Mit Inkrafttreten des novellierten EnEG (Energie-Einsparungsgesetz) zum 13. Juli 2013 waren die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Novellierung der bestehenden EnEV 2009 gestellt. Die Novelle der neuen EnEV wurde am 21. November 2013 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und trat am 1. Mai 2014 in Kraft.
Die EU-Gebäudeeffizienzrichtlinie fordert für alle Neubauten in Abhängigkeit der Gebäudeart ab einem bestimmten Zeitpunkt einen Niedrigstenergiehausstandard. Gebäude von Behörden müssen diesen bereits ab dem 1. Januar 2019 und alle anderen Gebäude ab dem 1. Januar 2021 einhalten. Die EnEV 2014 definiert diesen Niedrigstenergiehausstandard aber nicht. Aus diesem Grund hat der Bundesrat die Bundesregierung bis Ende 2016 aufgefordert, eine Definition für den Niedrigstenergiehausstandard festzulegen. Darüber hinaus hat der Bundesrat die Bundesregierung aufgefordert, die energierelevanten Vorschriften zusammenzufassen. Gemeint ist damit im Wesentlichen eine Zusammenführung von EnEV und EEWärmeG. Insofern handelt es sich bei der EnEV 2014 nur um eine Übergangsregelung, um weitere Anforderungen aus der EU-Gebäudeeffizienzrichtlinie umzusetzen.
Weiterhin wird die Anwendung der EnEV durch die zu beachtenden Normen zunehmend komplexer bzw. immer aufwendiger aufgrund der zu berücksichtigenden Normänderungen, z.B. in Bezug auf die DIN V 18599 und deren Berichtigungsblätter sowie die zusätzlich zu beachtenden Erläuterungen des zuständigen Bundesministeriums. Unabhängig davon wurde mit der EnEV 2014 eine große Chance, die Energiewende im Wärmesektor endlich voranzubringen, weitestgehend vertan.
Verschärfung für neu errichtete Gebäude ab 2016
Die Anforderungen für die Nachweisführung an das Referenzgebäude (für Wohngebäude siehe EnEV Anlage 1, für Nichtwohngebäude siehe EnEV Anlage 2) ändern sich gegenüber der EnEV 2009 erstmals nicht. Das Referenzhaus für Wohngebäude beinhaltet nach wie vor folgende Technikausstattung:
- Brennwertgerät (verbessert), Heizöl EL
- Vor-/Rücklauftemperatur: 55/45 °C
- geregelte Heizungsumwälzpumpe
- Thermostatventile mit 1K Proportionalbereich
- Rohrnetz hydraulisch abgeglichen
- Solaranlage zur Warmwasserunterstützung
- keine Kühlung
- Wärmeerzeuger und Verteilung innerhalb der thermischen Hülle
- Zentrale Warmwasserbereitung
- Thermische Solaranlage zur Warmwasserunterstützung
- Abluftanlage, bedarfsgeführt mit geregeltem DC-Ventilator
Abweichungen von diesen Vorgaben sind zulässig, müssen aber durch andere Maßnahmen kompensiert werden!
Darüber hinaus sind bei Neubauten noch die Vorgaben des EEWärmeG und die jeweiligen Länderregelungen für Bestandsgebäude, z.B. das EWärmeG des Landes Baden-Württemberg, zu beachten.
Allerdings werden die Anforderungen an das Referenzgebäude ab dem 1. Januar 2016 verschärft. Das bedeutet, ab dem 1.01.2016 ist der Jahresprimärenergiebedarf für das Referenzgebäude mit dem Faktor 0,75 zu multiplizieren. Diese Forderung gilt sowohl für Wohn- als auch für Nichtwohngebäude, siehe EnEV Anlage 1 (Wohngebäude) und 2 (Nichtwohngebäude). Diese Verschärfung hat wesentliche Auswirkungen unter anderem auf die Auswahl der Wärmeerzeugung bzw. des Wärmeverteil- und Wärmeübergabesystems. Da zur Bestimmung des Jahresprimärenergiebedarfs eines Gebäudes sowohl die Qualität der Gebäudehülle als auch die Anlagenaufwandszahl einfließen, kommt der Auswahl des Wärmeerzeugers und der Platzierung der Heizungsanlage eine immer größere Bedeutung zu. Anders ausgedrückt: Die im Referenzgebäude beschriebene Anlagentechnik wird ab dem 1. Januar 2016 nicht mehr ausreichen, die Vorgaben der EnEV zu erfüllen, zumindest nicht ohne nochmals die Gebäudehülle deutlich zu verbessern – was nach derzeitigen Vorgaben der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) letztendlich mindestens ein KfW-Effizienzhaus 70 zur Folge hat.
