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Einblicke in das Klimapaket der Regierung

Nutzungspflicht für Erneuerbare Energien

Inhalt

Das vom Bundeskabinett beschlossene „Klimapaket“ besteht aus 14 Gesetzen und Verordnungen zum Klimaschutz vor. Neben dem bereits erwähnten Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) gehören dazu auch die Novellen des Erneuerbaren Energien Gesetzes (EEG) und des Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetzes. Als Ziele bis 2020 wurden u.a. genannt:

– Verdoppelung des Anteil der Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen an der Stromproduktion von ca. 12 % auf ca. 25 %

– Erhöhung des Anteils der Erneuerbaren ­Energien im Strombereich von ca. 13% auf 25–30 %

– Steigerung des Erneuerbaren-Energien-Anteils an der Wärmebereitstellung auf 14%.

Verschärfung der EnEV geplant

Die Bundesregierung spricht von einem „historischen Energie- und Klimaprogramm“. Es ­gebe kein vergleichbares Industrieland mit einem ähnlich ambitionierten und konkret ausgestalteten Programm. Und Bundesumweltminister Sigmar Gabriel fügt hinzu: „Wir bauen die erneuerbaren Energien massiv aus – sowohl beim Strom als auch bei den Kraftstoffen und der Wärmeenergie. Wir fördern die Energie­effizienz und verschärfen die energetischen Standards für Wohngebäude um 30 % – davon sind auch Altbauten betroffen.“ Mit dem zweiten Teil seiner Bemerkung bezieht sich Gabriel auf die ebenfalls für 2009 geplante Verschärfung der Energieeinsparverordnung (EnEV) um durchschnittlich 30 %. Die vollständige EnEV-Novelle (mit Anlagen und Durchführungsbestimmungen) soll, zusammen mit sechs weiteren Maßnahmen, in der zweiten Stufe am 21. Mai 2008 vom Kabinett beschlossen werden, um sie dem Bundesrat noch vor der Sommerpause 2008 zuzuleiten. Ziel ist es, die EnEV parallel zum EEWärmeG in Kraft treten zu lassen. Interessant: In einem zweiten Schritt (angestrebt wird 2012) sollen die Effizienzanforderungen nochmals bis zur gleichen Größenordnung angehoben werden.

Nach Ansicht von Gabriel wird Deutschland dem Ziel, bis zum Jahr 2020 den Ausstoß von Kohlendioxid gegenüber dem Basisjahr 1990 um 40 % zu reduzieren, sehr nahe kommen: Nach unabhängigen Untersuchungen würde man 36 % erreichen.

Das Wichtigste zum EEWärmeG

Nachfolgend nun im Überblick die wichtigsten Punkte aus dem Entwurf des „Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz – EEWärmeG“, das wohl die größte Relevanz für die SHK-Branche hat.

§ 1 Zweck und Ziel des Gesetzes

(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, insbesondere im Interesse des Klimaschutzes, der Schonung fossiler Ressourcen und der Minderung der Abhängigkeit von Energieimporten, eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen und die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Wärme aus Erneuerbaren Energien zu fördern.

(2) Um den Zweck des Absatzes 1 unter Wahrung der wirtschaftlichen Vertretbarkeit zu erreichen, verfolgt dieses Gesetz das Ziel, dazu beizutragen, den Anteil Erneuerbarer Energien für die Heizung, Warmwasserbereitung und Erzeugung von Kühl- und Prozesswärme bis zum Jahr 2020 auf 14 % zu erhöhen.

§ 3 Nutzungspflicht

(1) Die Eigentümer von Gebäuden nach § 4 (Verpflichtete), die nach dem 31. Dezember 2008 fertig gestellt werden, müssen den Wärmeenergiebedarf durch die anteilige Nutzung von Biomasse, Geothermie, solarer Strahlungsenergie oder Umweltwärme nach Maßgabe der §§ 5 und 6 in Verbindung mit der Anlage zu diesem Gesetz decken.

(2) Die Länder können eine Pflicht zur Nutzung von Erneuerbaren Energien bei Gebäuden, die vor dem 1. Januar 2009 fertig gestellt worden sind, festlegen.

