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Novellierung der EnEV, Teil 2/2

EnEV 2014 — Konsequenzen für das Handwerk

Wie schon die EnEV 2009 fordert auch die EnEV 2014 in § 14 Abs. 5, dass Rohrleitungen gemäß den Anforderungen der Anlage 5 Tabelle 1 (Bild 2) gedämmt werden müssen. Hier hat sich bezüglich der notwendigen Dämmdicken nichts geändert. Dabei gilt zu beachten, dass die Dämmanforderungen nicht nur für Rohrleitungen gelten, sondern auch für Armaturen und alle Verbindungsstellen.

Bei der Dämmung von Rohrleitungen wird immer wieder die Frage aufgeworfen, wie Heizungs- und Warmwasserversorgungsleitungen im Installationsschacht zu dämmen sind, die zwischen beheizten Räumen unterschiedlicher Nutzer verlaufen (Bilder 3 und 4). Strittig ist dabei die Frage, ob die Rohrleitungen nach den Zeilen 1 bis 4 (Bild 2) mit 100%zu dämmen sind oder ob es ausreichend ist, die Rohrleitungen nach Zeile 6 mit nur 50%der in den Zeilen 1 bis 4 aufgeführten Dämmdicken auszuführen. Allerdings wird weder in der offiziellen Begründung zur EnEV, noch in den Erläuterungen der Länderkommission Bau zu dieser Fragestellung etwas ausgesagt. Aus diesem Grund hat der Fachverband das für die EnEV zuständige Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg (UM) um Stellungnahme gebeten.

Nach Aussage des Umweltministeriums Baden-Württemberg, in Rücksprache mit der Fachkommission „Bautechnik“ der Bauministerkonferenz der Länder, sind Rohrleitungen in beheizten Räumen unterschiedlicher Nutzer nach EnEV Anlage 5 Tabelle 1 Zeile 6 zu dämmen. Das bedeutet, es genügt eine halb so dicke Dämmstärke gegenüber den Angaben nach den Zeilen 1 bis 4.

Weitergehende Anmerkungen zu Tabelle 1 sind in den Ziffern 1 bis 4 der Anlage 5 aufgeführt. In Ziffer 4 des Anhangs 5 wird ausgeführt, dass die Dämmschichtdicken nach Tabelle 1 vermindert werden dürfen, wenn eine gleichwertige Begrenzung der Wärmeabgabe sichergestellt ist.

Kommentare zur Reduktion der Dämmdicken

Hierzu hat die Fachkommission „Bautechnik“ der Bauministerkonferenz der Länder in ihrer Kommentierung (DIBt-Kommentar, Staffel 3) zur EnEV Folgendes ausgeführt: „Demnach kann die in Ziffer 4 aufgeführte Reduzierung der notwendigen Dämmdicke nur für Rohrleitungen in Anspruch genommen werden, deren Wärmeverluste aufgrund ihrer Ausführung bzw. des verwendeten Rohrmaterials – dies können z.B. Rohr-in-Rohr-Systeme oder Rohrleitungen aus Kunststoff sein – gegenüber metallenen Rohrleitungen geringer sind. In der Regel ist die Dämmstoffdickenreduzierung in diesen Fällen nur minimal. Bei Kunststoffrohren sind deshalb die durchmesserbezogenen Mindestdämmdicken der Tabellen 15 und 16 der DIN 4108 Teil 4 für Stahlrohre zu verwenden.“

Das bedeutet, andere Dämmschichten – seien diese oberhalb (z.B. Trittschallisolierung oder Ausgleichsschicht) oder unterhalb (z.B. Dämmung der Kellerdecke von unten) der Rohrleitung – dürfen nicht berücksichtigt werden. Hintergrund dessen sind die Berechnungsgrundlagen nach DIN V 4701-10 bzw. DIN V 18599 in Bezug auf die Verteilungsverluste von Rohrleitungen. Bei diesen Normen wird von einer konzentrisch angeordneten und nach Anhang 5 Tabelle 1 gedämmten Rohrleitung für die Berechnung der Wärmeverteilverluste ausgegangen.

