Springe auf Hauptinhalt Springe auf Hauptmenü Springe auf SiteSearch
Dämmung von Rohrleitungen in der Praxis

Richtig dämmen nach EnEV 2009

Eine wesentliche Änderung bringt die EnEV 2009 bei der Dämmung von Rohrleitungen: Analog zu den Wärmeverteilleitungen werden jetzt auch die Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen von Raumlufttechnik- und Klimakältesystemen in die Dämmpflicht einbezogen. Die dazu beschriebenen Anforderungen in Zeile 8, Anlage 5, Tabelle 1 der EnEV 2009 entsprechen nach Auffassung des Gesetzgebers dem heutigen Stand der Technik. Nach Überzeugung des Fachverbandes Schaumkunststoffe und Polyurethane e.V. (FSK) ist diese Dämmvorschrift zwar ein wichtiger erster Schritt in Richtung Energieeinsparung beim Betrieb von Raumlufttechnik- und Klimakältesystemen, für eine effiziente Reduzierung der Wärmeaufnahme von Kälteverteilleitungs- und Kaltwasserleitungen und deren Armaturen müssen in den kommenden Jahren jedoch größere Dämm­dicken vorgeschrieben werden.

Die unterschiedlichen ­Anwendungsbereiche der EnEV

Da sich die bisherigen Regelungen für die Wärmeabgabe von Wärmeverteil- und Warmwasserleitungen bewährt haben, wurden sie mit nur einer wesentlichen Änderung übernommen: Nach der EnEV 2009 müssen jetzt auch Rohrleitungen gedämmt werden, die an Außenluft grenzend verlegt sind. In Anlage 5 (zu § 10, § 14 und § 15) werden erstmalig konkrete Anforderungen an die Dämmung dieser Rohrleitungen gestellt. Die Verdoppelung der Mindestdicke nach Zeile 1 bis 4, Anlage 5, Tabelle 1 der EnEV 2009 befreit dabei jedoch nicht von Sicherheitssystemen zur Vermeidung von Frostschäden an den Rohrleitungen und anderen Anlagenteilen. Trotz vorgeschriebener Dämmpflicht für Heizungs- und Warmwasserleitungssysteme werden leider noch immer zahlreiche Anlagen nicht oder nicht ausreichend gedämmt. Das führt zu hohen Energieverlusten und immer wieder zu Beschwerden und gerichtlichen Auseinandersetzungen. Auch bei der Wärmebilanz eines Gebäudes wird die Dämmung von Rohrleitungen häufig nicht ausreichend oder nicht korrekt berücksichtigt.

In Anlage 5 (zu §§ 10, 14 und 15), Tabelle 1 der EnEV 2009 wird vorgeschrieben, welche Dämmdicken in Abhängigkeit des Rohr­innendurchmessers einzuhalten sind. Danach ergeben sich folgende Anwendungsbereiche:

1. Anforderung „Mindestdämmdicken ohne Einschränkung“ – die so genannte 100 %-Dämmung (Zeile 1–4, Anlage 5, Tabelle 1)

2. Anforderung „halbe Mindestdämmdicke“ – die so genannte 50 %-Dämmung (Zeile 5 und 6, Anlage 5, Tabelle 1)

3. Rohrdämmung im Fußbodenaufbau (Zeile 7, Anlage 5, Tabelle 1)

4. Rohrdämmung ohne Anforderung

5. Rohrdämmung für direkt an Außenluft angrenzend verlegte Rohrleitungen

6. Dämmung von Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen von Raumlufttechnik- und Klimakältesystemen.

Details zu den Anforderungen, Anwendungsgebieten und Dämmdicken sind in den Tabellen 1 bis 4 zu finden. Bild 1 entspricht der ­Tabelle 1 in der Anlage 5 (zu § 10, § 14 und § 15) der EnEV 2009.

In den Bildern 2 bis 4 werden – getrennt nach Heizungs- und Warmwasserleitungen sowie Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen die nach EnEV 2009 geforderten Dämmschichtdicken für verschiedene Einbausitua­tionen dargestellt.

Fragen und Antworten zur ­Dämmung von Rohrleitungen nach EnEV 2007/2009

Was bedeutet „an Außenluft grenzende“ Rohrleitungen?