Wird die Gebäudehülle derartig verbessert, sind zusätzliche Anforderungen bei der Auswahl des Wärmeerzeugers und des angeschlossenen Wärmeverteil- und -übergabesystems zu beachten, z.B. was Wärmetransport und Regelung betrifft.
Ebenfalls ab 1. Januar 2016 muss bei Wohngebäuden gemäß Anhang 1 beachtet werden, dass zusätzlich zu den Anforderungen von Anhang 1 Tabelle 2 der auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust das 1,0 Fache des entsprechenden Wertes des jeweiligen Referenzgebäudes nicht überschreiten darf. Dies führt zu einer Verschärfung von rund 20 % gegenüber den heutigen Anforderungen.
Primärenergiefaktor bevorzugt Elektrowärmepumpen
Weiter wird der Primärenergiefaktor für elektrischen Strom von bisher 2,6 auf 2,4 ab 1. Mai 2014 und auf 1,8 ab 1. Januar 2016 abgesenkt. Dies wird dazu führen, dass Wärmesysteme mit Strom als Energieträger, wie z.B. Elektrowärmepumpen, noch besser als bisher bei der Bilanzierung nach EnEV abschneiden werden. Derartige Systeme bedingen aber zwingend eine detaillierte Planung und eine Betrachtung sowohl der notwendigen Wärmeleistung als auch des erforderlichen und zeitlich notwendigen Wärmebedarfs des Gebäudes, in Verbindung mit einem geringen Heizwärmebedarf, wie er allen stark wärmegedämmten Gebäuden zu eigen ist. Außerdem bedarf es einer ausführlichen Beratung bzw. Einweisung des Gebäudenutzers. Verstärkt werden diese Effekte noch, wenn ab 26. September 2015 die Anforderungen aus der ErP-Richtlinie und der Pflicht zur Verbrauchskennzeichnung von bestimmten Wärmeerzeugern und Verbundanlagen umgesetzt werden muss. Hintergrund ist, dass die Angaben im Energielabel für den Wärmeerzeuger bzw. eine Verbundanlage gemäß EU-Vorgaben nicht mit den Angaben im Energieausweis nach EnEV 2014 übereinstimmen. Leidtragende dieser Gesetzes- und Verordnungswidersprüche sind die Planer und das installierende Handwerk, die dem Auftraggeber die Unterschiede erklären und den Bezug zur Realität wieder herstellen müssen.
Anforderungen an bestehende Gebäude
Die Anforderungen an bestehende Gebäude bleiben auf dem Niveau der EnEV 2009. Hierbei sind bei Wohngebäuden die Vorgaben der Anlage 3 zur EnEV zu beachten.
