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Grenzwerte für Holzfeuerungsanlagen sollen verschärft werden

Droht das Ende der Kamin- und Kachelöfen?

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Herbert Wazula vom Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks ging auf die jüngsten Medienberichte ein, wonach das Bundesumweltministerium (BMU) eine sofortige Filterpflicht oder gar die Stilllegung alter Kamin- und Kachel­öfen plant. Diese Berichterstattung habe, so Wazula, wie eine Bombe eingeschlagen und bei den Betreibern von Holzfeuerstätten zu sehr großer Beunruhigung geführt. Denn durch die verkürzte Darstellung wäre der Eindruck entstanden, dass es sich um eine generelle und sofortige Pflichtmaßnahme für alle Geräte handelt. Der Bezirksschornsteinfegermeister machte jedoch deutlich, dass die Änderungen der BImSchV erst noch Bundestag und Bundesrat passieren müssen. Außerdem wären moderate Übergangsfristen für emis­sions­trächtige Altgeräte vorgesehen. Grundsätzlich gelte für technisch veraltete Geräte, die den Nachweis der Einhaltung bestimmter Emissionsgrenzwerte für Feinstaub, Kohlendioxid und andere Schadstoffe nicht erbringen können: Nachrüstung, Austausch oder Still­legung mit Übergangsfristen in vier Stufen.

Erste Stufe betrifft 40 Jahre alte Geräte

Für Altgeräte bedeute dies, dass die neuen Regelungen erst ab 2015 greifen. Denn der Verordnungsentwurf richte sich nach dem Jahr der Typenprüfung. Wazula empfahl allen Betreibern einer solchen Feuerstätte in Ruhe abzuwarten. Denn eine generelle Messpflicht der Grenzwerte an Kamin- und Kachelöfen wäre nicht vorgesehen. Außerdem wären die ersten Geräte, die von den geplanten Maßnahmen betroffen sein würden, Öfen, die vor dem 1. Januar 1975 einer so genannten Typenprüfung unterzogen wurden – und damit im Jahre 2015 bereits 40 Jahre und älter sind. Weitere drei Stufen für unterschiedliche Jahre der Typenprüfung würden bis Anfang 2025 folgen. Die letzte Stufe, die nach derzeitiger Planung Ende 2024 in Kraft treten soll, umfasse alle Geräte, die ab 1995 bis zum in Kraft treten der Novelle geprüft wurden. „Heute erhältliche Geräte erfüllen in der Regel die geplanten Grenzwerte der ersten Stufe und genießen Bestandsschutz. Diesen Geräten droht weder Stilllegung noch Austausch oder Filterzwang“, betonte Wazula abschließend.

Über Staubmessverfahren, die nach der Novellierung der 1. BImSchV sowohl zur Typprüfung als auch zur Überwachungsmessung bei Kleinstfeuerungsanlagen zum Einsatz kommen sollen, berichtete Wöhler Geschäftsführer Dr. Stephan Ester. Anhand einiger Beispiele machte er deutlich, dass das gravimetrische Staubmessverfahren zurzeit wohl die zuverlässigste Methode ist. Denn die Übereinstimmung mit VDI 2066 als Referenz sei bereits in vielen Untersuchungen dokumentiert. Außerdem wäre damit aufgrund des erstmalig nachgewiesenen Abscheideverhaltens auch die Erfassung des Feinstaubs PM10 und PM1 sichergestellt. „Dennoch müsse über weitere Vereinfachungen nachgedacht werden. Denn das Verfahren ist komplex und äußerst kompliziert“, gibt Dr. Ester zu bedenken.

Die anschließende Diskussion zeigte, dass künftig viele Betreiber von Kleinfeuerungsanlagen von der Novelle betroffen sein werden. Denn mit der bevorstehenden Revision der 1. BImSchV werden viele Kleinfeuerungsanlagen zusätzlich unter die Regelung fallen. Insbesondere bei der Neuanschaffung oder auch bei bestehenden Kamin- und Kachelöfen werden veränderte Anforderungen zu beachten sein.NS

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