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Es gibt viele Möglichkeiten zur Erfüllung der Auflagen

Kombinieren Sie beim EEWärmeG

Inhalt

Das EEWärmeG fordert im Neubau eine Nutzung von erneuerbaren Energien oder von bestimmten Ersatzmaßnahmen zur Deckung des Wärmeenergiebedarfs des Gebäudes. Der Bauherr kann diese Pflichten durch einzelne Maßnahmen erfüllen. Die Nutzung einer Solarthermieanlage, von flüssiger, fester oder gasförmiger Biomasse oder die Nutzung von Erd- und Umweltwärme mittels Wärmepumpen sind nur einige der zur Verfügung stehenden Möglichkeiten. Auch Ersatzmaßnahmen wie eine besonders gute Gebäudedämmung, der Anschluss an ein Wärmenetz oder die Nutzung von KWK-Anlagen können zur Pflichterfüllung herangezogen werden.

Soll das EEWärmeG mittels einer Solarthermieanlage erfüllt werden, müssen 15 % des Wärmeenergiebedarfs mit dieser Technik gedeckt werden. Wohngebäude bieten außerdem die Möglichkeit, neben einer genauen Berechnung der Solarthermieanlage einen pauschalen Ansatz zu wählen. Hier gilt die Anforderung als erfüllt, wenn bei Ein- und Zweifamilienhäusern mindestens 0,04 m2 Kollektorfläche pro m2 Nutzfläche genutzt werden. Bei Gebäuden mit drei und mehr Wohneinheiten liegt dieser Pauschalwert bei 0,03 m2 Kollektorfläche pro m2 Nutzfläche. Als Kollektorfläche ist hierbei die Apperturfläche (Nettofläche) heranzuziehen.

Wenn die Solarenergie nur zur Warmwasserbereitung, nicht aber zur Heizungsunterstützung verwendet werden soll, führen diese Kollektorgrößen oftmals zu überdimensionierten Anlagen. Will der Besitzer aber aus irgendwelchen Gründen keine Heizungsunterstützung, kann trotzdem eine Solaranlage sinnvoll genutzt werden, denn das EEWärmeG bietet weitere Möglichkeiten der Pflichterfüllung.

Hier kommt nun der Spruch frei nach Nick Knatterton zur Anwendung: „Kombiniere ... verschiedene Maßnahmen und du erfüllst das Gesetz.“ Dieses sieht nämlich ausdrücklich die Kombination verschiedener Maßnahmen vor. Erneuerbare Energien und Ersatzmaßnahmen können beliebig miteinander kombiniert werden. Im Kasten ist der entsprechende Gesetzestext aufgeführt.

Die prozentualen Anteile der tatsächlichen Nutzung der einzelnen erneuerbaren Energien und Ersatzmaßnahmen im Verhältnis zu der jeweils im Gesetz vorgesehenen Nutzung müssen in der Summe 100 % ergeben. Wenn eine Maßnahme nur zu 50 % die Vorgaben des EEWärmeG erfüllt, muss mit einer anderen Maßnahme kombiniert werden, die ebenfalls 50 % der Vorgaben des Gesetzes erfüllt. Zur Verdeutlichung der Kombinationsmöglichkeiten sollen die folgenden Beispiele dienen:

Beispiel 1: Kombination erneuerbarer Energien

Ein neu gebautes Einfamilienhaus soll über die Kombination von Solarthermie und Geothermie das EEWärmeG erfüllen. Der Deckungsgrad des Wärmeenergiebedarfs liegt bei alleiniger Nutzung von Solarthermie bei 15 % oder pauschal bei 0,04 m2 Kollektorfläche pro m2 Nutzfläche. Der Deckungsgrad des Wärmeenergiebedarfs bei alleiniger Nutzung von Geothermie liegt bei 50 %.

In diesem Beispiel wird nun eine Solarthermieanlage installiert, deren Größe 0,01 m2 Kollektorfläche pro m2 Nutzfläche entspricht. Damit wären nur 25 % der Anforderung des EEWärmeG bei alleiniger Deckung durch Solarthermie erfüllt. Der Rest soll über die Geothermieanlage gedeckt werden. Hierzu sind also noch 75 % der Anforderung an die reine Deckung durch eine Geothermieanlage zu erbringen. 75 % von 50 % ergeben 37,5 %.

In der Summe wird das EEWärmeG also in diesem Beispiel durch eine Nutzung von 0,01 m2 Kollektorfläche pro m2 Nutzfläche in Kombination mit einer Geothermieanlage, die 37,5 % des Wärmeenergiebedarfs deckt, erfüllt. Die Summe der beiden Deckungsanteile – 25 % Deckung durch Solarthermie und 75 % Deckung durch Geothermie – ergibt genau 100 %.

Beispiel 2: Kombination mit Ersatzmaßnahmen

Installiert der Eigentümer eines großen, aber auf wenige Bewohner ausgerichteten Einfamilienhauses eine solarthermische Anlage mit nur 0,01 m2 Kollektorfläche je m2 Nutzfläche, weil er mit einem sehr geringen Warmwasserbedarf rechnet, erfüllt er seine Nutzungspflicht nur zu 25 %.

Den restlichen Anteil will der Eigentümer über Ersatzmaßnahmen an der Gebäudehülle erfüllen. Das EEWärmeG fordert hier bei einer alleinigen Deckung durch diese Ersatzmaßnahme, dass der jeweilige Höchstwert des Jahresprimärenergiebedarfs und die jeweiligen für das konkrete Gebäude zu erfüllenden Anforderungen an die Wärmedämmung der Gebäudehülle nach der geltenden EnEV um mindestens 15 % unterschritten werden, d.h. 15 % besser als EnEV.