Für Flaschner- und Klempnerbetriebe sind nachfolgende Änderungen in der EnEV 2014 wichtig: Müssen Dächer oder Fassaden erneuert werden, die z.B. mit einer Blecheindeckung versehen sind, ist Folgendes zu beachten. Die Vorgaben der EnEV greifen nicht, wenn das Gebäude 1984 oder später errichtet wurde. Hintergrund ist, dass zu diesem Zeitpunkt bereits erhöhte Anforderungen an die Dämmung bestanden haben und damit das zusätzliche Aufbringen einer Dämmung unwirtschaftlich wäre. Das bedeutet, dass keine weiteren Maßnahmen nach EnEV notwendig sind. Dies gilt auch dann, wenn das Dach bzw. die Fassade nach 1984 bereits erneuert wurde. Ist das Gebäude vor 1984 errichtet worden, sind die Vorgaben der Anlage 3 Nr. 1 bei Fassaden und Nr. 4 bei Dächern einzuhalten. In Verbindung mit Dächern sind hierbei die Randbedingungen unter Anlage 3 Nr. 4 a) und b) zu beachten. Diese legen die Ausnahmen fest. Wird die Lattung und Verschalung bzw. die Abdichtungsebene nicht ebenfalls entfernt und erneuert, gelten die Anforderungen der EnEV Anlage 3 nicht. Für Nichtwohngebäude ist Anlage 2 Tabelle 2 maßgebend.
Erneuerbare Energien
Die Anforderungen, wann Strom aus erneuerbaren Energien für den geforderten EnEV-Nachweis angerechnet werden darf und wann nicht, wurden konkretisiert. So darf nur Strom angerechnet werden, soweit
- er in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Gebäude erzeugt wird und
- vorrangig in dem Gebäude unmittelbar nach Erzeugung oder nach vorübergehender Speicherung selbst genutzt wird (nur der überschüssige Strom darf in das öffentliche Netz eingespeist werden) und
- die Nachweisführung mittels dem Berechnungsverfahren nach DIN V 18599, maßgebend ist hier der Teil 9, erfolgt ist <b>(siehe Graphik in Bild 3</b>).
Mit der EnEV 2014 muss auch im Falle einer aktiven Kühlung/Klimatisierung des Wohngebäudes die Nachweisführung nach DIN V 18599 (Bild 3) erfolgen, da die vereinfachte Berücksichtigung der Gebäudekühlung bzw. -klimatisierung gemäß bisheriger EnEV 2009 aus dem Anhang I gestrichen wurde und die DIN 4701-10 eine derartige Bilanzierung nicht zulässt. Das bedeutet, dass EnEV-Nachweise für Wohngebäude, basierend auf DIN 4108-6 und DIN 4701-10, nur noch eingeschränkt erstellt werden können. Aufgrund der geplanten Zusammenlegung der EnEV und des EEWärmeG bis 2017 sowie anderer Randbedingungen ist davon auszugehen, dass über kurz oder lang das bisherige vereinfachte Nachweisverfahren für Wohngebäude über die DIN 4108-6 und DIN 4701-10 ganz gestrichen wird. Die Anforderungen der EnEV 2014 sowie die geplanten Änderungen für 2017 fordern somit von allen, die Nachweise nach EnEV für Wohngebäude erstellen, sich bereits heute mit den Anforderungen der DIN V 18599 auseinanderzusetzen. Dabei gilt für den Nachweisersteller, dass dieser natürlich die entsprechenden Ergänzungen zu den Berechnungsvorschriften, z.B. zur DIN V 18599, sowie Auslegungshinweise des zuständigen Bundesministeriums zu beachten hat. Dies alles vereinfacht nicht gerade die Anwendung der EnEV bzw. die Erstellung von Energieausweisen.
Nicht alle Berichtigungsblätter der DIN V 18599 sind zu beachten
Gerade in Bezug auf die Berichtigungsblätter zur aktuellen DIN V 18599 (November 2011) gilt es zu beachten, dass diese nicht automatisch für die Nachweisführung angewandt werden dürfen. Nur diejenigen Berichtigungsblätter müssen beachtet werden, die in der EnEV 2014 namentlich mit Bezugsdatum aufgeführt sind. Das Berichtigungsblatt zur DIN V 18599-1 vom Mai 2013 darf nicht angewandt werden, da in der neuen EnEV nicht aufgeführt.