SBZ-Anmerkung: siehe Kasten rechts

§ 4 Geltungsbereich der Nutzungspflicht

Die Pflicht nach § 3 Abs. 1 gilt für alle Gebäude mit einer Nutzfläche von mehr als 50 Quadratmetern, die unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden, mit Ausnahme...

SBZ-Anmerkung: Die Nutzungspflicht ist sehr breit gefasst und gilt für eine Vielzahl von Gebäudetypen (privat, öffentlich, Nichtwohngebäude). Es gibt nur wenige Ausnahmen.

§ 5 Anteil Erneuerbarer Energien

(1) Bei Nutzung von solarer Strahlungsenergie wird die Pflicht nach § 3 Abs. 1 dadurch erfüllt, dass Sonnenkollektoren mit einer Fläche von mindestens 0,04 Quadratmetern Kollektorfläche je Quadratmeter Nutzfläche installiert werden. Die Länder können insoweit höhere Mindestflächen festlegen.

(2) Bei Nutzung von fester Biomasse, Geothermie und Umweltwärme wird die Pflicht nach § 3 Absatz 1 dadurch erfüllt, dass der Wärmeenergiebedarf überwiegend aus ihnen gedeckt wird.

(3) Die Pflicht nach § 3 Abs. 1 kann auch durch die Nutzung von

1. flüssiger Biomasse in Heizkesseln, die der besten verfügbaren Technik entsprechen, und

2. gasförmiger Biomasse in Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen

erfüllt werden. In diesem Falle wird die Pflicht nach § 3 Absatz 1 dadurch erfüllt, dass der Wärmeenergiebedarf überwiegend aus flüssiger oder gasförmiger Biomasse gedeckt wird.

SBZ-Anmerkungen:

  • Interessant: Zur Umweltwärme zählen auch Abwärme, Abwasserwärme und Wärme in Fortluft wie Wärme aus mechanischer Lüftung mit Wärmerückgewinnung.
  • Beim Einsatz von Wärmepumpen gibt es zwei Vorgaben bezüglich der Erfüllung der Nutzungspflicht:

1. Jahresarbeitszahl von mind. 4,0 für elektrisch angetriebene Sole/Wasser- oder Wasser/Wasser-Wärmepumpen sowie von mind. 3,3 für Luft/Wasser-Elektro-Wärmepumpen; bei mit fossilen Brennstoffen betriebenen Wärmepumpen gilt eine Jahresarbeitszahl von mind. 1,2.

2. Wärmepumpen müssen über einen Wärmemengen- und Stromzähler verfügen.

§ 7 Ersatzmaßnahmen

Die Pflicht nach § 3 Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn Verpflichtete

1. den Wärmeenergiebedarf überwiegend und unmittelbar aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen nach Maßgabe der Anlage zu diesem Gesetz decken,

2. Maßnahmen zur Einsparung von Energie nach Maßgabe der Anlage zu diesem Gesetz treffen oder

3. den Wärmeenergiebedarf unmittelbar aus einem Netz der Nah- oder Fernwärmeversorgung decken, soweit die Wärme

a) zu einem wesentlichen Anteil aus Erneuerbaren Energien oder

b) überwiegend aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen nach Maßgabe der Anlage zu diesem Gesetz stammt.

SBZ-Anmerkungen:

Statt Erneuerbare Energien einzusetzen können auch Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz durchgeführt werden. Die bauliche Ersatzmaßnahme gilt als erfüllt, wenn der Jahres-Primärenergiebedarf und der Transmissionswärmeverlust der jeweils gültigen Energieeinsparverordnung um mind. 15 % unterschritten werden.

Warum eine Ersatzmaßnahme? Aus Sicht des Gesetzgebers dient auch die Einsparung von Energie zur CO2-Minderung. Wenn man jedoch das Ziel verfolgt, die Erneuerbaren Energiesysteme im Wärmebereich stärker voranzutreiben, dann ist diese „bauliche“ Ersatzmaßnahme eher nicht sinnvoll.