Wenn der Bauherr bei diesem Beispiel die übrige Pflicht durch Energieeinsparmaßnahmen erfüllen möchte, muss er die Anforderungen an die verbesserte Wärmedämmung zu 75 % erfüllen, also die Anforderungen der Energieeinsparverordnung um 11,25 % unterschreiten (statt um 15 % bei einer alleinigen Erfüllung durch die verbesserte Wärmedämmung). Auch in diesem Beispiel gilt wieder: Die Summe der beiden Deckungsanteile – 25 % Deckung durch Solarthermie und 75 % Deckung durch Ersatzmaßnahmen – ergibt 100 %.

Beispiel 3: Kombination von drei Maßnahmen

Im letzten Beispiel soll ein Mehrfamilienhaus mit acht Wohnungen neu errichtet werden. Der Besitzer will zur Beheizung eine Ölheizung nutzen. Außerdem soll eine kleine Solaranlage zur Warmwasserbereitung in die Anlage eingebunden werden. Das Gebäude hat einen Dämmstandard, der über die Anforderungen der EnEV hinausgeht. Der Besitzer will eine Ölheizung einsetzen, die mit einem 10-prozentigen Bioheizöl betrieben wird. Für die 10-prozentige Beimischung gibt es zugelassene Tanksysteme, Leitungen, Armaturen und Brenner.

Das EEWärmeG fordert für die Nutzung von flüssiger Biomasse einen Deckungsgrad von 50 % und die Nutzung in einem Ölbrennwertkessel. Mit einem 10-prozentigen Bioheizöl erfüllt der Besitzer also den Deckungsgrad zu 20 %.

Die Solaranlage wird so ausgelegt, dass die Größe der Kollektorfläche 0,01 m2 Kollektorfläche pro m2 Nutzfläche beträgt. Bei drei oder mehr Wohnungen liegt der alleinige Deckungsgrad einer Solarthermieanlage bei 0,03 m2 Kollektorfläche pro m2 Nutzfläche. In unserem Beispiel wird also ein Deckungsgrad von 33 % erreicht. Mit den 20 % Deckungsgrad aus der Bioheizölnutzung und den 33 % Deckungsgrad aus der Solarthermienutzung wird folglich ein Deckungsgrad von 53 % erreicht.

Der Besitzer muss nun also die restlichen 47 % über die Ersatzmaßnahme Wärmedämmung erfüllen. Wie bereits angeführt, beträgt der alleinige Deckungsgrad hierbei eine 15-prozentige Unterschreitung der EnEV-Anforderungen. Um das EEWärmeG vollständig zu erfüllen, muss die Dämmung nun also so ausgeführt werden, dass Jahresprimärenergiebedarf und die Anforderungen an die Wärmedämmung 7,05 % unter den Anforderungen der EnEV bleiben.

Auch hier wieder die Aufsummierung der Deckungsgrade: 20 % beim Bioheizöl plus 33 % bei der Solarthermie plus 47 % bei der Dämmung ergibt eine 100-prozentige Erfüllung der Anforderungen des EEWärmeG.

Viele weitere Kombinationsmöglichkeiten können nach der aufgezeigten Vorgehensweise berechnet und verwendet werden. Eine gute Kombinationsgabe führt stets zur Lösung des verzwickten Falls.

INFO

§8 EEWärmeG

(1) Erneuerbare Energien und Ersatzmaßnahmen nach §7 können zur Erfüllung der Pflicht nach §3 Absatz 1 oder 2 untereinander und miteinander kombiniert werden.

(2) Die prozentualen Anteile der tatsächlichen Nutzung der einzelnen erneuerbaren Energien und Ersatzmaßnahmen im Sinne des Absatzes 1 im Verhältnis zu der jeweils nach diesem Gesetz vorgesehenen Nutzung müssen in der Summe 100 ergeben.

Buchtipp

Nick Knatterton

Manfred Schmidt, Nick Knatterton, 320 Seiten, ISBN 978-3-8303-3152-0, Lappan Verlag, https://www.carlsen.de/lappan/, 24,95 Euro.

Die Comic-Figur der 1950er- und 1960er-Jahre ist der berühmteste Detektiv Deutschlands und eine Parodie auf die amerikanischen Superman-Comics. Erfunden hat sie Manfred Schmidt, zu dessen Tode die FAZ 1999 schrieb: „Es gibt keinen wichtigeren Comic-Zeichner als ihn … mit einer Bedeutung, die wir erst heute erkennen können.“

Zwischen 1950 und 1959 erschienen die Strips in der deutschen Illustrierten Quick. Schmidt ersann eine wunderbare Herkunftsgeschichte, laut derer der Meisterdetektiv von einem uralten Adelsgeschlecht bei Kyritz an der Knatter abstammt. Um die Familie durch die Berufswahl nicht zu kompromittieren, wählte der junge Freiherr von Knatter ein Pseudonym: Nick Knatterton. Fortan verließ sich der Detektiv mit dem markanten Aussehen auf seine wachen Augen und den ihm eigenen unübertrefflichen Spürsinn als einzige Hilfsmittel im Kampf gegen das Böse.

Mit der – Zitat: „gewichtigen und als Wurfgeschoss gut verwendbaren“ – Gesamtausgabe im Lappan Verlag hat der Leser sämt­liche vorhandenen Abenteuer Nick Knattertons in den Händen.

Autor

Thomas Huber ist Referent beim Fachverband Sanitär-Heizung-Klima Baden-Württemberg, 70188 Stuttgart, Telefon (07 11) 48 30 91, t.huber@fvshkbw.de

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