Folgende Berichtigungsblätter werden in der EnEV 2014 besonders aufgeführt und sind bei den geforderten Nachweisen zu beachten:
- § 5 Abs. 2 Satz 2: Berichtigung 1 zur DIN V 18599-9 vom Mai 2013
- Anlage 1 Nr. 2.1 Satz 1: Berichtigung 1 zur DIN V 18599-8 vom Mai 2013
- Anlage 2 Tabelle 1: Anpassung Zeile 4.1 unter Bezugnahme auf Berichtigung 1 zur DIN 18599-8
- Anlage 2 Nr. 2.1.1 Satz 1: Verweis auf Berichtigung 1 zur DIN 18599-5 und 18599-8 jeweils vom Mai 2013
Außerdem wurde der bisherige Referenzort Würzburg geändert. Mit der EnEV 2014 gilt nun Potsdam als Referenzort. Potsdam weist aber gegenüber Würzburg eine höhere mittlere Außenlufttemperatur auf. Dies wird im Ergebnis dazu führen, dass der Wärmebedarf für die Beheizung geringer ausfallen und der Energiebedarf für Kühlung ansteigen wird. Durch die Änderung des Referenzstandortes wird sich der Gebäudeplaner mehr um die Belange des sommerlichen Wärmeschutzes nach den Anforderungen der DIN 4108-2 (in der Fassung vom Februar 2013) kümmern müssen.
Dichtheit von Gebäuden und Mindestluftwechsel
In Bezug auf die Dichtheit von Gebäuden hat sich gegenüber der EnEV 2009 nichts geändert. Die Durchführung einer Luftdichtheitsprüfung von Gebäuden ist nicht zwingend vorgeschrieben. Dies gilt nicht
- in Verbindung mit einer Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung oder
- bei Inanspruchnahme der Vergünstigungen (Luftwechsel 0,6 statt 0,7).
Werden die Vergünstigungen in der Berechnung nach DIN 4108-6 in Anspruch genommen, muss eine Luftdichtigkeitsprüfung erfolgen. Wird eine Prüfung durchgeführt, darf gemäß EnEV § 6 in Verbindung mit Anlage 4 maximal ein stündlicher Luftwechsel von 3 1/h bei Gebäuden ohne Lüftungsanlage bzw. 1,5 1/h bei Gebäuden mit Lüftungsanlage bezogen auf das zu beheizende Gebäudevolumen nicht überschritten werden. Der Nachweis der Luftdichtheit ist gemäß den Vorgaben des Anhangs 4 nach dem Messverfahren B der DIN EN 13829 zu erbringen. Bei der Erstellung von luftdichten Baukonstruktionen oder Rohrdurchführungen sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten, das bedeutet die DIN 4108-7, das Beiblatt zur DIN 4108 sowie Herstellerangaben der zur Verwendung kommenden Bauprodukte.
Bei hochwärmegedämmten Gebäuden, wie z.B. Niedrigenergiehäusern oder Passivhäusern, gilt Folgendes in der Praxis zu beachten:
- Ist der Luftwechsel aufgrund von unzulässigen Undichtigkeiten in der Gebäudehülle deutlich größer als nach den allgemein anerkannten Regeln gefordert, dann führt dies zu einer zum Teil deutlich höheren Gebäudeheizlast. Dies ist in Zusammenhang mit der Bestimmung der Nennwärmeleistung des Wärmeerzeugers nach DIN EN 12831 problematisch, da die danach berechneten Lüftungswärmeverluste in der Folge deutlich kleiner sind, als sie sich in der Realität darstellen. Die Folge: Das Gebäude bzw. einzelne Räume werden nicht mehr ausreichend warm.
- Die Berechnungsvorschriften für hochwärmegedämmte Gebäude, wie z.B. ein Passivhaus, bilanzieren die internen sowie die Wärmegewinne aus der Wärmerückgewinnung, z.B. von Lüftungsanlagen. Auch hier kommt es aufgrund unzulässiger Gebäudeundichtigkeiten zu einem Wärmeverlust, der bei der Auslegung des Wärmeerzeugers und der Heizfläche zum Problem werden kann. Dies gilt umso mehr, wenn die Raumbeheizung über die Lüftungsanlage erfolgt.