Rohrhülsendämmungen, also nicht konzentrische Dämmungen, dürfen nur verwendet werden, wenn in der abZ (Allgemein bauaufsichtliche Zulassung) die Konformität zur EnEV aufgeführt ist. Dabei muss die Dämmdicke zur Kaltseite den Anforderungen nach EnEV Anlage 5 Tabelle 1 Zeilen 1 bis 4 entsprechen. Eine Reduzierung der Dämmdicke nach Zeile 7 ist nur auf Rohrdecken zwischen Bauteilen beheizter Räume gemäß Zeile 6 zulässig. Dieser Tatbestand wird in der Kommentierung der Fachkommission „Bautechnik“ zur EnEV 2000 zu § 12 Abs. 5 i.V.m. Anhang 5 unter Ziffer 6 und 7 eindeutig erläutert. Da sich die Anforderungen über die verschiedenen EnEV-Varianten nicht geändert haben, gelten die Ausführungen der Fachkommission weiter.

Zusammenfassend bedeutet dies, dass ­eine Rohrhülsendämmung gegen unbeheizt (z.B. Keller, Tiefgarage) mit einer WLG (Wärmeleitgruppe) von 040 und 13mm Dämmdicke nicht den Anforderungen der EnEV entspricht. Bei Verwendung einer Rohrdämmung mit einer WLG 040 müsste die Dicke der Rohrdämmung zur Kaltseite, z.B. bei ­einem Rohrinnendurchmesser von bis zu 20mm mindestens 26mm betragen, vorausgesetzt die Rohrdämmung ist gemäß abZ für diesen Einsatzfall nach EnEV zugelassen.

Neu hingegen ist die Ausnahme von der Dämmvorschrift in Bezug auf Warmwasserstichleitungen. Nach Anhang 5 Nr. 2 sind Warmwasserstichleitungen nicht nach § 14 Abs. 5 i.V.m. Anhang 5 Tabelle 1 zu dämmen, wenn der Wasserinhalt der Warmwasser­leitung 3l oder weniger beträgt. Voraussetzung dafür ist, dass die Warmwasser­leitung weder mit einem elektrischen Begleitheizband versehen oder in den Zirkulationskreislauf eingebunden ist und sich in beheizten Räumen befindet. Hierbei gilt es, die geforderten bzw. zugesagten Auslaufzeiten z.B. nach DIN 1988-200 (30 sek/55 °C) zu be­achten. Was nichts anderes bedeutet, als dass der Planer/Fachbetrieb prüfen muss, ob die Auslaufzeit eingehalten wird. Dies lässt sich am einfachsten mit einem Be­rechnungsprogramm für Trinkwasseranlagen durchführen.

Wo Kaltwasserleitungen ebenfalls zu dämmen sind

Die EnEV stellt zwar nur Anforderungen an Heizungs- und Warmwasser-Zirkulationsleitungen. Dies bedeutet aber nicht, dass Kaltwasserleitungen für Trinkwasser nicht gedämmt werden müssen. Hier wird von Bauträger oder Generalunternehmer fälschlicherweise verschiedentlich auf die EnEV verwiesen. Kaltwasserleitungen müssen gemäß DIN 1988 Teil 200 Tabelle 8 (Bild 5) gedämmt werden.

Maßgebend ist in diesem Zusammenhang die Grundsatzanforderung aus Abschnitt 3.6 der DIN 1988-200. Diese besagt, dass 25 °C in der Kaltwasserleitung nicht überschritten werden dürfen. Gemessen wird an der jeweiligen Entnahmestelle und zwar nach 30 Sekunden bei vollständig geöffneter Entnahmearmatur. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass es sich bei den Dämmdickenangaben in der DIN 1988-200 Tabelle 8 um Empfehlungen handelt. Auch ist die Wärmeleitfähigkeit der Dämmung eine andere als in Tabelle 1 Anlage 5 der EnEV, nämlich 0,040 W/(m K) (bezogen auf 10 °C statt nach EnEV 0,035 W/(m K) und 40 °C). Sollte eine Dämmung mit einer anderen Wärmeleitfähigkeit zum Einsatz kommen, muss die benötigte Dämmstärke in Abhängigkeit der in der DIN 1988-200 genannten Randbedingungen umgerechnet werden.