Mit der Aufnahme der Forderung, dass Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen, die an Außenluft grenzen, mit mindestens dem Zweifachen der Mindestdicke nach Tabelle 1, Zeile 1 bis 4 der EnEV 2009 (Bild 1) zu dämmen sind, wurde erstmalig eine Anforderung für nicht im Gebäude bzw. nicht in der thermischen Hülle eines Gebäudes installierte Rohrleitungen festgeschrieben. Die Forderung bezieht sich auf Rohrleitungen und Armaturen, die im direkten Kontakt mit der Außenluft stehen. Die Notwendigkeit des Einsatzes von Sicherheitssystemen zur Verhinderung von Frostschäden an den Rohrleitungen und anderen Anlagenteilen wird mit dieser Forderung jedoch nicht außer Kraft gesetzt.

Besteht eine Nachrüstverpflichtung für ungedämmte Rohrleitungen sowie Armaturen in unbeheizten Räumen?

Ja, wenn die Rohrleitungen zugänglich sind, müssen gemäß EnEV 2009 § 10 Abs. 2 Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen nach Anlage 5 (zu § 10 Abs.2 und § 14 Abs. 5), Tabelle 1 gedämmt werden. Der Gesetzgeber gibt mit der EnEV 2009 eine Frist zur Nachrüstung der Dämmung für Eigentümer von Gebäuden bis zum 1.Januar 2012 vor. Ausgenommen gemäß EnEV 2009 sind technische Anlagen, deren Frist zur Nachrüstung gemäß § 30 Abs.2 bereits zu einem früheren Zeitpunkt endet.

Müssen Armaturen, Formstücke, Rohrhalterungen etc. gedämmt werden?

Ja, Formstücke und Armaturen zählen zu Wärmeverteilungs- und Warmwasseranlagen und müssen nach Anlage 5 (zu § 10 Abs.2, § 14 Abs. 5 und § 15 Abs. 4), Tabelle 1, EnEV 2009 gedämmt werden. Bleiben diese ungedämmt, entstehen hohe Energieverluste.

Darf eine exzentrische/asymmetrische Dämmung (Dämmhülse) gemäß EnEV 2009 eingebaut werden?

Exzentrische/asymmetrische Rohrdämmun­gen dürfen eingebaut werden, wenn mit einer verstärkten Dämmung zur Kaltseite hin insgesamt die gleiche Dämmwirkung wie bei einer konzentrischen Ausführung („Rundum-Dämmung gleicher Dicke“) erreicht werden kann. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Gleichwertigkeit vom Hersteller nachzuweisen ist. Einzelheiten sind der notwendigen Allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung (ABZ) des jeweiligen Herstellers zu entnehmen.

Wie müssen Rohrleitungen im Bereich von Hohlraumböden bzw. zwischen ­abgehängten Decken gedämmt werden?

Hier ist eine konzentrische Ausführung („Rundum-Dämmung gleicher Dicke“) gemäß Zeile 1 bis 4, Anlage 5 (zu § 10 Abs. 2, § 14 Abs. 5 und § 15 Abs. 4 ), Tabelle 1, EnEV 2009 zu „100 %“ einzusetzen.

Kann auf Rohrdämmung verzichtet werden, wenn die warmgehenden Rohrleitungen ­innerhalb einer bauseitig angebrachten Dämmung (z.B. Dämmung unter- oder oberhalb einer Kellerdecke) verlegt sind?

Nein, die Berücksichtigung von anderen Dämmschichten oder Dämmsystemen eines Bauwerkes ist nach den Maßgaben der EnEV 2007 nicht zulässig [2]. Diese Festlegung bleibt auch mit der EnEV 2009 weiter bestehen.

Müssen Trinkwasserleitungen (kalt) nach EnEV 2009 gedämmt werden?

Die EnEV 2009 bezieht sich auf Heizungs- und Warmwasserleitungen sowie Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen von Raumlufttechnik- und Klimakältesystemen, daher fallen Trinkwasserleitungen (kalt) nicht unter die Verordnung. Wenn kein Legionellenrisiko durch Erwärmung des Kaltwassers besteht, genügen die Dämmanforderungen nach DIN 1988-2 [3]. Um das Legionellenrisiko zu minimieren, werden die Dämmdicken gemäß Anlage 5, Tabelle 1, EnEV 2009 in Verbindung mit DVGW W 551 [3] und DVGW W 553 [4] empfohlen.