Weitere wichtige Regelungen

  • Kombinationen: § 8 eröffnet die Möglichkeit, dass Erneuerbare Energien und Ersatzmaßnahmen zur Erfüllung der Nutzungspflicht untereinander und miteinander kombiniert werden können.
  • Ausnahmen: § 9 definiert Ausnahmen. Eine Befreiung der Nutzungspflicht ist z.B. möglich, wenn Erfüllung und Ersatzmaßnahmen im Einzelfall „technisch unmöglich sind“ oder „zu einer unbilligen Härte führen“.
  • Nachweise: § 10 regelt ausführlich die Verpflichtung des Hauseigentümers, entsprechende Nachweise beizubringen und den Behörden vorzulegen.
  • Überprüfung: In § 11 werden die zuständigen Behörden angewiesen, stichprobenartige Prüfungen durchzuführen.
  • Bußgeldvorschriften: § 17 definiert Ordnungswidrigkeiten sowie eine Geldbuße von bis zu fünfzigtausend Euro.
  • Erfahrungsbericht: Laut § 18 muss die ­Bundesregierung dem Bundestag bis zum 31.12.2011 (und danach dann alle vier Jahre) einen Erfahrungsbericht zum EEWärmeG vorlegen.

Der Umweltminister prophezeite, dass die Novelle des EEG und das neue Wärmegesetz der Branche zusätzlichen Schwung geben werden. „Vor allem die Verbraucher werden profitieren, denn wir helfen ihnen beim Energiesparen. Angesichts steigender Preise für Strom, Gas und Öl werden sich die erforderlichen Investitionen sehr schnell amortisieren“, meinte Sigmar Gabriel ergänzend. – Es ist zu hoffen, dass Minister Gabriel auch flankierende Maßnahmen einleitet, damit die Hausbesitzer die Vorteile für sich nicht nur erkennen, sondern auch zum Handeln motiviert werden. Ein erster Schritt war die Verabschiedung des neuen Markt­anreizprogramms mit z.T. erhöhten Fördersätzen, z.B. für Pelletkessel, und einer neuen Förderung für Wärmepumpen. Weitere müssen nun folgen.JW

Nutzungspflicht nur für Neubauten und nicht für Bestandsgebäude

Im Gegensatz zum Entwurf des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes vom 2.10.2007 wurde in der vom Kabinett beschlossenen Version auf eine Nutzungspflicht für Bestandgebäude verzichtet. Stattdessen wurde in § 3, Absatz 2 eine Öffnungsklausel eingefügt, die die Bundesländer ermächtigt, auch bestehende Gebäude in die Nutzungspflicht nach § 3 einzubeziehen.

Laut Begründung zum EEWärmeG erfolgt eine Beschränkung der ordnungsrechtlichen Nutzungspflicht auf Neubauten, „weil es bei diesen Gebäuden für den Eigentümer wesentlich einfacher und investitionssicherer ist, bereits von Anfang an seine Wärmeversorgung auf moderne Heizungssysteme mit Erneuerbaren Energien auszurichten....” Und weiter heißt es: „Nutzen die Länder diese Ermächtigung, können sie Mindestanteile und Ersatzmaßnahmen selbst regeln, um den Erfordernissen des Altbaus in spezifischer Weise gerecht werden und auch hier wirtschaftlich vertretbare Lösungen festlegen zu können.”

Eine „elegante” Lösung für die Bundesregierung: Zum einen muss man sich mit dem sehr sensiblen Thema „finanzielle Belastung der Eigentümer/Vermieter von bestehenden Gebäude” nicht auseinandersetzen. Zum anderen gelingt es mit diesem Schachzug, eventuelle Kritik aus anderen Parteien, aus Verbänden und aus den Ländern bereits im Vorfeld zu vermeiden bzw. abzuschwächen. Dies gilt derzeit vor allem für das Land Baden-Württemberg, das bereits ein eigenes Erneuerbares-Wärme-Gesetz mit einer Nutzungspflicht für Neu- und Bestandsbauten beschlossen hat.

Hinzu kommt noch, dass sich somit die Länder und nicht der Bund mit dem Vollzug und den möglichen Protesten von Hauseigentümern im Gebäudebestand auseinandersetzen müssen.JW

Weitere Informationen

Die erwähnten Gesetzes- und Verordnungstexte sowie die Begründungen sind als PDF-Dokumente zum Herunterladen z.B. unter http://www.erneuerbare-energien.de verfügbar

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