Das BMWi fördert seit dem 1. Januar 2021 im Rahmen der „Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) auch sämtliche Maßnahmen zur Optimierung des Heizungsverteilsystems in Bestandsgebäuden, mit denen die Energieeffizienz des Systems erhöht wird. Das sind insbesondere:
Der Fördersatz beträgt 20 Prozent der förderfähigen Ausgaben. Bei Umsetzung einer Sanierungsmaßnahme als Teil eines im Förderprogramm „Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude“ geförderten individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) ist ein zusätzlicher Förderbonus von 5 Prozent möglich.
Das förderfähige Mindestinvestitionsvolumen liegt bei 300 Euro (Brutto).
Die förderfähigen Ausgaben für energetische Sanierungsmaßnahmen von Wohngebäuden sind gedeckelt auf 60.000 Euro pro Wohneinheit.
Der Antrag ist über ein Online-Formular beim BAFA vor „Vorhabensbeginn“ zu stellen.
Voraussetzung für alle Maßnahmen ist die Durchführung eines hydraulischen Abgleichs der Heizungsanlagen. Sollte der hydraulische Abgleich aus technischen Gründen nicht möglich sein, muss zumindest ein Heizungscheck nach DIN EN 15378 durchgeführt werden.
Was gilt für bis zum 31.12.2020 gestellte Förderanträge?
Seit 1. August 2016 werden der Ersatz von Heizungspumpen und Warmwasserzirkulationspumpen durch hocheffiziente Pumpen sowie der hydraulische Abgleich am Heizsystem gefördert. Grundlage ist die Richtlinie über die Förderung der Heizungsoptimierung durch hocheffiziente Pumpen und hydraulischen Abgleich. Welche Fristen nach dem Programmende „Heizungsoptimierung“ am 31.12.2020 zu beachten sind, erläutert das BAFA auf seiner Webseite wie folgt:
„Nach Punkt 7 der Richtlinie über die Förderung der Heizungsoptimierung durch hocheffiziente Pumpen und hydraulischen Abgleich vom 13. Juli 2016 müssen Anträge bis zum 31. Dezember 2020 gestellt werden, hierunter ist die Registrierung zu verstehen.
Die geplanten Maßnahmen müssen auf eigenes finanzielles Risiko innerhalb von 6 Monaten realisiert werden. Das bedeutet, dass die Registrierung im Jahr 2020 erfolgt sein muss. Die Arbeiten können noch bis zum 30. Juni 2021 ausgeführt werden. Der Verwendungsnachweis muss ebenfalls spätestens bis zum 30. Juni 2021 eingereicht werden.
Eine Neuregistrierung ist ab dem 1. Januar 2021 nicht mehr möglich, Verwendungsnachweise können ab dem 1. Juli 2021 nicht mehr gestellt werden.“