Müssen Rohrleitungen von thermischen ­Solaranlagen nach EnEV 2009 gedämmt werden?

Das Ziel der EnEV 2009 ist es, den Energieverbrauch im Gebäudebereich und so auch die CO2-Emissionen zu senken. Erzeugung und Verbrauch von Solarenergie sind CO2-neutral. Es werden daher keine rechtlichen Anforderungen an die Begrenzung der Wärmeabgabe durch eine Dämmung dieser Rohrleitungen gestellt. Es ist jedoch energetisch sehr sinnvoll, die erzeugte Energie möglichst ohne Verluste zu transportieren. Um Wärmeverluste so gering wie möglich zu halten, wird auch bei Rohrleitungen von Solaranlagen der Einsatz der Dämmschichtdicke gemäß Anlage 5, Tabelle 1, EnEV 2009 empfohlen. Die Dämmung stellt darüber hinaus auch einen Schutz bei Berührung und vor mechanischer Beschädigung dar.

Welche Dämmschichtdicken müssen bei Kunststoffrohren eingehalten werden?

Kunststoffrohre gibt es in den verschiedensten Ausführungen; sie unterscheiden sich hinsichtlich Materialzusammensetzung, Rohrwand­dicken, Wärmeleitfähigkeiten usw. Bei der Berechnung der Dämmschichtdicken dürfen gemäß EnEV 2009 die Wanddicken der Kunststoffrohrleitungen mit berücksichtigt werden. Dies führt aber bei allen Kunststoffrohren nur zu geringfügig abweichenden Dämmstoffdicken. Für die Mindestdämmdicken für Kunststoffrohre sind deshalb die durchmesserbezogenen Werte der Tabelle 15 und 16 der DIN 4108, Teil 4 [6] für Stahlrohre zu verwenden.

Ist die Anforderung an die Dämmdicke von Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen nach Zeile 8, Anlage 5, Tabelle 1, EnEV 2009 technisch ausreichend?

Nein, die geforderte Dämmung wird in der Regel nicht ausreichen. Die festgelegte Dämmdicke von 6 mm entspricht zwar nach Auffassung des Gesetzgebers dem heutigen Stand der Technik, ist aber sowohl zur Verminderung der Wärmeaufnahme als auch zur Vermeidung von Tauwasser (abhängig von Einflussgrößen wie relativer Luftfeuchte, Umgebungs- und Mediumtemperatur etc.) deutlich zu gering. Die mit der EnEV 2009 eingeführte Anforderung an die Dämmdicke von Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen von Lüftungs-, Klima- und Kälteanlagen muss daher als erster zukunftsweisender Schritt in Richtung Energieeinsparung angesehen werden.

Energetische Gesichtspunkte werden auch in der Lüftungs-, Klima- und Kältetechnik zunehmend wichtiger. Dämmungen für diese Anlagen sind deshalb nicht nur unter dem Gesichtspunkt der Tauwasserverhinderung, sondern auch unter dem Aspekt der optimalen Energieeinsparungen auszulegen. Bei der Planung der Dämmung kältetechnischer Anlagen sollten heute unbedingt größere Dämmdicken, als zur Tauwasservermeidung notwendig, ausgeschrieben werden. Durch weiter steigende Energiepreise werden sich die etwas höheren Investitionskosten schnell amortisieren.

Grundlage für die Berechnung optimaler Dämmdicken bietet die VDI 2055, Blatt 1 „Wärme- und Kälteschutz von betriebstechnischen Anlagen in der Industrie und in der Technischen Gebäudeausrüstung“ [7]. Aufgrund des bedeutend höheren Kosten- und Energieaufwandes zur Erzeugung tiefer Temperaturen in kältetechnischen Anlagen (im Vergleich zur Heizung- und Warmwasserbereitung) werden die Anforderungen in Hinsicht auf die Energieeffizienz und damit verbunden auch auf die Dämmung in den kommenden Jahren weiter ansteigen.