- Darüber hinaus führen die für die Erstellung von Lüftungs-, Heizungs- und sanitären Anlagen relevanten Normen der VOB Teil C (DIN 18379, 18380, 18381) auf, dass detaillierte Angaben bezüglich der Leitungsdurchführungen durch die Luftabdichtungsebene in der Leistungsbeschreibung aufgeführt werden müssen. Das bedeutet, dass sowohl Planer als auch installierender Betrieb über die Lage der luftdichten Ebenen Bescheid wissen müssen. Zusätzlich muss der ausführende Betrieb wissen, wer für die Herstellung der luftdichten Rohrdurchführung zuständig ist. Wenn er selbst dafür verantwortlich ist, muss in der Leistungsbeschreibung gemäß den Vorgaben der in der VOB Teil C aufgeführten Normen die Art und Weise der Abdichtung, z.B. mit einer geeigneten Abdichtungsmanschette, beschrieben sein.
Eine Luftdichtheitsprüfung ist grundsätzlich zu empfehlen
Grundsätzlich sollte aus bauphysikalischen und energetischen Gründen eine Luftdichtheitsprüfung nach DIN EN 13829 durchgeführt werden. Der für die Heizungs- und Lüftungsanlage verantwortliche Handwerksbetrieb sollte aus eigenem Interesse bei hochwärmegedämmten Gebäuden, wie z.B. einem KfW-Effizienzhaus 40 oder Passivhaus, auf einen Nachweis der Luftdichtheit des Gebäudes bestehen. Unabhängig davon soll an dieser Stelle nochmals auf den Inhalt des § 6 Absatz 2 der EnEV hingewiesen werden. Dieser fordert, dass Gebäude so auszuführen sind, dass der zum Zwecke der Gesundheit und Beheizung erforderliche Mindestluftwechsel sichergestellt ist.
Konkretisiert wird diese Forderung z.B. für Wohngebäude in der DIN 1946 Teil 6. Diese schreibt für alle Neubauten und für alle bestehenden Wohngebäude, bei denen Änderungen hinsichtlich der Dichtheit des Gebäudes vorgenommen werden bzw. worden sind, die Erstellung eines Lüftungskonzeptes vor. Konkret sind bestehende Ein- und Zweifamilienhäuser von dieser Forderung betroffen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
- Austausch von mehr als einem Drittel der vorhandenen Fenster,
- Abdichtung von mehr als einem Drittel des Daches.
Bei bestehenden Mehrfamilienhäusern greift die Anforderung, wenn mehr als ein Drittel der Fenster ausgetauscht werden.
Im Zuge der Erstellung des Lüftungskonzeptes wird überprüft, ob gegebenenfalls lüftungstechnische Maßnahmen notwendig sind, da unter Umständen durch die Abdichtung der Gebäudehülle kein ausreichender Luftwechsel mehr stattfindet.
Gerade bei KfW-Effizienzhaussanierungen, vom Neubau ganz zu schweigen, reicht der durch die noch vorhandenen Undichtigkeiten der Gebäudehülle induzierte Luftwechsel nicht aus, um die Anforderungen der EnEV und der DIN 1946-6 zu erfüllen. Das bedeutet, in diesen Gebäuden sind zwingend lufttechnische Maßnahmen vorzusehen, zu planen, einzubauen und zu betreiben.
Austausch von bestehenden Heizkesseln
Die bisherige Regelung des § 10 Abs. 1, nach dem alte Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden und vor dem 1. Oktober 1978 eingebaut wurden, umgehend ausgetauscht werden müssen, wurde erweitert.
Nach der neuen Regelung dürfen alle Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden und vor dem 1. Januar 1985 eingebaut oder aufgestellt wurden, ab 2015 nicht mehr weiter betrieben werden. Kessel, die nach dem 1. Januar 2015 eingebaut wurden, dürfen maximal 30 Jahre betrieben werden. Diese Forderungen gelten unabhängig davon, ob zwischenzeitlich ein neuer Brenner an den alten Kessel installiert wurde bzw. der Kessel die nach 1. BImSchV geforderten Emissionsgrenzwerte einhält.
