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Effizienz contra Gesetz

Baugenehmigungen für BHKW?

Inhalt

Die März-Ausgabe der Zeitschrift Finanztest ( https://www.test.de/ ) wies auf erhebliche Rechtsunsicherheiten für Betreiber von Photovoltaikanlagen hin. In den Bauordnungen der Länder stehe zwar, dass für Solaranlagen auf Gebäuden keine Genehmigung nötig sei. Würden die Eigentümer den erzeugten Strom jedoch ins öffentliche Netz einspeisen, könne die Anlage genehmigungspflichtig werden. In reinen Wohngebieten könne die Anlage sogar durch das Bauamt verboten werden. Die Rechtslage dazu sei kompliziert und von Bundesland zu Bundesland völlig unterschiedlich geregelt.

Spielen diese Überlegungen auch für Mini- und Mikro-BHKW eine Rolle? Hierzu führt Andreas Christmann, Leiter Marketing und Produkt bei Vaillant Deutschland, aus: „Das Baurecht ist grundsätzlich Hoheitsaufgabe der Länder und wird teils mit deutlichen Unterschieden gehandhabt. In nahezu allen Landesbauordnungen sind BHKW, die innerhalb von Gebäuden aufgestellt werden, aber als genehmigungs- und verfahrensfreie Anlagen definiert. Damit ist im Normalfall auch beim Einsatz im Mehrfamilienhaus eindeutig definiert, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist.“

Dabei sieht Christmann gravierende Unterschiede zwischen der Installation einer Photovoltaik-Anlage und eines BHKW: „Eine Photovoltaik-Anlage wird immer deutlich sichtbar auf einem Gebäudedach montiert. Ein BHKW dagegen wird immer innerhalb des Hauses aufgestellt. Schon von der reinen Optik her können sich hier also keinerlei Ansatzpunkte ergeben. Darüber hinaus wollen die Betreiber von Photovoltaik-Anlagen in der Regel den erzeugten Strom komplett in das Stromnetz einspeisen. Aufgrund der Fördersituation profitieren sie dadurch am meisten. Auch hier sieht die Lage beim BHKW grundsätzlich anders aus. Die Zielrichtung des Nutzers wird es immer sein, den selbst erzeugten Strom auch selbst zu verbrauchen, weil er deutlich günstiger selbst hergestellt als vom Netzbetreiber bezogen werden kann.“

Gewerbeanmeldung für Ein- und Zweifamilienhäuser?

Ähnlich sieht das Remscheider Unternehmen auch die steuerliche Behandlung beim Betrieb von Mini- und Mikro-BHKW in Bezug auf die Anmeldung eines Gewerbes. „Mini- und Mikro-BHKW sind als Anlagen zur dezentralen Strom- und Wärmeerzeugung im Steuerrecht noch nicht eigens erfasst. Es gibt also keine bundesweit einheitlichen Regelungen, die sich speziell mit diesem Thema auseinandersetzen. Stattdessen wird das bestehende Steuerrecht in den Bereichen, die für BHKW geeignet erscheinen, interpretiert und angewendet. Dies bedeutet konkret, dass die jeweils zuständigen Finanzämter insbesondere bei komplexen Fällen durchaus unterschiedlich entscheiden.“

Gerade bei der Gewerbeanmeldung rät Christmann, vorab Kontakt mit dem Finanzamt aufzunehmen. „Unser neues Mikro-BHKW Ecopower 1.0 erzeugt 1 kW elektrische und 2,5 kW thermische Leistung. Bei einem Gewerbe wird immer eine Gewinnerzielungsabsicht vorausgesetzt. Die reine Investition für das Mikro-BHKW lässt sich aber selbst nach langjährigem Betrieb niemals allein durch den verkauften und eingespeisten Strom erwirtschaften. Und es zählt ja nur der eingespeiste und nicht der eigen genutzte Strom. Deswegen entscheiden die Finanzämter in der Regel, dass eine Gewerbeanmeldung nicht erforderlich ist. Grundsätzlich empfehlen wir aber immer die Zusammenarbeit mit einem Steuerberater, der mit dem Thema BHKW bereits Erfahrungen gesammelt hat und sich mit der regio­nalen Vorgehensweise auskennt.“