Außerdem ist die Fußnote b in der Tabelle 8 der DIN 1988-200 (Bild 5, Zeilen 5 und 6) zu beachten. Diese besagt, dass in Verbindung mit Fußbodenheizungen die Rohrleitungen für Trinkwasser kalt so zu verlegen sind, dass die Anforderung nach Abschnitt 3.6 der DIN 1988-200, also die 25-°C-Regelung, eingehalten wird. Das bedeutet aber wiederum, dass je nach Betriebsrandbedingungen größere Dämmdicken notwendig sein können, als in den Zeilen 1 bis 4 der Tabelle 8 der DIN 1988-200 aufgeführt sind. Auch Rohr-in-Rohr-Systeme nach Zeile 4 oder 5 müssen unter bestimmten Randbedingungen dann gedämmt werden.

Anforderungen an Klimaanlagen und sonstige Raumlufttechnik

Die Anforderungen des § 15 gelten gleichermaßen für Neuanlagen als auch im Rahmen der Sanierung für bestehende Anlagen. Sie gelten bei Klimaanlagen mit einer Kälteleistung von mehr als 12 kW und raumlufttechnischen Anlagen mit einem Zuluftvolumenstrom von mindestens 4000 m3/h.

Bei diesen Anlagen ist sicherzustellen, dass die Anforderungen der DIN EN 13779 (2007-09) „Lüftung von Nichtwohngebäuden – Allgemeine Grundlagen und Anforderungen für Lüftungs- und Klimaanlagen und Raumkühlsysteme“ Kategorie SFP 4 nicht überschritten werden. Wobei ein Aufschlag nach DIN EN 13379 Abschnitt 6.5.2 auf den Grenzwert SFP 4 bei Anlagen, in denen Gas- und HEPA-Filter sowie Wärmerückführungsbaueile der Klassen H2 oder H1 nach DIN EN 13053 zum Einsatz kommen, gewährt wird.

Wird im Rahmen der Luftbehandlung auch be- und/oder entfeuchtet, muss bei Neuanlagen oder Sanierung bestehender Anlagen eine selbsttätig wirkende Regeleinrichtung eingebaut werden, mit der die Sollwerte für die Be- und Entfeuchtung unabhängig voneinander eingestellt werden können und als Führungsgröße min. die direkt gemessene Zu- oder Abluftfeuchte dient. Weiterhin gilt die bereits in der EnEV 2009 aufgeführte Verpflichtung, bestehende Anlagen nachzurüsten (Bild 6), sollten derartige Regeleinrichtungen fehlen.

Überschreitet der Zuluftvolumenstrom 9 m3/h pro m2 Gebäudenutzfläche (Wohngebäude) oder Nettogrundfläche (Nichtwohngebäude), muss darüber hinaus die Anlage mit einer selbsttätigen Volumenstromregelung in Abhängigkeit der thermischen und stofflichen Lasten oder zur Einstellung der Volumenströme in Abhängigkeit der Zeit ausgestattet werden.

Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sind gemäß den Vorgaben des Abs. 4 nach Anlage 5 zu dämmen (Bild 2).

Neuanlagen müssen nach Abs. 5 mit Einrichtungen zur Wärmerückgewinnung – Klassifizierung H3 nach DIN EN 13053 – ausgestattet werden.

