bündelt und für die Berechnung der Effizienzklassen bereitstellt. Wir hoffen, dass wir diese Branchenlösung zusammen mit Handwerk, Handel und Herstellern schnell realisieren und für die Installateure und Händler vor Ort frühzeitig eine Lösung bereitstellen können.
Wird der Beratungsbedarf steigen? Hier ist die Antwort: Ja. Aber muss das negativ sein? Für viele Kunden wird der Effizienzaspekt beim Heizungskauf immer wichtiger. Hier können die Effizienzlabel als Verkaufsargument dienen. Die Weiße Ware hat es vorgemacht, hier haben sich die hocheffizienten Produkte durchgesetzt. Ineffiziente Elektrogeräte sind mittlerweile vom Markt verschwunden.
Als Branchenverband werden wir in der Zeit bis 2015 viele Informationen zur Verfügung stellen, um das Handwerk und den Großhandel bei der Bewältigung der Herausforderungen zu unterstützen. Dazu können Sie sich schon jetzt auf eine Sonderschau auf der ISH 2015 freuen. Wir lassen die Handwerker mit den bevorstehenden Aufgaben nicht allein und werden als Branchenverband Lösungen für die großen Veränderungen in der Heizungsbranche liefern.
Extras
Als Ergänzung bieten wir Ihnen die folgenden Unterlagen zum Herunterladen an:
Muster eines Produktdatenblatts für Raumheizgeräte
Muster eines zusätzlichen Datenblatts für das Labeling von Verbundanlagen
Liste zu aktuellen Regelungsbereichen, die für das SHK-Handwerk von Bedeutung sind, mit Angabe der geltenden Verordungen
Autor
Rechtsanwalt Carsten Müller-Oehring ist Referent für Grundsatzfragen und Recht beim ZVSHK und Leiter der VdZ-Projektgruppe Ökodesign und Verbrauchskennzeichnung, 53757 St. Augustin, Telefon (0 22 41) 92 99-0, c.mueller-oehring@zvshk.de, https://www.wasserwaermeluft.de/