Auch bei der Thematik Gewerbeanmeldung gelten damit Erfahrungswerte, nach denen sich die Finanzämter richten. Zwar wird jeder private BHKW-Nutzer beim Einspeisen von Strom aus steuerrechtlicher Sicht zum Unternehmer. Damit ist automatisch die Pflicht verbunden, diese gewerbliche Tätigkeit beim Finanzamt anzuzeigen. In der Regel ist es jedoch nicht erforderlich, ein Gewerbe anzumelden. Denn bei der steuerlichen Bewertung wird die Strom- und Wärmeerzeugung des Mini- oder Mikro-BHKW immer als eine Einheit betrachtet. Erst wenn der Betreiber einen Anteil von mindestens 10 % der Gesamtenergieproduktion – also Strom und Wärme – verkauft, wird das BHKW auch steuerrechtlich relevant. Im Ein- und Zweifamilienhaus gehen die Finanzämter zumeist davon aus, dass 100 % der Wärme und bis zu 70 % des Stroms selbst genutzt werden und 30 % des Stroms verkauft werden. Diese Prognose wird zunächst als Grundlage genommen und später mit den tatsächlichen Werten verglichen.

Anders stellt sich die Sachlage im Mehrfamilienhaus dar. Hier findet eine Strom- und Wärmeverkauf an die Mieter durch die Wohnungsbaugesellschaft statt, die aber ohnehin bereits ein Gewerbe betreibt. Der Strom- und Wärmeverkauf wird dann juristisch zum Nebengewerbe.

Entwicklung der politischen Rahmenbedingungen

„Der forcierte Ausbau des BHKW-Marktes ist politisch gewollt. Daher bereitet die Bundesregierung eine Fülle an Vereinfachungen für den BHKW-Betrieb vor. Dabei geht es uns nicht nur um den Einsatz von BHKW in Ein- und Zweifamilien-, sondern auch in Mehrfamilienhäusern. Gerade hier bestand bislang noch erhebliche Rechtsunsicherheit bei der Heizkostenumlage“, führt Christmann aus. Eine neue VDI-Richtlinie legt jetzt fest, nach welchem Verfahren Heizkosten aus einem BHKW auf die Mieter umgelegt werden können. Diese VDI-Richtlinie 2077 Blatt 3.1 liegt aktuell im Gründruck vor. Einsprüche können bis zum 31.10.2011 erhoben werden. Der Gründruck stellt aber schon jetzt den einzig verfügbaren Standard dar.

Die Formalien bei Anmeldung und Betrieb eines BHKW sind für unerfahrene Betreiber ein breites Feld an potenziellen Fehlerquellen. „Genau deswegen bieten wir mit unserem Ecopower Service-Wunder allen Käufern eines Ecopower-BHKW jeder Leistungsklasse die Unterstützung bei der Abwicklung aller Genehmigungen, Anmeldungen, Zulassungen und jährlich neu erforderlichen Anträge rund um die Inbetriebnahme und den Betrieb an. Das Programm ergänzt unser Förder-Wunder, mit dem wir dafür sorgen, dass Käufer von Vaillant-Heizsystemen alle maximal zur Verfügung stehenden Fördergelder beantragen können. Im besten Fall begleitet das Ecopower Service-Wunder unsere Kunden über die gesamte Lauf- und Lebenszeit der BHKW-Anlage. “

Hersteller wickelt Bürokratie rund um das BHKW ab

Das Startpaket der neuen Dienstleistung beinhaltet die erforderlichen Formalitäten für Genehmigungen, Zulassungen und Anmeldungen wie beispielsweise die Registrierung beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) oder die Anmeldung des BHKW beim Stromlieferanten.

Nach der Inbetriebnahme werden die jährlich erforderlichen Anträge und Meldungen, z.B. für die Rückerstattung der Energiesteuer, zur Verfügung gestellt. Die ersten zwei Jahresabrechnungen sind im Startpaket inklusive. Im Anschluss hat der Kunde die Möglichkeit, jährlich ein Anschlusspaket zu beauftragen, mit dem wiederkehrende Anträge fristgerecht vorbereitet werden.

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