Welche Bezugstemperaturen sind bei der Angabe der Wärmeleitfähigkeit von Dämmstoffen maßgeblich?

Der zentrale bauphysikalische Kennwert zur Beurteilung von Dämmstoffen ist die Wärmeleitfähigkeit. Je niedriger der Wert der Wärmeleitfähigkeit, desto besser ist die Dämmwirkung eines Materials und desto weniger Energie geht verloren.

Da die Wärmeleitfähigkeit auch von Dämmmaterialien temperaturabhängig ist, ver­wendet man für Rohrdämmstoffe in der Regel die Bezugstemperatur (Mitteltemperatur) von +40 °C. Dieser Bezugswert stellt mit guter Näherung einen Mittelwert von Heizungs- und Warmwasseranlagen dar. Im Bereich von Kaltwasser- und Kälteanlagen werden dagegen oft Bezugstemperaturen von 0 °C oder +10 °C verwendet.

Nachdrücklich ist nochmals darauf hinzuweisen, dass es sich bei den in der EnEV 2009 vorgeschriebenen Dämmdicken um öffentlich-rechtliche Mindestanforderungen handelt, die eingehalten werden müssen. Die aktuelle Entwicklung der Energiepreise und der zwingend erforderliche, schonendere Umgang mit Energieressourcen rechtfertigen bereits heute Dämmdicken für Rohrleitungen und Armaturen, die weit über diese Mindestanforderungen hinausgehen. Die Dämmung von Rohrleitungen, Armaturen, Rohrschellen etc. amortisiert sich bereits nach wenigen Monaten, wie mit Hilfe der neuen VDI 2055 [7] sehr einfach nachgewiesen werden kann.

Literatur

[1] EnEV, Novelle 2009, Beschluss der Bundesregierung vom 18. 3. 2009

[2] Achelius, J.:, Auslegungsfragen zur Energieeinsparverordnung – 3. Teil. Fachkommission Bautechnik der Bauministerkonferenz. DIBt (http:// http://www.dibt.de/de/data/EnEG_Staffel3.pdf )

[3] DIN 1988, Teil 2, 1988-12: Technische Regeln für Trinkwasser-Installationen (TRWI); Planung und Ausführung; Bauteile, Apparate, Werkstoffe; Technische Regel des DVGW

[4] DVGW W 551, 2004-04: Trinkwassererwärmungs- und Trinkwasserleitungsanlagen – Technische Maßnahmen zur Verminderung des Legionellenwachstums – Planung, Errichtung, Betrieb und Sanierung von Trinkwasser-Installationen

[5] DVGW-Arbeitsblatt W 553; 1998-12: Bemessung von Zirkulationssystemen in zentralen Trinkwassererwärmungsanlagen

[6] DIN V 4108-4, 2007-06: Wärmeschutz und ­Energie-Einsparung in Gebäuden – Teil 4: Wärme- und feuchteschutztechnische Bemessungswerte; Tabelle 15 und Tabelle 16

[7] VDI 2055: Wärme- und Kälteschutz von betriebstechnischen Anlagen der Industrie und in der Technischen Gebäudeausrüstung. Blatt 1: Berechnungsgrundlagen 2008-09

Weitere Informationen

Weitere Fragen zur EnEV 2009 beantwortet:

FSK Fachverband Schaumkunststoffe und Polyurethane e.V.

60329 Frankfurt

Telefon: (0 69) 2 99 20 70

Telefax: (0 69) 29 92 07 11

E-mail: fsk@fsk-vsv.de

https://www.fsk-vsv.de/

Weitere Informationen

Verfasser des Beitrags ist der Arbeitsausschuss EnEV 2009 in der Fachgruppe Dämmstoffe des Fachverbands Schaumkunststoffe Polyurethane e.V. (FSK) Frankfurt mit Michaela Störkmann (Armacell), Dr. Bernd Hanel und Daniel Graba (Kolektor Missel Schwab), Norbert Kehrer (Nmc Deutschland), Daniel Hofmann (Steinbacher Dämmstoff) sowie Jürgen Weyer (Union Foam).

Tags