Leider hat man weitreichende Ausnahmen geschaffen, sodass diese Regelung in der Praxis nicht wesentlich den Sanierungsstau aufheben wird. Ausgenommen von dieser Forderung sind folgende Anlagen:
- Wenn es sich bei dem vorhandenen Heizkessel um einen Niedertemperatur- oder Brennwertkessel handelt,
- Heizkessel mit einer Nennwärmeleistung von kleiner 4 kW und größer 400 kW,
- einzeln produzierte Heizkessel,
- Heizkessel für feste Brennstoffe,
- elektrische Wärmeerzeuger, z.B. Wärmepumpen, Elektroblockspeicher,
- Heizkessel, die ausschließlich zur Warmwasserbereitung dienen,
- Küchenherde und Geräte, die hauptsächlich zur Beheizung des Raumes dienen, in dem sie eingebaut oder aufgestellt sind, daneben aber auch Warmwasser für die Zentralheizung und für sonstige Gebrauchszwecke liefern,
- Geräte mit einer Nennwärmeleistung kleiner 6 kW zur Versorgung eines Warmwasserspeichersystems mit Schwerkraftumlauf.
Grundsätzlich von der Austauschpflicht ausgenommen sind dabei selbstgenutzte Ein- und Zweifamilienhäuser, soweit das Gebäude bereits vor Inkrafttreten der ersten EnEV, also vor dem 1. Februar 2002, Eigentum des Besitzers war. Wurde das Gebäude später gekauft, muss der Besitzer die Anforderungen innerhalb von zwei Jahren umsetzen, soweit nicht obige technische Ausnahmen zutreffen. Eine Zusammenfassung der Austauschanforderungen ist in Bild 4 dargestellt.
Die in der EnEV 2014 aufgeführten Austauschverpflichtungen treffen auch Heißwasser- und Dampfkessel, zumindest in den von der EnEV 2014 benannten Nennwärmeleistungsgrenzen (NWL von 4 bis 400 kW).
Austausch von elektrischen Speicherheizungen
Bereits mit Inkrafttreten des EnEG zum 13. Juli 2013 wurde § 10a der EnEV aufgehoben. Das bedeutet, es besteht bereits seit dem 13.07.2013 keine Austauschpflicht mehr und nicht erst mit Inkrafttreten der EnEV, also ab dem 1. Mai 2014.
Regelmäßige Wartung
Kurz zusammengefasst heißt es hier, dass das Gebäude bzw. die technischen Anlagen nicht verschlechtert werden dürfen. Darüber hinaus sind Heizungs-, Kühl-, Warmwasser- und raumlufttechnische Anlagen vom Betreiber sachgerecht zu bedienen, zu warten und instand zu halten. Innerhalb welcher Zeiträume eine Wartung durchgeführt werden muss, ist nach wie vor nicht festgelegt.
Dabei gilt zu beachten, dass die Hersteller von Wärmeerzeugern gemäß der jeweiligen gültigen Produktnorm in ihren Unterlagen die sicherheitsrelevanten Bauteile sowie die dazu gehörigen Überprüfungsintervalle aufführen müssen. Werden die geforderten Überprüfungsintervalle vom Betreiber oder Besitzer der Feuerstätte nicht eingehalten und ein später auftretender Geräteschaden kann auf eine nicht vorgeschriebene Wartung zurückgeführt werden, verliert der Kunde seinen Gewährleistungsanspruch. Üblicherweise sind die sicherheitsrelevanten Bauteile einmal jährlich zu überprüfen.
Dieser Sachverhalt, die mögliche Energieeinsparung durch die Wartung und die langjährige sichere Funktion des Wärmeerzeugers müssten ausreichend gute Argumente für jeden Installationsbetrieb sein, mit seinem Kunden einen Wartungsvertrag abschließen zu können.
Anforderungen an die Regelung
Hinsichtlich der Regelung von Zentralheizungen bleibt alles beim Alten. Das bedeutet, nach § 14 müssen Zentralheizungen nach der Außentemperatur oder einer anderen Führungsgröße und der Zeit geregelt werden können. Anlagen, die nicht über derartige Ausstattungen verfügen, müssen unverzüglich nachgerüstet werden.