Neu hingegen ist die Forderung, dass diejenige Person, die die geforderte Inspektion durchführt, bei der zuständigen Stelle – dies ist das DIBt (Deutsches Institut für Bautechnik) – eine Registriernummer beantragen und im Inspektionsbericht eintragen muss. Eine Vergabe von Registriernummern erfolgt seit dem 1. Mai 2014.

Ausstellung von Energieausweisen

Energieausweise werden immer für das ganze Gebäude ausgestellt. Verantwortlich dafür, dass ein Energieausweis erstellt wird, ist bei Neubau eines Gebäudes der Bauherr bzw. der Eigentümer.

Neu eingeführt wird die Pflicht zur Angabe von energetischen Kennwerten im Energieausweis für Wohngebäude (Bild 7) sowie die Angabe des Energieeffizienzwertes in Immobilienanzeigen. So wird bei Wohngebäuden der obere Farbbalken des Bandtachos um die Energieeffizienzklassen A bis H ergänzt und auf Seite 2 des Energieausweises eine Vergleichsdarstellung (Bild 8) aufgenommen, um die Bedeutung der Energieeffizienzklasse für den Nutzer zu erläutern.

Die Regelung betrifft nur neue Energieausweise, die ab dem 1. Mai 2014 ausgestellt werden. Alte, noch gültige Energieausweise behalten bis zehn Jahre nach der Ausstellung ihre Gültigkeit. Das bedeutet, liegt ein nach den bisher geltenden Anforderungen der EnEV gültiger Energieausweis vor, dann besteht keine Pflicht, einen neuen Energieausweis ausstellen zu lassen, oder eine Pflicht hinsichtlich der Angabe einer Effizienzklasse in einer Immobilienanzeige.

Bestand bisher die Regelung, dass einem potenziellen Käufer, Mieter, Pächter oder Leasingnehmer auf Verlangen ein Energieausweis zugänglich gemacht werden musste, so wird diese Regelung mit der EnEV 2014 präzisiert. Demnach muss ab dem 1. Mai 2014 dem Interessenten der Energieausweis unaufgefordert bereits zum Zeitpunkt der Besichtigung des Gebäudes/der Wohnung vorgelegt und bei Vertragsabschluss ausgehändigt werden. Dabei genügt eine Kopie des Energieausweises.

Weiter gilt zu beachten, dass bestehende Energieausweise ihre Gültigkeit verlieren, wenn wesentliche Teile des Gebäudes saniert werden, z.B. durch Anbringen eines WDVS oder Sanierung des bestehenden Heizkessels, oder die Nutzfläche des Gebäudes um mehr als die Hälfte erweitert wird. Dies ist nicht neu, wird aber in der Praxis oft übersehen.

Die Pflicht zum Aushang wird neben behördlichen Gebäuden auf Gebäude mit starkem Publikumsverkehr, wie z.B. Hotels, Banken, Restaurants, oder größere Läden, ausgeweitet. Dies betrifft alle Gebäude mit einer Nutzfläche von mehr als 500m2. Behördliche Gebäude mit starkem Publikumsverkehr müssen zudem ab dem 8. Juli 2015 bereits ab einer Nutzfläche von mehr als 250m2 einen Energieausweis aushängen. Der Energieausweis ist an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle auszuhängen.

Zur besseren Kontrolle und Nachvollziehbarkeit muss vom Aussteller des Energieausweises ebenfalls ab dem 1. Mai 2014 über das DIBt eine Registriernummer beantragt und im Energieausweis eingetragen werden (Stufe 1 der Qualitätskontrolle).

Weiterhin werden aufgrund der Vorgaben der EU die für die EnEV verantwortlichen Länderbehörden verpflichtet, unabhängige Stichprobenkontrollen von Energieausweisen und Inspektionsberichten von Klima- und raumlufttechnischen Anlagen (Stufe 2 der Qualitätskontrolle) bis hin zu Vor-Ort-Kontrollen (Stufe 3 der Qualitätskontrolle) durchzuführen. Momentan gibt es aber noch keine Vorgaben, wie die Stufen 2 und 3 auf Länder­ebene umgesetzt werden sollen.

