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Neue Förderichtlinien

MAP tut wieder — aber abgespeckt

Der Haushaltsausschuss des Bundestages hat am 7. Juli die Aufhebung der Haushaltssperre beim Marktanreizprogramm für erneuerbare Energien (MAP) beschlossen, worüber wir bereits am 8. Juli unter https://www.sbz-online.de/ informierten. Die Förderung wird mit einer neuen Richtlinie fortgesetzt, die nicht mehr alle bislang förderfähigen Anlagentypen enthält. Die ebenfalls in ihrer Höhe reduzierten Subventionen sollen auf die Technologien mit hohem Förderbedarf konzentriert werden. Für die folgende Anlagen gibt es keine Förderung mehr:

  • Anlagen, die in Neubauten errichtet werden,
  • Solarkollektoranlagen, die der ausschließlichen Warmwasserbereitung dienen,
  • luftgeführte Pelletöfen und Scheitholzvergaserkessel.

Neue Förderbedingungen

Bei Solarkollektoren werden folgende Installationen gefördert:

  • Solarkollektoren zur kombinierten Warmwasseraufbereitung und Heizungsunterstützung,
  • Solarkollektoren zur Kälteerzeugung,
  • Solarkollektoren zur Prozesswärmeerzeugung,
  • innovative Solarkollektoranlagen (Inno­vationsförderung für große Solarkollektoranlagen auf Mehrfamilienhäusern zur Trinkwassererwärmung oder/und Heizungsunterstützung).

Dabei sind Mindestanforderungen an die Speichergröße zu beachten. Die Tabelle vom Bundesumweltministerium (unten) zeigt die gegenüber dem alten Marktanreizprogramm reduzierten Förderhöhen auf.

Bei der Biomasse bleiben die folgenden Geräte in der Förderung:

  • Pelletkessel,
  • Pelletöfen mit Wassertasche,
  • Holzhackschnitzelkessel.

Basistarife sind im Vergleich in den Tabellen auf Seite 50 nachzulesen. Auch hier sind Mindestgrößen bei den Pufferspeichern zu berücksichtigen.

Für Wärmepumpen gelten ab sofort höhere Effizienzanforderungen. Sie werden nur noch dann gefördert, wenn sie die folgenden Jahresarbeitszahlen erreichen:

  • Jahresarbeitszahl von mindestens 3,7 bei Luft-Wasser-Wärmepumpen,
  • Jahresarbeitszahl von mindestens 4,3 bei Wasser/Wasser-Wärmepumpen sowie Sole-Wasser-Wärmepumpen,
  • Jahresarbeitszahl von mindestens 1,3 bei gasbetriebenen Wärmepumpen.

Konzentration auf den Gebäudebestand

In Zukunft werden, wie schon erwähnt, keine Anlagen in Neubauten mehr gefördert. Dies gilt unabhängig davon, ob diese zur Erfüllung einer Nutzungspflicht für erneuerbare Energien nach dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz errichtet wurden. Neu errichtete Anlagen in Bestandsgebäuden werden aber auch dann gefördert, wenn sie zur Erfüllung einer Nutzungspflicht nach landesrechtlichen Regelungen errichtet wurden.

Die im Zeitraum vom 4. Mai 2010 bis zum 11. Juli 2010 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eingegangene Anträge werden abgelehnt. Allerdings ist für nach den neuen Förderrichtlinien förder­fähige Anlagen eine erneute Antragstellung möglich.

Für Anlagen, die nach der neuen Förderrichtlinie gefördert werden können, können seit dem 12. Juli 2010 Anträge gestellt werden. Die Antragsfristen für die Anlagen, die bereits länger als 6 Monate betriebsbereit sind, wurden verlängert.

Die vor dem Programmstopp gestellten und bislang noch nicht bewilligten Anträge (Antragseingang bis 3. Mai 2010 beim BAFA) sollen abschließend bearbeitet werden. Die Förderung wird nach den bisherigen Förderkonditionen (Richtlinie zu Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt vom 20. Februar 2009 mit den Änderungen vom 17. Februar 2010) gewährt. Die zügige Auszahlung soll beim BAFA Priorität haben.

Das Marktanreizprogramm wird nach den Angaben des BMU auch nach 2010 fortgeführt. Der am 7. Juli 2010 vom Bundeskabinett verabschiedete Regierungsentwurf für den Bundeshaushalt 2011 und die Finanzplanansätze für die Jahre 2012 bis 2014 sollen dem Marktanreizprogramm eine längerfristige Perspektive eröffnen. In 2011 sollen 380 Millionen Euro bereitgestellt werden.

Extras

Die kompletten Förderrichtlinien vom 9. Juli (23 Seiten) finden Sie auf der ­Internetseite des BMU oder unter:

https://www.sbz-online.de/tags/extras-zum-heft

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