Darüber hinaus müssen alle heiztechnischen Anlagen, die Wasser als Wärmeträger nutzen, mit Einzelraumtemperaturregelungen ausgestattet werden. Eine Nachrüstpflicht für bereits bestehende Fußbodenheizungen, die vor dem 1. Februar 2002 eingebaut wurden, besteht nicht, soweit Einrichtungen zur raumweisen Anpassung der Wärmeleistung vorhanden sind. Neu hingegen ist, dass Fußbodenheizungen in Räumen mit einer Nutzfläche von weniger als 6 m2 keine Einzelraumregelungsmöglichkeit mehr benötigen. Das bedeutet, dass z.B. das Gäste-WC an einen anderen Regelkreis angehängt werden darf, dem die gleiche Raumtemperatur, also z.B. 20°C nach DIN EN 12831, zugrunde liegt. Dies sollte aber aus zivilrechtlichen Gründen mit dem Auftraggeber schriftlich vereinbart werden.
Eine Nachrüstpflicht mit selbsttätig wirkenden Einrichtungen zur raumweisen Regelung der Raumtemperatur besteht aber für Heizungsanlagen mit Heizkörpern. Diese müssen – soweit noch nicht erfolgt – unverzüglich mit entsprechenden Regeleinrichtungen (z.B. Thermostatventile) ausgerüstet werden. Eine Gruppenregelung ist in Wohngebäuden nicht zulässig.
In Zentralheizungsanlagen mit mehr als 25 kW Nennwärmeleistung dürfen nur selbständig geregelte Umwälzpumpen (mind. in drei Stufen) eingebaut werden. Dies gilt auch beim Austausch von alten Umwälzpumpen. Lediglich sicherheitstechnische Belange des Heizkessels lassen eine Ausnahme zu. Das bedeutet nicht, dass nur noch hocheffiziente Umwälzpumpen eingebaut werden dürfen. Erst ab dem 1. Januar 2020 dürfen auch im Austauschgeschäft nur noch hocheffiziente Umwälzpumpen nach EU-ErP-Richtlinie eingesetzt werden. Gerade bei wandhängenden Geräten älterer Bauart mit integrierten Umwälzpumpen muss unbedingt vor Austausch aus Sicherheitsgründen mit dem Hersteller abgeklärt werden, welche Umwälzpumpe eingesetzt werden darf. Grundsätzlich gilt aber, dass überall da, wo hocheffiziente Umwälzpumpen zum Einsatz kommen können, auch solche eingesetzt werden sollten.
Zirkulationspumpen für Warmwasseranlagen müssen mit selbsttätig wirkenden Einrichtungen zum Ein- und Ausschalten ausgerüstet sein. Ob und wie der Betreiber der Anlage diese Möglichkeit nutzt, bleibt ihm überlassen. Der installierende Betrieb sollte aber die eingestellten Zeiten dokumentieren. Dies gilt vor allem in Zusammenhang mit den Hygieneanforderungen des DVGW-Arbeitsblattes W 551 bzw. den Technischen Regeln für die Trinkwasserinstallation (TRWI).
Der zweite Teil des Beitrags, der sich mit Fragen der Rohrleitungsdämmung, Klimaanlagen und dem Energieausweis beschäftigt, folgt in der nächsten SBZ.
Info
Adressen im Internet
Weitere Informationen zur EnEV sind im Internet unter EnEV online verfügbar. Die offiziellen Auslegungskommentare zur EnEV der Fachkommission Bautechnik der Bauministerkonferenz können von der Internetseite des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) aus der Rubrik Service/Dokumente und Listen/EnEV heruntergeladen werden.
Autor
Dipl.-Ing (FH) Jörg Knapp ist technischer Referent beim Fachverband Sanitär Heizung Klima Baden-Württemberg, 70188 Stuttgart, Telefon (07 11) 48 30 91, j.knapp@fvshkbw.de, http://www.fvshkbw.de