Überprüfung durch den Schornsteinfeger

Bereits die EnEV 2009 führte in § 26b auf, dass der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger (bBSF) – damals noch Bezirksschornsteinfegermeister – im Zuge der Feuerstättenschau zu überprüfen hat, ob die Anforderungen der EnEV eingehalten wurden oder nicht. Diese Überprüfungstätigkeit umfasste folgende Punkte (§ 26b Abs. 1):

  • ob Heizkessel, die nach § 10 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5, außer Betrieb genommen werden mussten, weiterhin betrieben werden und
  • ob Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen, die nach § 10 Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, gedämmt werden mussten, weiterhin ungedämmt sind.

Außerdem war bei bestehenden Gebäuden gemäß § 26b Abs. 2 zu überprüfen,

  • ob Zentralheizungen mit einer zentralen selbsttätig wirkenden Einrichtung zur Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr sowie zur Ein- und Ausschaltung elektrischer Antriebe nach § 14 Absatz 1 ausgestattet sind,
  • ob Umwälzpumpen in Zentralheizungen mit Vorrichtungen zur selbsttätigen Anpassung der elektrischen Leistungsaufnahme nach § 14 Absatz 3 ausgestattet sind,
  • ob bei Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen die Wärmeabgabe nach § 14 Absatz 5 begrenzt ist.

Neu ist, dass die Überprüfungstätigkeit nach § 26b Abs. 2, also bei bestehenden Gebäuden, auf den Bereich der bauordnungsrechtlichen Abnahme ausgeweitet wurde. Das bedeutet, dass im Zuge der Abnahme, z.B. bei einem Kesseltausch durch den bBSF, bereits die Überprüfung stattfindet, ob die Anforderungen der EnEV eingehalten wurden oder nicht.

Jedoch führt die EnEV in § 26 b Abs. 4 Folgendes auf: „(4) Die Erfüllung der Pflichten aus den in den Absätzen 1 und 2 genannten Vorschriften kann durch Vorlage der Unternehmererklärungen gegenüber dem Bezirksschornsteinfegermeister nachgewiesen werden. Es bedarf dann keiner weiteren Prüfung durch den Bezirksschornsteinfegermeister.“

Somit findet keine weitere Überprüfung durch den bBSF statt, wenn der Gebäudebesitzer oder der Betreiber eine Unternehmererklärung gemäß EnEV vorlegen kann. Aus diesem Grunde sollte der Fachunternehmer den Auftraggeber darauf hinweisen, dass bei Abnahme der Anlage durch den bBSF die Unternehmererklärung mit zu übergeben ist.

Die Unternehmererklärung ist an keine bestimmte Form bzw. bestimmten Inhalt gebunden. Es genügt, wenn der ausführende Fachbetrieb erklärt, dass die durchgeführten Arbeiten im Sinne der EnEV ausgeführt worden sind. Die Erklärung könnte z.B. wie folgt lauten: „Ich bestätige hiermit, dass die Anforderungen der EnEV 2014 eingehalten wurden.“

Sollten bestimmte Arbeiten, wie z.B. die Dämmung der Rohrleitungen, vom Auftrag ausgenommen worden sein, dann sollte dies zur Rechtssicherheit des Fachbetriebes aus der Unternehmererklärung hervorgehen. Für Innungsfachbetriebe bietet es sich in diesem Zusammenhang an, die von ihren Landes-Fachverbänden angebotenen Formulare für die Unternehmererklärung zu verwenden. Selbstverständlich kann der Fachunternehmer die Unternehmererklärung direkt an den zuständigen bBSF senden.

Dipl.-Ing (FH) Jörg Knapp ist technischer Referent beim Fachverband Sanitär Heizung Klima ­Baden-Württemberg, 70188 Stuttgart, ­Telefon (07 11) 48 30 91, j.knapp@fvshkbw.de, http://www.fvshkbw.de

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